Katschéènowsky — Kauf. 437
Gsgb. u. Lit.: Deutsches HGB. Art. 357—359. — Preuß. Allg. LR. I. 11 §§ 266 ff.,
346; 20 S zz, 35 und Erg. Allg. Ger. Ord. J. 24 8 89. — BGB. für r- Königr. Sachsen,
88 292, 466. 467, 1436—1439. — Code civ. art. 1184. — Holzschuher, Theorie und
Rasuistik, s. claus. cassat. — Klemm, Sachs. Ztschr. für Rechtspflege N. F. 14 S. 97 ff. —
Windscheid, Pandekten, § 323. *2nhnt
Katschenowsky, Dimitry Iwanowitsch, 8 8. XII. 1827 zu Karatschew
(Orel), wurde 1849 außerordentl. Prof. des internationalen Rechts, machte Reisen
nach Deutschland, Frankreich, England, f 21. XII. 1872 zu Charkow. Seine
Schriften s. in Revue de Gand V. 523—526.
Teichmann.
Kauf (Lat.: emtio venditio, Franz.: vente) ist I. zu definiren als der Vertrag,
durch welchen ein Kontrahent Geld (pretium) und der andere dagegen eine Sache
(merx) zu geben sich verpflichtet. Gegenstand des K. ist also einerseits eine Sache
im weitesten Sinn, sowol eine körperliche, als eine unkörperliche, z. B. ein ius in
fre aliena (I. 20 D. de serv. 8, 1), ein Forderungs-, ja ein bloßes Besitzrecht
(I. 34 § 4 D. de C. E. 18, 1); ferner sowol eine bereits vorhandene, als
eine zukünftige Sache, z. B. eine vom Verkäufer erst anzufertigende (§ 4 I. de loc.
3, 24) oder eine anderswoher zu erwartende (emtio rei speratae; 1. 8 pr. D. de
C. E.), endlich nicht blos eine einzelne, sondern auch eine Mehrheit von Sachen
(I. 36 D. de aedil. ed. 21, 1). Daß Geld verkauft werden könne, • btte
(Vangerow); doch zu bejahen, da Stücke einer bestimmten Sorte 6. B Zwanzig-
markstücke) nicht blos als Zahlungsmittel, sondern auch als Waare in Betracht
kommen können. Ob die Sache eine eigene des Verkäufers sei, ist gleichgültig, da—
gegen darf sie nicht eine eigene des Käufers sein, da sonst der K. wegen Unmöglich-
keit der Erfüllung nichtig wäre (I. 28; 1. 16 pr.; 1. 18 pr. D. de C. E.). Aus
demselben Grunde muß nichtig sein der K. einer dem Verkehr entzogenen Sache (I. I.
22—24, 34 §§ 1 2 D. eod.), was freilich von Römischen und heutigen Juristen
bestritten ist, vgl. Windscheid § 315, Anm. 5. Der K. einer gestohlenen Sache
ist, wenn der Käufer darum wußte, für den Verkäufer unverbindlich, wenn beide
darum wußten, überhaupt nichtig (I. 34 § 3 D. eod.) — Von der andern Seite
ist Gegenstand des Kaufvertrages eine Geldfumme. Bei Ausbedingung eines anderen
Aequivalents liegt kein K., sondern Tausch oder unbenannter Vertrag vor (I. 1 pr.
§ 1 D. eod.). Dagegen kann eine andere Leistung neben dem Gelde accessorisch
versprochen werden (1. 6 § 1 D. de act. emt. vend. 19, 1). Der Preis muß
bestimmt (pretium certum) sein, d. h. seine Höhe muß im Augenblick des Vertrags-
schlusses objektiv feststehen, ohne daß sie auch subjektiv den Parteien bekannt zu sein
braucht. Daher genügt statt ziffermäßiger Bestimmtheit auch die Festsetzung: quanti
tu emisti, quantum in arca est u. dgl. m. (I. 7 § 1 D. d. C. E.). Die Abstel-
lung des Preises auf das Ermessen eines bestimmten Dritten (quanti Titius aestima-
verit) hat Justinian zugelassen als bedingten K. (1I. 15 C. d. C. E. 4, 38). Weiter
ist das Röm. R. nicht gegangen. Jedoch ließ es andere Verträge gelten, wenn nur
ihr Gegenstand bestimmbar und damit von der Parteiwillkür unabhängig gemacht
war (1. 22 D. de praescr. verb. 19, 5). Dies ist heute, wo der K. hunsichtlich
seiner Form anderen Verträgen gleichsteht, auch auf ihn zu erstrecken, und darum
eine Preisbestimmung, z. B. durch Bezugnahme auf den Marktwerth (quanti res
est), oder auf das Ermessen irgend welches Sachverständigen für gültig zu erklären.
In diesem Sinne ist auch ein K. ohne ausdrückliche Preisvereinbarung auszulegen.
Vgl. Fels, Die Bestimmtheit des Kaufpreises, Berlin 1878. Dem entsprechend stellt
das Sächs. BGB. über die Bestimmtheit des Kaufes besondere Normen nicht auf;
während das Preuß. Allg. LR. I. 11 9§§ 46—56, und das Oesterr. BG. 88 1053
bis 1066 noch überflüssige Einschränkungen enthalten. Ein angemessenes Verhältniß
zwischen Kaufpreis und Sachwerth (pretium iustum) ist zur Gültigkeit des K. nicht
erforderlich. Auch die sog. venditio gratiosa oder Freundschaftskauf bleibt eben K.