Konfiskation — Konfusion. 499
Konfiskation, s. Einziehung.
Konfrontation heißt im Strafprozeß die zum Zweck der Reksgnition oder
zur Hebung von Widersprüchen erfolgende Gegenüberstellung von zwei oder mehr
Personen, seien es Angeschuldigte oder Zeugen. Die Person, welche rekognoszirt
oder deren Widerspruch gebrochen werden soll, nennt man Konfrontat, die ihr ge-
genübergestellte Konfrontant. Dem Konfrontanten wird seine Behauptung in Er-
innerung gebracht oder vorgelesen, wonach er sie dem Konfrontaten (Stirn gegen
Stirn) ins Gesicht zu sagen hat. Dieser antwortet und wenn er bestreitet, sucht
der Konfrontant replicando seine Behauptung, der Konfrontat duplicando seine Be-
streitung aufrecht zu halten. Das geschieht namentlich durch gegenfeitige Vorhaltung
näherer Umstände und eben in dieser hat die K. ihre Bedeutung, bei Rekognitionen
freilich auch wol in der Ueberraschung des Beschädigten. Die K. wird abgebrochen,
sowie ein Zugeständniß erfolgt. — Der Inquisitionsprozeß betrachtet sie als ein
wichtiges remedium eruendae veritatis, sie kann jedoch auch zum geraden Gegentheil
führen. Die Deutsche Straf-p O. weist ihr ihre eigentliche Stelle in der Haupt-
verhandlung an, im Vorverfahren soll sie nur dann angewandt werden, wenn sie
nicht ohne Nachtheil für die Sache bis zur Hauptverhandlung ausgesetzt werden
kann, was namentlich von Rekognitionen zur Feststellung der Identität des Be-
schuldigten gilt. Die Oesterr. Straf P O. kennt diese Beschränkung nicht, gestattet
dagegen den vom Zeugniß befreiten Verwandten die K. mit dem Beschuldigten ab-
zulehnen.
Quellen: Deutsche StrafPO. § 58. — Oesterr. StrafPO. §§ 168, 205, 248.
Lit.: Planck, Straf Verf., S. 236, 252. — Zachariä, StrafpPrz., Bd. II. §8 100, 103.—
Kommentare zur Deutschen Straf O. I.I. von Löwe, v. Schwarze.
K. Wieding.
Konfusion. 1) Wenn die Eigenschaft als Gläubiger und die Eigenschaft als
Schuldner in einer und derselben Person zusammentreffen, z. B. bei Beerbung des
Gläubigers durch den Schuldner oder umgekehrt, so tritt K. ein, und, da Niemand
eine Forderung an sich selbst haben, sich selber etwas schuldig sein kann, ipso jure
Untergang der Obligation. Dieser Untergang ist ein vollständiger, materieller,
wenn zwischen Gläubiger und Hauptschuldner K. stattfindet, denn durch Erlöschen
der Hauptobligation sind auch die Nebenobligationen erloschen. Aber durch K.
zwischen Gläubiger und Bürgen wird die Obligation des Hauptschuldners keineswegs
berührt. Ebensowenig werden durch die zwischen Gläubiger und Mitschuldner voll-
zogene K. die übrigen Korrealschuldner befreit, — mit Vorbehalt natürlich des An-
spruchs auf partiellen Ersatz, den sie etwa als Gesellschafter gegen den bisherigen
Mitschuldner haben können. K. kann auch theilweise stattfinden. Sie kann durch
in integrum restitutio oder auch von selbst durch Auflösung des Verhältnisses,
welches sie herbeiführte, rückgängig gemacht werden.
2) Servituten, sowol perfönliche als Prädialservituten, gehen ebenfalls und
aus demselben Grunde durch K. unter, wenn der Servitutberechtigte Eigenthümer
wird oder umgekehrt: nulli sua res servit. Dieser Untergang ist definitiv, so daß
durch Wiedertrennung des Eigenthums die Servitut nicht wieder auflebt. Zusam-
mentreffen von Servitut und Miteigenthum bewirkt nicht Untergang durch K., da
die Servituten untheilbar sind und per partes retinentur. S. auch d. Art.
Konsolidation.
3) Daß man auch kein Pfandrecht, kein jus emphyxteuticum, kein
jus superkiciarium an der eigenen Sache haben kann, ist selbstverständlich,
daher müssen auch diese Rechte durch K. erlöschen. Beim Pfandrechte ist aber das
Eigenthümliche, daß dasselbe, wenn das Pfand dem Gläubiger verkauft oder an
Zahlungsstatt gegeben worden ist, trotz der stattgehabten K. doch in einer gewissen
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