Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

492 Kommissionsgeschäft. 
sich der Kommissionär schadensersatzpflichtig. Unter Umständen, g. B. beim Einkauf 
von Papieren, welche starken Preisschwankungen unterliegen, kann jedoch auch die 
unterlassene Anzeige zur Zurückweisung des Geschäfts berechtigen. — Ein anderer 
Nebenpunkt ist die Wahrnehmung des Interesse des (abwesenden) Kommittenten bei 
Empfang des Kommissionsguts, namentlich gegenüber dem Frachtführer. 
Hier wie bei Besorgniß der Entwerthung kann der Kommissionär in Ermangelung 
von Ordre zum Verkauf schreiten. Im Uebrigen haftet er bei der ihm obliegenden 
Aufbewahrung des Guts, da diese einen Theil seiner entgeltlichen Leistung 
bildet, nicht blos für culpa lata, sondern muß die Beobachtung der Sorgfalt 
eines ordentlichen Kaufmanns beweisen. Die Streitfrage, ob er auch zur 
Versicherung des Guts verpflichtet sei, ist im HG. verneinend entschieden; be- 
rechtigt dazu ist er nach den Umständen des Falles. Die Ablieferung der eingekauften 
Waaren gehört an sich nicht zu den Pflichten des Einkaufskommissionärs, sondern je 
nach Umständen der bloße Geschäftsabschluß, oder auch dessen Realisirung, oder auch 
daß er die Waare dem Kommittenten in gehöriger Weise zur Verfügung stellt, oder 
endlich, daß er für gehörigen Transport derselben an den Kommittenten Sorge 
trägt. — Soweit die Ausführung des Auftrags Auslagen erfordert, ist der 
Kommissionär im Allgemeinen auch diese vorschußweise zu machen verbunden; 
eventuell wäre es seine Sache gewesen, den Auftrag abzulehnen. — Zur Annahme 
von Substituten ist der Kommissionär in der Regel nicht (wie der Spediteur) 
berechtigt und haftet eventuell für deren Versehen, wie für das seinige und das 
seiner Leute (wie man namentlich auch in Frankreich und England annimmt). 
Wenn aber das Geschäft nothwendig eine Substitution bedingt, z. B. Inkasso von 
Wechseln auf fremde Plätze, so kann er nur für ein Versehen in der Auswahl, 
haften. — Nur für letzteres haftet er auch hinsichtlich seiner Mitkontrahenten bei 
den übernommenen Geschäften. Hat er aber die Kreditgefahr (das „del-redere“, 
„du croire“) übernommen, so ist er dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung 
zur Verfallzeit unmittelbar und persönlich als Selbstschuldner verpflichtet, ohne daß 
im Uebrigen das Wesen des K. verändert würde. Der (ausdrücklichen) Uebernahme 
steht es nach dem HG#B. gleich, wenn das Einstehen für den Kontrahenten am Orte 
der Niederlassung des Kommissionärs Handelsgebrauch ist. Dieser ergänzt also den 
Parteiwillen. Auch der ohne ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung auf 
Kredit verkaufende Kommissionär haftet bei versagter Genehmigung als Schuldner 
des Kaufpreises. Ueberhaupt kann der Kommissionär Dritten ohne Ermächtigung 
nur auf eigene Gefahr Vorschüsse machen. 
Der Kommissionär kann seinerseits die Provision (s. oben) nach dem HG. 
erst dann fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist (Unter- 
schied vom Mäklergeschäft). Wo indessen eine sog. Auslieferungsprovision 
(bei der Verkaufskommission, wenn das Geschäft ohne Schuld des Kommissionärs 
nicht realisirt ist) ortsgebräuchlich ist (meistens die Hälfte der gewöhnlichen), ist auch 
diese zu zahlen. (So in Frankreich. Nach Englischem und Nordamerikanischem Recht 
genügt die vollendete Dienstleistung.) Für das del-credere wird eine besondere 
Vergütung (del-credere-Provision) als Versicherungsprämie entrichtet. — Neben der 
Provision hat der Kommissionär, wie das HG#B. in Erledigung von Streitfragen 
entscheidet, Anspruch auf Vergütung für die Benutzung seiner Lagerräume (Lager- 
geld nach ortsüblichen Sätzen) und Transportmittel, sowie der Arbeit seiner Leute, 
soweit diese nach der Handelssitte von ihm selbst nicht zu erwarten war. Wirkliche 
Auslagen sind zu erstatten und, wie kaufmännische Auslagen überhaupt, vom 
Tage der Leistung an zu verzinsen. Selbstverständlich kann der Kommissionär 
auch verlangen, wegen der in Ausführung der Kommission eingegangenen Ver- 
bindlichkeiten (gezeichneten Wechsel 2c.) gedeckt oder von denselben befreit 
zu werden.
	        
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