Kommende — Kommentatoren. 489
Kommende (commenda) ist die Administration eines kirchlichen Amtes und
der zu diesem gehörigen Vermögensstücke, ohne daß die damit betraute Person ein
Recht auf das Amt selbst besitzt. Ursprünglich war ein solches Verhältniß dazu
bestimmt, während der Vakanz eines Benefiziums bis zur Wiederbesetzung eine
interimistische Verwesung desselben zu schaffen. Schon in der Karolingischen Zeit
kam aber eine Verleihung von Abteien an Laien (sog. abbates commendatarii) zum
Genuß der Einkünfte vor und später finden sich ähnliche Verhältnisse auf dem Boden
der Kirche; namentlich wurden die K. angewendet, um das Verbot des gleichzeitigen
Innehabens mehrerer Benefizien zu umgehen. Die K. gaben ein Recht auf die Ein—
künfte eines Amtes, ohne daß dem Kommendatarius die Pflichten des Amtes und
die Verwaltung der mit demselben verbundenen geistlichen Handlungen zur Last
fielen. Die gewöhnlichste Art der K. war die der Verleihung von Klöstern an
Weltgeistliche. Das Tridentinum hat die früher mit den K. getriebenen Mißbräuche
zu beseitigen gesucht, das Institut aber nicht ganz beseitigt, und so besteht es noch
heute, namentlich bei den der päpstlichen Kollation unterliegenden Benefizien.
Lit.: Thomasin, Vetus et nova disciplina eccles., P. II. lib. III. c. 10 ss. —
J. H. Böhmer, J. E. P. III. 5 88 132 ss. — Berardi, Comm. in jus. eccles. Tract. de
benef. ecclesiast. diss. I. obs. 3. — P. Hinschius, Kirchenrecht, Th. III. S. 109 ff.
P. Hinschius.
Kommentatoren, Postglossatoren, Konfiliatoren (Th. I. S. 334,
335, 82, 221, 222). Bereits bei jüngeren Zeitgenossen des Accursius ist
eine neue Richtung in der Rechtswissenschaft wahrnehmbar, deren Hauptmängel
charakterisirt therden können als: Entfremdung sowol von den Quellen als
von der lebendigen Anschauung der Verhältnisse, und übertriebene in leeren
Formalismus ausartende Anwendung der Dialektik. Gegenstand der socolastischen
Behandlung vermittelst Aufstellung von allgemeinen Regeln mit Ausnahmen,
Fallentien, Limitationen, Ampliationen und Additionen, von Deklarationen und
Oppositionen, und ins Unendliche gehenden Divisionen und Distinktionen, war
immer weniger der Text selbst der Pandekten oder des Kodex und immer mehr
die Glosse, die alles Uebrige vertreten sollte. Bezeichnend sind zwei oft angeführte
Aussprüche aus dem 15. Jahrhundert: Scribunt nostri doctores moderni lecturas
novas, in quibus non glossant glossas, sed glossarum glossas. Und: Volo pro
me potius glossatorem quam testum. Nam si allego textum, dicunt advocati
adversariae partis et etiam jude:’ Credis tu qduod glossa non ita vidit textum
Ssicut tu et non ita bene intellexit sicut tu? Ueberhaupt wurden fremde Meinungen
im umfangreichsten Maße berücksichtigt; endlose Citate füllten Bücher und Vor-
lesungen. — Doch darf man die Dienste nicht verkennen, welche auch diese Schule
dem Recht geleistet hat. Ihre besseren Vertreter waren denkende, die Meisten
wenigstens dialektisch geübte Köpfe. Sie haben den Späteren tüchtig vorgearbeitet;
mehrere von ihnen waren ausgezeichnete Prozessualisten; sie haben mehrere hundert
Jahre lang über die Praxis, namentlich des südwestlichen Europa geherrscht. Ihre
Schriften sind theils ausführliche Kommentare unter dem Titel Repetitiones oder
Lecturae, theils Sammlungen von Fragen zur Schuldisputation, Quaestiones, theils
Gutachten zu wirklichen Rechtsfällen, Consilia. Hauptsitz der Schule ist immer noch
Italien, aber nicht vorwiegend Bologna, sondern auch Padua, Pavia, Perugia,
Pisa, Rom, Turin. Auch in Frankreich, auf den hohen Schulen von Montpellier,
Orléans, Toulouse, Cahors, Avignon, Poitiers, und in wichtigen Staatsämtern
glänzten mehrere Rechtsgelehrte, welche dieser Schule beigezählt werden können; diese
Oltramontani waren auch von den Italienern sehr geschätzt. — Noch im 16. Jahr-
hundert gehörten die meisten Universitäten den Kommentatoren an. Die neue elegante
Jurisprudenz siegte zunächst in Frankreich vollständig, dem sich die Niederlande an-
schlossen. In Deutschland hat die spät eingepflanzte kommentatorische Wissenschaft