Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Kolonat. 485 
schränkt. Die subjektive Beforgniß, daß Kollusion eintreten könne, ist nicht aus- 
reichend. Vielmehr verlangt das Gesetz, daß Thatsachen vorhanden sind, aus 
denen sich die Besorgniß der Kollusion ergiebt und daß zur Ermöglichung einer 
wirksamen Kontrole, die eine Kollusionsgefahr indizirenden Thatsachen aktenkundig 
zu machen sind. Vorbedingung der K. ist ferner, daß es sich nicht um Verfolgung 
geringfügiger, blos mit Haft oder Geldbuße bedrohter Delikte handle. In nicht 
wenigen Fällen wird der Zweck der K. durch sorgfältige Beobachtung des Be- 
schuldigten, durch Beschlagnahme der seiner Einwirkung unterliegenden Ueberführungs- 
stücke und durch rechtzeitige Verwarnungen zu erreichen sein. Wo die K. dagegen 
nothwendig erscheint, kann sie durch Sicherheitsleistung nicht abgewendet werden. 
Die Oesterr. StrasP O. weicht von Deutschland darin ab, daß die K. ihrer Dauer 
nach auf zwei, höchstens drei Monate beschränkt ist. In Frankreich ist Kollusions- 
gefahr ein Grund, die Untersuchungshaft durch sog. mise en secret oder interdiction 
de communiquer zu verschärfen. 
Quellen: Deutsche RStrafP O. § 112. — Oesterr. StrafpO. § 175. — Französ. 
Straf PO. art. 613. — Gesetz vom 14. Juli 1865. 
Lit.: Mittermaier, Strafverf., I. § 74; Derselbe in der Allg. Strafrechts-Ztg. 1863 
Sp. 57. — Zachariä, Handb., II. S. 143. — Kompe im Gerichtssaal 1855. — v. Holtzen-- 
dorff, Handbuch des Straf Prz., I. 347. — Hélie, Traité de Tinstr. crim. V. B. n. 1983; 
Derselbe, Pratique crim., I. 1057. v. Holtzendorff. 
Kolonat (Lassitisches R.; Th. I. S. 500); bäuerliches R. an herrschaft- 
lichen Gütern verliehen, ausgedehnt auf freieste Benutzung bei guter Bewirthschaftung 
unter Vertretung des Hofes vor Gericht und Gemeinde, mit Erblichkeit des Besitzes 
und Veräußerungsbefugniß, doch überall mit näher geordneter Berücksichtigung des 
Willens des Gutsherrn als Eigenthümers, oder doch Obereigenthümers, dem Ab- 
gaben und Dienste zu entrichten sind. „Schon in der Zeit der Karolinger begann 
die Umschaffung der Meiereien in zins= und dienstbare K., die erblich und Glieder 
der Dorfgemeinde wurden“ (Meitzen). Walter urnterscheidet in der unendlichen 
Mannigfaltigkeit 1) erblich gewordene Laten- oder Hobsgüter, im Namen noch er- 
kennbar am Niederrhein und in Westfalen, mit der Hofhörigkeit zusammenhängend; 
2) Leibeigenthumshöfe, die zu erblichem Besitz gelassen worden, wie die Höfe der 
Eigenbehörigen im Osnabrück'schen, die Münster'schen Erbpachtgüter, auf denen der 
entlassene Leibeigene als Kolon blieb; 3) erblich gewordene K. auf Zeit (auch auf 
2 bis 3 Leiber u. dgl.), wie die Meiergüter in Niederfachsen, die Schillingsgüter 
im Lüneburgischen und der Grafschaft Hoya, die Festegüter in Schleswig und Hol- 
stein, die Laßgüter in der Mittelmark (nicht erblich in Sachsen), die Landsiedelleihen 
in Oberhessen (nicht erblich im Solmsischen), die Fallehen oder Schupflehen (Tod- 
bestände) in Schwaben (nicht erblich in Baden) u. a. m. Im Laufe der verflossenen 
Jahrhunderte sind zahlreiche Ordnungen (Meier-, Erbpachts-Ordnungen) ergangen, 
welche neben Gewohnheitsrecht zur Ergänzung der Leih= oder Meierbriefe dienten, 
soweit solche zwischen dem Gutsherrn und Kolonen geschlossen worden. Sie bieten 
weitgehende provinzielle und lokale Verschiedenheiten, wenn auch in Anknüpfung an 
Einrichtungen, die den K. eigenthümlich und ziemlich gemeinsam sind. (S. die Art. 
Abmeierung, Besthaupt, Interimswirthschaft, Laudemium, 
Meiergüter.) Der Kolon hatte seine Gebäude selbst zu unterhalten, und abge- 
sehen von öffentlichen Lasten neben den gutsherrlichen Diensten Abgaben an Vieh, 
Getreide, sonstigen Naturalien zu entrichten, welche zuweilen die Gestalt einer 
colonia partiaria: Garbenpacht angenommen haben. Der Steigerung der Pacht ist 
seit dem 18. Jahrhundert entgegengewirkt, insbesondere im Herzogthum Westfalen, 
wo die Geschlossenheit der Höfe durch die Einrichtung der Schatzkataster 1663 ein 
eigenthümliches Sicherungsmittel erhielt. 
Obschon die neueren Landesgesetzgebungen theilweise allgemeine Bestimmungen 
über K., als Erbpachtsverhältnisse oder zur Kultur ausgesetzte Grundstücke getroffen
	        
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