Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Kauffahrteischiffe. 441 
bedingten ist Streit, ob bei Existenz der Bedingung dem Verkäufer nur die inzwischen 
eingetretene Verschlechterung oder auch eine inzwischen erfolgte Vernichtung zur Last 
falle; für letzterres Windscheid, 8 390 Anm. 10, allein man wird bei Vernichtung 
der Sache die Wiederauflöfung vielmehr für unmöglich erklären müssen. Namentlich 
aber geht bei der emtio ad mensuram (s. oben) die Gefahr auf den Käufer erst mit 
der Zumessung der Waare über (1. 35 §8§ 5, 6 D. d. C. E. 18, 1; 1. 2 C. de 
peric. 4, 48). Manche wollen dennoch die Gefahr der Verschlechterung dem Käufer 
schon vom Vertragsschluß an auferlegen, weil dieser K. in den Quellen mit einem 
bedingten verglichen wird, so Windscheid, § 390 Anm. 14, und die dort Genannten. 
Allein 1. 2 C. cit. überweist omne periculum dem Verkäufer und eine wahre Be- 
dingung liegt in dem Vorbehalt der Zumessung keineswegs. Vgl. Regelsberger 
a. a. O. S. 105—109. — Zu besonderen Schwierigkeiten führt die Römische 
Gefahrvertheilung, wenn der Verkäufer dieselbe Sache nach einander verschiedenen 
Personen verkauft. Hier giebt Ihering dem Verkäufer die Wahl, von welchem 
Käufer er den Kaufpreis fordern wolle; andere lassen nur den ersten, wieder andere 
nur den letzten Käufer haften. Vgl. Windscheid, § 390 Anm. 7. Das Richtige 
ist, daß der Verkäufer von keinem etwas fordern kann, weil er keinem gegenüber zu 
beweisen vermag, daß er die Sache für ihn zur Verfügung gehalten habe und ihm 
übergeben haben würde. So Martinius, Der mehrfache Verkauf, Halle 1873. — 
VII. Die bisher entwickelten Regeln finden analoge Anwendung beim K. von 
Rechten. Der Verkäufer muß dem Käufer das verkaufte Recht gewähren und haftet 
für die Zuständigkeit desselben (I. 46 § 1 D. de evict. 21, 2). Der K. eines Ver- 
mögens, insbesondere einer Erbschaft begründet keine Universalsuccession, sondern nur 
ein Recht auf Uebertragung aller einzelnen in jenes Ganze fallenden Vermögens- 
stücke, wobei jedoch im Zweifel der Betrag der dazu gehörigen Schulden abgezogen 
werden kann (1. 2 § 9 D. de her. vend. 18, 4). — Ueber andere Fragen aus der 
Lehre vom K. vgl. die Art. Entwährung, Gewähr der Mängel, Peri kulum 
und die oben citirten. 
Ouellen: Tit. de emtione et venditione I. 3, 23. — De contrahenda emtione Dig. 
18, 1; Cod. 4, 38. — De actionibus emti venditi Dig. 19, 1; Cod. 4, 49. — De periculo 
Dig. is, 6; Cod. 4, 48. 
Neueste Lit.: G. C. Treitschke, Der Kaufkontrakt, 2. Aufl., edc. Wengler, Gera 
1865. — Windscheid, Lehrb., §8 385—397. — Heschichtliches bei Bechmann, Der K., 
Bd. I., Erl. 1876.— Ueber den &. nach H.R.: Thöl, H. R., §§ 250—294. — Gold- 
schmidt, H R., 9§§ 60—82. — Ueber die Stellung des Eiv.N. zum H.N.: Hoffmann im 
Arch. f. prakt. Rechtswissenschaft N F. III. S. 135—173. — Ueber die Gefahr: F. Hof- 
mann, Ueber das Perikulum beim Kauf, Wien 1870, und die weiteren zum Art. Gattungs- 
kauf angeführten Schriften. Eck. 
Kauffahrteischiffe. Das Allg. Deutsche HGB. definirt den Ausdruck nicht. 
Der Preuß. Entwurf wollte an die Spitze des seerechtlichen Theils die Bestimmung 
setzen, daß nur solche Schiffe als Seeschiffe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen seien, 
welche zur Beförderung von Personen oder Gütern über See dienen. Diese De- 
finition wurde aber bemängelt und blieb demnächst weg. Das Bundesgesetz betr. 
die Nationalität der K. und ihre Befugniß zur Führung der Bundesflagge vom 
25. Okt. 1867 fügt der dem HGB. Art. 432 und 450 entnommenen Bezeichnung 
„die zum Erwerb durch die Seefahrt bestimmten Schiffe“ in Parenthese hinzu „K.“ 
und fixirt so den Begriff. Seefahrt ist die Fahrt außerhalb der, in den 
Vorschriften des Bundesraths vom 13. Nov. 1873 näher angegebenen Grenzen der 
dort aufgeführten 17 Deutschen Reviere. Zu den K. im Sinne des Gesetzes vom 
25. Okt. 1867 rechnet der Bundesrath die zum Schleppen anderer Schiffe be- 
stimmten Fahrzeuge, welche Seefahrt betreiben und die zur großen Seefischerei be- 
stimmten Fahrzeuge, nämlich die Südseefahrer, Grönlandsfahrer und dergl. zum Fisch- 
fang benutzte Schiffe, welche große, d. h. in der Nordsee über den 61. Grad nördl. 
Br. hinausgehende Fahrten unternehmen. Fischerfahrzeuge, welche nur zu kleineren
	        
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