Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

516 Konkursmasse. 
Nach Gemeinem Recht gebührt dem K. die Entscheidung und Vollstreckung bezüg- 
lich aller Ansprüche, welche auf Gegenstände der K. Masse oder auf Befriedigung aus 
derselben gerichtet sind, mit Ausnahme allein solcher, welche bereits bei anderen 
Gerichten anhängig sind, bei welchen nur die Exekution dem KG. zusteht. Dabei kann 
ein Kollegialgericht für einzelne Geschäfte oder Erledigung auch ganzer KG. nach den. 
allgemeinen Rechtsgrundsätzen Kommissäre deputiren; eine ständige Einrichtung in- 
dessen sind diese Kommissionen im Gemeinen Recht nicht geworden. Nach Französischem 
Recht dagegen ernennt das KG., welches als Handelsgericht ja immer ein Kollegium 
ist, bei Eröffnung des K. aus seiner Mitte einen Kommissär mit widerruflichem Auf- 
trage, dem die Erledigung des K. obliegt, nur daß die Entscheidung von Rechts- 
streitigkeiten im K. dem Gerichte selbst vorbehalten bleibt und Handlungen des 
Kommissärs beim Gerichte angefochten werden können. Die Oesterreichische KO. 
schließt sich hierin dem Französischen Recht an. Die Deutsche KO. dagegen hat den 
Amtsgerichten die K. als eigene Gerichtsbarkeit überwiesen, im Ganzen jedoch in 
einem an das Französische Recht erinnernden Umfange. Abgesehen nämlich von den 
bereits anhängigen Ansprüchen, ferner von den auf Aussonderung, Absonderung, Auf- 
theilung gerichteten Ansprüchen, welche die Deutsche K O. vor die durch die CPO. 
geordneten Gerichtsstände verweist, gebührt dem Amtsgericht als KG. die Eröffnung 
und Erledigung der K., soweit es sich nicht um bestrittene K. Forderungen handelt, 
deren Kognitton ihm zwar zusteht, wo die Forderung zur Gerichtsbarkeit der Amts- 
gerichte gehört, sonst aber dem Landgerichte desselben Bezirks zukommt. Außerdem 
ist dieses Landgericht Beschwerdeinstanz gegenüber dem KG., so daß auch hierin ein 
Anschluß an das Französische Recht gegeben ist, nur daß eine Entscheidung des KG. 
vom Landgerichte niemals von Amtswegen aufgehoben werden kann. 
Quellen: Code de comm. art. 438, 441, 451 ss. — Oesterreichische KO. §§ 58, 
62, 70 ff. — Hannoversche Brz. Ordn. von- 1850 § 606. — Deutsche KO. §§ 8 ff., 64 ff., 
134, 202, 208; Motive S. 293 ff. 
Lit.: Schweppe, Konk. der Gläub., §§ 92 ff. — Fuchs, Deutscher Konk. Prz., § 21.— 
à Sydow, Deutsche K., S. IKX. ff. — Komment. z Duschen? KO. I.I. von v. Wilmowski 
22 ff., 191 ff.; v. Völderndorff, Abth. II. S 12 ff. u. 
K. Wieding. 
Konkursmasse (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 82 ff.) ist im engeren Sinne. 
das zur rangmäßigen Befriedigung der Gläubiger, nach der Deutschen K O. der 
K.Gläubiger, dienende, dem Gemeinschuldner gehörende und der Zwangsvollstreckung 
unterliegende Gut, im weiteren Sinne, in welchem auch die Deutsche K O. 8§ 5, 6, 
9, 31, 35, 38, 98, 102, 107, 112, 113, 190, 192 den Ausdruck gebraucht, alles 
dem Schuldner gehörende oder in seinem Gewahrfam befindliche Gut, welches letztere 
durch den mit dem K. verbundenen Generalarrest einstweilen zugleich mit dem dem 
Schuldner gehörenden Vermögen festgelegt und als Schuldnergut möglicherweise so 
lange festgehalten wird, bis es dem Berechtigten gelingt, seine Rechte dem Verwalter, 
nach der Deutschen KO. bei Werthen über 300 Mark auch dem Gläubigerausschuß, 
zur Ueberzeugung zu bringen oder rechtskräftig abzustreiten. Soweit es einem 
Vindikanten oder Aussonderungsberechtigten gelingt, sein Recht zur Anerkennung zu 
bringen, wird das betreffende Objekt aus der KM. ausgeschieden werden müssen, da 
die Gläubiger auf Befriedigung aus demselben kein Recht besitzen. Ebenso wird 
von der KM. der Werth einer Forderung abgehen müssen, welche der Gemeinschuldner 
gegen einen Dritten besaß, der seinerseits wieder an ihn eine Gegenforderung hatte 
und daher zur Aufrechnung befugt ist, ein Verhältniß, welches ja auch bei Auf- 
theilung von Gemeinschafts= und Gesellschaftsverhältnissen eintreten kann. Zur Be- 
friedigung der Gläubiger dient daher an sich nur das eigene Schuldnergut, beweg- 
liches und unbewegliches, Forderungen und Rechte, einschließlich des Nießbrauchs am 
Vermögen von Ehefrau und Kindern des Schuldners, welchen die Deutsche K O. nur 
für die Dauer des Konkurses zur KM. zieht, einschließlich auch bedingter und betagter
	        
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