Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Katschéènowsky — Kauf. 437 
Gsgb. u. Lit.: Deutsches HGB. Art. 357—359. — Preuß. Allg. LR. I. 11 §§ 266 ff., 
346; 20 S zz, 35 und Erg. Allg. Ger. Ord. J. 24 8 89. — BGB. für r- Königr. Sachsen, 
88 292, 466. 467, 1436—1439. — Code civ. art. 1184. — Holzschuher, Theorie und 
Rasuistik, s. claus. cassat. — Klemm, Sachs. Ztschr. für Rechtspflege N. F. 14 S. 97 ff. — 
Windscheid, Pandekten, § 323. *2nhnt 
Katschenowsky, Dimitry Iwanowitsch, 8 8. XII. 1827 zu Karatschew 
(Orel), wurde 1849 außerordentl. Prof. des internationalen Rechts, machte Reisen 
nach Deutschland, Frankreich, England, f 21. XII. 1872 zu Charkow. Seine 
Schriften s. in Revue de Gand V. 523—526. 
Teichmann. 
Kauf (Lat.: emtio venditio, Franz.: vente) ist I. zu definiren als der Vertrag, 
durch welchen ein Kontrahent Geld (pretium) und der andere dagegen eine Sache 
(merx) zu geben sich verpflichtet. Gegenstand des K. ist also einerseits eine Sache 
im weitesten Sinn, sowol eine körperliche, als eine unkörperliche, z. B. ein ius in 
fre aliena (I. 20 D. de serv. 8, 1), ein Forderungs-, ja ein bloßes Besitzrecht 
(I. 34 § 4 D. de C. E. 18, 1); ferner sowol eine bereits vorhandene, als 
eine zukünftige Sache, z. B. eine vom Verkäufer erst anzufertigende (§ 4 I. de loc. 
3, 24) oder eine anderswoher zu erwartende (emtio rei speratae; 1. 8 pr. D. de 
C. E.), endlich nicht blos eine einzelne, sondern auch eine Mehrheit von Sachen 
(I. 36 D. de aedil. ed. 21, 1). Daß Geld verkauft werden könne, • btte 
(Vangerow); doch zu bejahen, da Stücke einer bestimmten Sorte 6. B Zwanzig- 
markstücke) nicht blos als Zahlungsmittel, sondern auch als Waare in Betracht 
kommen können. Ob die Sache eine eigene des Verkäufers sei, ist gleichgültig, da— 
gegen darf sie nicht eine eigene des Käufers sein, da sonst der K. wegen Unmöglich- 
keit der Erfüllung nichtig wäre (I. 28; 1. 16 pr.; 1. 18 pr. D. de C. E.). Aus 
demselben Grunde muß nichtig sein der K. einer dem Verkehr entzogenen Sache (I. I. 
22—24, 34 §§ 1 2 D. eod.), was freilich von Römischen und heutigen Juristen 
bestritten ist, vgl. Windscheid § 315, Anm. 5. Der K. einer gestohlenen Sache 
ist, wenn der Käufer darum wußte, für den Verkäufer unverbindlich, wenn beide 
darum wußten, überhaupt nichtig (I. 34 § 3 D. eod.) — Von der andern Seite 
ist Gegenstand des Kaufvertrages eine Geldfumme. Bei Ausbedingung eines anderen 
Aequivalents liegt kein K., sondern Tausch oder unbenannter Vertrag vor (I. 1 pr. 
§ 1 D. eod.). Dagegen kann eine andere Leistung neben dem Gelde accessorisch 
versprochen werden (1. 6 § 1 D. de act. emt. vend. 19, 1). Der Preis muß 
bestimmt (pretium certum) sein, d. h. seine Höhe muß im Augenblick des Vertrags- 
schlusses objektiv feststehen, ohne daß sie auch subjektiv den Parteien bekannt zu sein 
braucht. Daher genügt statt ziffermäßiger Bestimmtheit auch die Festsetzung: quanti 
tu emisti, quantum in arca est u. dgl. m. (I. 7 § 1 D. d. C. E.). Die Abstel- 
lung des Preises auf das Ermessen eines bestimmten Dritten (quanti Titius aestima- 
verit) hat Justinian zugelassen als bedingten K. (1I. 15 C. d. C. E. 4, 38). Weiter 
ist das Röm. R. nicht gegangen. Jedoch ließ es andere Verträge gelten, wenn nur 
ihr Gegenstand bestimmbar und damit von der Parteiwillkür unabhängig gemacht 
war (1. 22 D. de praescr. verb. 19, 5). Dies ist heute, wo der K. hunsichtlich 
seiner Form anderen Verträgen gleichsteht, auch auf ihn zu erstrecken, und darum 
eine Preisbestimmung, z. B. durch Bezugnahme auf den Marktwerth (quanti res 
est), oder auf das Ermessen irgend welches Sachverständigen für gültig zu erklären. 
In diesem Sinne ist auch ein K. ohne ausdrückliche Preisvereinbarung auszulegen. 
Vgl. Fels, Die Bestimmtheit des Kaufpreises, Berlin 1878. Dem entsprechend stellt 
das Sächs. BGB. über die Bestimmtheit des Kaufes besondere Normen nicht auf; 
während das Preuß. Allg. LR. I. 11 9§§ 46—56, und das Oesterr. BG. 88 1053 
bis 1066 noch überflüssige Einschränkungen enthalten. Ein angemessenes Verhältniß 
zwischen Kaufpreis und Sachwerth (pretium iustum) ist zur Gültigkeit des K. nicht 
erforderlich. Auch die sog. venditio gratiosa oder Freundschaftskauf bleibt eben K.
	        
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