492 Kommissionsgeschäft.
sich der Kommissionär schadensersatzpflichtig. Unter Umständen, g. B. beim Einkauf
von Papieren, welche starken Preisschwankungen unterliegen, kann jedoch auch die
unterlassene Anzeige zur Zurückweisung des Geschäfts berechtigen. — Ein anderer
Nebenpunkt ist die Wahrnehmung des Interesse des (abwesenden) Kommittenten bei
Empfang des Kommissionsguts, namentlich gegenüber dem Frachtführer.
Hier wie bei Besorgniß der Entwerthung kann der Kommissionär in Ermangelung
von Ordre zum Verkauf schreiten. Im Uebrigen haftet er bei der ihm obliegenden
Aufbewahrung des Guts, da diese einen Theil seiner entgeltlichen Leistung
bildet, nicht blos für culpa lata, sondern muß die Beobachtung der Sorgfalt
eines ordentlichen Kaufmanns beweisen. Die Streitfrage, ob er auch zur
Versicherung des Guts verpflichtet sei, ist im HG. verneinend entschieden; be-
rechtigt dazu ist er nach den Umständen des Falles. Die Ablieferung der eingekauften
Waaren gehört an sich nicht zu den Pflichten des Einkaufskommissionärs, sondern je
nach Umständen der bloße Geschäftsabschluß, oder auch dessen Realisirung, oder auch
daß er die Waare dem Kommittenten in gehöriger Weise zur Verfügung stellt, oder
endlich, daß er für gehörigen Transport derselben an den Kommittenten Sorge
trägt. — Soweit die Ausführung des Auftrags Auslagen erfordert, ist der
Kommissionär im Allgemeinen auch diese vorschußweise zu machen verbunden;
eventuell wäre es seine Sache gewesen, den Auftrag abzulehnen. — Zur Annahme
von Substituten ist der Kommissionär in der Regel nicht (wie der Spediteur)
berechtigt und haftet eventuell für deren Versehen, wie für das seinige und das
seiner Leute (wie man namentlich auch in Frankreich und England annimmt).
Wenn aber das Geschäft nothwendig eine Substitution bedingt, z. B. Inkasso von
Wechseln auf fremde Plätze, so kann er nur für ein Versehen in der Auswahl,
haften. — Nur für letzteres haftet er auch hinsichtlich seiner Mitkontrahenten bei
den übernommenen Geschäften. Hat er aber die Kreditgefahr (das „del-redere“,
„du croire“) übernommen, so ist er dem Kommittenten für die gehörige Erfüllung
zur Verfallzeit unmittelbar und persönlich als Selbstschuldner verpflichtet, ohne daß
im Uebrigen das Wesen des K. verändert würde. Der (ausdrücklichen) Uebernahme
steht es nach dem HG#B. gleich, wenn das Einstehen für den Kontrahenten am Orte
der Niederlassung des Kommissionärs Handelsgebrauch ist. Dieser ergänzt also den
Parteiwillen. Auch der ohne ausdrückliche oder stillschweigende Ermächtigung auf
Kredit verkaufende Kommissionär haftet bei versagter Genehmigung als Schuldner
des Kaufpreises. Ueberhaupt kann der Kommissionär Dritten ohne Ermächtigung
nur auf eigene Gefahr Vorschüsse machen.
Der Kommissionär kann seinerseits die Provision (s. oben) nach dem HG.
erst dann fordern, wenn das Geschäft zur Ausführung gekommen ist (Unter-
schied vom Mäklergeschäft). Wo indessen eine sog. Auslieferungsprovision
(bei der Verkaufskommission, wenn das Geschäft ohne Schuld des Kommissionärs
nicht realisirt ist) ortsgebräuchlich ist (meistens die Hälfte der gewöhnlichen), ist auch
diese zu zahlen. (So in Frankreich. Nach Englischem und Nordamerikanischem Recht
genügt die vollendete Dienstleistung.) Für das del-credere wird eine besondere
Vergütung (del-credere-Provision) als Versicherungsprämie entrichtet. — Neben der
Provision hat der Kommissionär, wie das HG#B. in Erledigung von Streitfragen
entscheidet, Anspruch auf Vergütung für die Benutzung seiner Lagerräume (Lager-
geld nach ortsüblichen Sätzen) und Transportmittel, sowie der Arbeit seiner Leute,
soweit diese nach der Handelssitte von ihm selbst nicht zu erwarten war. Wirkliche
Auslagen sind zu erstatten und, wie kaufmännische Auslagen überhaupt, vom
Tage der Leistung an zu verzinsen. Selbstverständlich kann der Kommissionär
auch verlangen, wegen der in Ausführung der Kommission eingegangenen Ver-
bindlichkeiten (gezeichneten Wechsel 2c.) gedeckt oder von denselben befreit
zu werden.