Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

494 Kommissionsgeschäft. 
Franjösischen Schriftsteller nehmen an, daß das Kommissionsgut sofort Eigen- 
thum des Kommittenten werde (so daß dieser es im Konkurse des Kommissionärs 
vindiziren kam), obschon dazu der Französische Rechtssatz, daß das Eigenthum durch 
bloßen Vertrag übergeht, keineswegs nöthigt. In England herrscht die entgegen- 
gesetzte Meinung. Der Verkaufskommissionär wird nur dann Eigenthümer 
des Kommissionsguts, wenn es dessen fungible Natur mit sich bringt (Rommixtion 2c.). 
Die bloße Versendung durch den Kommittenten überträgt weder Besitz noch Eigen- 
thum. 
Frühzeitig gaben Einzelne (z. B. Cafaregis) dem Kommissionär die Be- 
fugniß, auch ohne auedrückliche Erlaubniß die Waare vom eigenen Lager zu liefern 
resp. die zu verkaufende Waare selbst zu behalten. Die Französischen Schriftsteller 
sind uneinig; Bédarride, Alanzet u. A. sind für die Zulässigkeit, Pardessus, 
Derlamarre und Lepoitvin te. dagegen (abgesehen von besonderer Dringlichkeit, 
wenn vorherige Mittheilung an den Kommittenten unthunlich). In England und 
Amerika wird das Recht zum Eintritt als Selbstkontrahent verneint. Auch 
in Deutschland war dasselbe lange bestritten. Das HGB. behandelt die fragliche 
Befugniß unter der Voraussetzung, daß die Waare einen Börsenpreis oder Markt- 
preis habe (welcher das fehlende Preislimito ersetzt), als naturale der Kommission, 
mag man dies nun (mit dem Orib. zu Berlin) so auffassen, daß die Kommission 
stillschweigend die Offerte zum Eintritt als Selbstkontrahent mit enthält, oder (mit 
dem Ollpp.Ger. zu Lübeck, Anschütz u. A.) so, daß die Obligation des Kom- 
missionärs alternativ auf Abschluß mit Dritten oder auf Selbstübernahme gerichtet 
ist, oder endlich (mit dem Reichsgericht, dem RO. -G. und Grünhut)g so, daß letztere 
lediglich in der alternativen Befugniß (facultas alternativa) des Kommissionärs liegt. 
Der Eintritt als Selbstkontrahent bedarf des besonderen Ausdrucks. Die Anzeige 
von dem Eintritt als Selbstkäufer oder Verkäufer erscheint hier selbst als Ausführung. 
Nach der Zeit derselben richtet sich der Preis. Sobald sie abgegeben ist behufs der 
Absendung, ist ein später eintreffender Widerruf des Kommittenten unwirksam. Um- 
gekehrt kann, wenn der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des 
Geschäfts nicht einen anderen Kontrahenten namhaft macht, der Kommittent ihn als 
Selbstkontrahenten behandeln; aber auch der Kommissionär wird durch jene Unter- 
lassung nicht behindert, noch als Selbstkontrahent einzutreten; anders, wenn er 
ausdrücklich einen anderen Kontrahenten benannt hat. — Durch den Eintritt 
als Selbstkontrahent verwandelt sich das K. (nach der herrschenden, von Grünhut 
bekämpften Ansicht) in ein Kaufs= resp. Verkaufs= oder Lieferungsgeschäft (wahres 
Propergeschäft, nicht „uneigentliches K.“). Jedoch kann der Kommissionär die ge- 
wöhnliche Provision und die regelmäßigen Unkosten (Courtage, Stempel, Wäge- 
geld 2c.) auch ohne nachweisliche effektive Verlegung berechnen. 
Bezüglich des Aufhörens der Kommission giebt das HG#B., abgesehen von 
der erwähnten, die Zulässigkeit des Widerrufs des Kommittenten voraus- 
setzenden Bestimmung, keine besonderen Vorschriften. Es wäre indessen sehr be- 
denklich, hieraus ohne Weiteres (mit v. Kräwel) die Anwendbarkeit der Regeln 
vom Mandatsvertrage zu entnehmen. So ist es fast allgemein anerkannt, daß der 
Tod eines von beiden Theilen den Vertrag nicht aufhebt, sofern nur die Firma 
bestehen bleibt. Bestrittener ist, ob der Kommissionär ein einseitiges Kün- 
digungsrecht habe. Als Regel wird bei der Zweiseitigkeit des Geschäfts fest- 
zuhalten sein, daß ihm ein solches Recht nicht zusteht (so auch Pöhls, Ende- 
mann, Grünhut 2c.). Niemals darf dem Kommittenten aus unzeitiger Kündigung 
ein Schade erwachsen (Treitschke, Wilda u. A.). Auch der Kommittent befreit 
sich durch Widerruf nicht von der Verpflichtung, das dem Kommissionär vor er- 
haltener Nachricht bereits Ausgeführte anzuerkennen und denselben zu entschädigen. 
Ebensowenig läßt sich (mit Grünhut) behaupten, daß der Konkurs stets den 
Kommissionsvertrag aufhebe. Alles dies, sowie die weitere Entwickelung ergiebt sich
	        
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