514 Konkurseröffnung.
KO., welche, wo die Aktiva die K. Kosten nicht decken, von KE. absieht, unter-
scheidet mit der Preußischen KO. von 1855 und in Anlehnung an das Französische
Recht den kaufmännischen und den gemeinen K. Der gem. K. wird auf Antrag des
Schuldners, seines Erben, seines Nachlaßkurators ohne Weiteres erkannt, aus Antrag
der (Slänbiger, wo der Schuldner flüchtig ist oder sich verborgen hält, auf Be-
scheinigung der Forderung und der Gefährdung der Gläubiger, in anderen Fällen
nur auf Nachweis der Derfolgung des Schuldners mit Exekutionen und urkundlichem
Beweis der Forderung. Der Schuldner und wenn er flüchtig ist oder sich ver-
borgen hält, der für ihn eingesetzte curator absentis können den Antrag im Verhand-
lungstermin mit gleichen Vertheidigungsmitteln wie im Gem. R. bekämpfen. Er-
scheint er im Termine nicht oder wird seine Vertheidigung verworfen, so wird die KE.
durch einen motivirten Bescheid erkannt, gegen welchen eingewandte Rechtsmittel
ohne Suspensivwirkung sind. Kaufleute, bei Gesellschaften die persönlich haftenden
Gesellschafter oder die Liquidatoren, bei Aktiengesellschaften die Vorstandsmitglieder
oder die Liquidatoren, haben bei Zahlungseinstellung die Pflicht, dieselbe unter Ein-
lieferung der Handlungsbücher, einer Vermögensbilanz und unter Anbietung des
Manifestationseides dem K. Gericht anzuzeigen, und auf eine solche Anzeige, wie auf
direkten Antrag des Schuldners ist der K. ohne Weiteres zu eröffnen. Für den
Antrag der Gläubiger aber ist Beweis der Zahlungseinstellung, sowie Bescheinigung
der Forderung vonnöthen. Gegenüber solchem Antrage richtet sich die Vertheidigung
daher gegen Zahlungseinstellung und Forderung. Wird sie verworfen oder bleibt
der Schuldner im Verhandlungstermin aus, so tritt die K E. ein, bei Gesellschaften
auch gegen die persönlich haftenden Gesellschafter. Der Zeitpunkt der KE. bestimmt
sich durch den Anschlag eines K. Edikts am Gerichtshause, welches außerdem öffent-
lich durch die Zeitungen bekannt zu machen ist, und in welchem zugleich der
K. Kommissär und der vorläufige K.Verwalter zu bezeichnen und die Tagfahrten zu
Neuwahl oder Bestätigung des Verwalters, zur Anmeldung und zur Ligquidirung
der Forderungen, sowie die Zeitungen, durch welche fernere Bekanntmachungen er-
gehen sollen, anzugeben sind. Dazu kommen Anzeigen an Dienstbehörden, Staats-
anwaltschaft, zu Grundbüchern, Landtafeln, Stadtbüchern. — Die Deutsche KO.
kennt nur einen K., welchen sie, abgesehen gleichfalls von zur Deckung der Kosten
nicht genügenden Massen, auf Antrag entweder eines Gläubigers oder des Schuldners,
seiner Erben oder Nachlaßvertreter, bei Handelsgesellschaften der persönlich haftenden
Gesellschafter oder Liquidatoren, bei Aktiengesellschaften und eingetragenen Genossen-
schaften der Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren, niemals aber von Amtswegen
eröffnen läßt. Der Antrag eines Gläubigers, auch eines Absonderungsberechtigten,
der auf KE., nach Umständen auch auf sofortige Verhaftung des Schuldners oder
andere Arrestmaßregeln zu richten ist, erfordert nur Glaubhaftmachung der Forde-
rung, die sogar eine bedingte sein darf, sowie der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners,
welche aus Zahlungseinstellung, ohne daß diese eine allgemeine zu sein brauchte,
aus fruchtlosen Exekutionen, Flucht und anderen Umständen geschlossen werden kann.
Ist der Schuldner verstorben, so genügt statt der Zahlungsunfähigkeit Ueberschuldung
des Nachlasses, und zwar auch wenn der Erbe noch deliberirt; ist im Auslande K.
über den Schuldner eröffnet, so genügt die ausländische KRE. Bei Aktiengesellschaften
und überschuldeten aufgelösten Genossenschaften sind Zahlungsunfähigkeit oder Ueber-
schuldung alternativ K. Gründe. Ueber den Antrag ist, nöthigenfalls unter Verfügung
von Haft und anderen Arrestmaßregeln und zwar auch von Amtswegen, der Schuldner
zu hören, und wenn er abwesend ist oder eine öffentliche Zustellung an ihn erforder-
lich wäre, wenn thunlich ein Vertreter oder Angehöriger desselben. Der Schuldner
kann außer der Forderung die Zahlungsunfähigkeit, Ueberschuldung oder auswärtige
KE. durch Einreden oder Gegenbeweise bestreiten, Aktiengesellschaften und Genossen-
schaften namentlich auch durch die Einrede des vertheilten Vermögens, die letzteren
auch durch die Einrede der zur Begleichung der Schulden laufenden Frist. Dagegen