Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

444 Kausalzusammenhang. 
geringen Gewerbebetriebs: Handelsleute, welche ein diesen drei Klassen ähnliches Ge- 
werbe betreiben, sowie (gewöhnliche) Schiffer und Fuhrleute; 3. solche Kaufleute, 
deren Gewerbe nicht über den Umfang des Handwerksbetriebs hinausgeht. 
Im Anschluß an Thöl, Keyßner u. A. neigt die Praxis, insbes. der Re- 
gistergerichte, offiziell bestärkt durch die Preuß. Just. Min. Verf. v. 19. Juli 1861, 
dahin, alle Kaufleute („Höker, Trödler, Hausirer und dergleichen Handelsleute 
von geringem Gewerbeumfang“"), deren Gewerbeumfang ein geringer ist, zu den 
Minderkaufleuten zu zählen (dagegen Goldschmidt, v. Hahn, OTrib. Berlin). 
Den Landesgesetzen hat das OGB. vorbehalten, den Kreis derjenigen Kaufleute, 
welche als Minderkaufleute anzusehen sind, zu erweitern und zu verengern. Dem- 
gemäß macht das Oesterr. EG. zum HGB. 87 die Anwendbarkeit des Art. 10 
des HGBB. wesentlich von dem Steuerausmaß abhängig; auch die Thüringischen EG. 
enthalten Modifikationen dieses Artikels und unterwerfen die Beurtheilung des Ge- 
schäftsumfangs den Verwaltungsbehörden — Bestimmungen, deren Rechtsgültigkeit 
bestritten wird (v. Kräwel). 
III. Der vorstehend festgestellte K.sbegriff hat prinzipiell nur Bedeutung für 
das OG#B.; doch gilt er auch für die späteren Reichsgesetze, selbst wenn dieselben, 
wie die RGew. O., das RStraf G., nicht auf denselben ausdrücklich Bezug nehmen. 
Auf ältere Landesgesetze findet er nicht Anwendung, sofern dies nicht besonders ge- 
setzlich bestimmt ist, wie z. B. in Bayern durch die Generalklaufel des Bayr. E. 
zum HB. 5 6. 
IV. In dem GVG. werden mehrfach (§§ 104, 113) gewisse Standesrechte 
des K. von der Eintragung in das Handelsregister abhängig gemacht (s. d. Art. 
Handelsgericht, Gerichtsverfaffung). 
Mit K. identisch findet sich auch die an sich technisch genauere Bezeichnung „Handels- 
mann“; doch wird dieselbe häufig auch speziell für Kaufleute von geringem Gewerbe- 
betriebe gebraucht (z. B. Art. 10 des H#B.) und ist deshalb für das HG#B. nicht 
acceptirt worden. 
Lit.: Goldschmidt, Handtuch des H. R., 2. Aufl., I. T 43, 46, 54. — Thöl, H.R., 
6. Aufl., §§8 38—42. — Endemann, Das Deutsche H. 3. Aufl., * 13. — Die - 
mentare zum HGB. von v. Hahn, Keyßner, Puchelt, Anschütz und v. Völdern- 
dorff. — Goldschmidt in der Zeitschrift für das gesammte H. R., VIII. S. 538; 
XXIII. S. 304, 324; Campe ood. XI. S. 63; Cannstein, eod. XXN. S 84 ff.; 
v. Kräwel, eod. XXII. S. 146 ff. — Noack in Busch's Arch. II. S. 18 ff.; 
Keyßner, eod. S. 336 ff. — Nürnberger Protokalle, S. 14, 405—407, 412- 415, 500—551, 
564, 885, 1254 —1282, 4629 iff — Entsch. d. ROS#. I. 63: III. 405; V. 400; VII. 239; 
VIII. 47. IX. 437; XII. 97, 314; XIV. 69, 117 ff.; XVI. 380: XVII. 127, 170; XIX. 38; 
XXI. 254: XXII. 30; XXIII. 11, 141, 204; XXV. 270 Simon. 
Kaufalzusammenhang. Dieser Begrif gewinnt seine Bedeutung für den 
Juristen in der Zurechnungslehre. Jede rechtliche Zurechnung erfordert nämlich, daß 
das Ereigniß, welches einem Menschen auf seine Rechnung geschrieben wird, die 
Wirkung einer Handlung dieses Menschen sei: mit dieser in „K.“ stehe. Da die Lehre 
vom K. ausschließlich zu diele hat, wann zwei ungleichzeitig auftretende Ereignisse 
einander als Ursache und Wirkung gegenüberstehen, der Umstand, welcher rechtliche 
Werth einem Ereigniß zukommt, hierauf aber ohne allen Einfluß ist, so kann die 
Lehre vom K. für jede Art der Zurechnung nur dieselben Grundsätze aufstellen. Ob 
es sich also darum handelt, einem rechtmäßigen oder rechtswidrigen Willen Etwas 
zuzurechnen, begründet in dieser Beziehung keinen Unterschied, gleichwie sich der 
Begriff des K. auch nicht modifizirt, je nachdem civilrechtliche oder strafrechtliche 
Haftung in Frage kommt. Wenn die Lehre vom K. nichtsdestoweniger fast aus- 
schließlich innerhalb des Strafrechts zur Ausbildung gelangte, so erklärt sich dies 
dadurch, daß ihre einzelnen Sätze vorzüglich hier sich zu erproben Gelegenheit finden. 
Will der Jurist mit dem Begriff des K. operiren, so kann er demselben keinen 
andern Inhalt geben, als der die empirische Realität betrachtende Naturforscher. 
Von einem juristischen K. sprechen, wie Viele thun, erscheint unzulässig. Im
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.