Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Konkursmasse. 517 
Rechte, im Prozeß, den der Konkursverwalter aufnehmen kann, befangener oder nicht 
befangener, einschließlich endlich auch solcher Sachen und Werthe, welche vom 
Schuldner in der Absicht, sie der K M. und den Gläubigern zu entziehen, oder nach 
der Deutschen K O. von inländischen Gläubigern durch Kollusion mit Ausländern 
dem Vermögen entfremdet sind; aber selbstverständlich immer nur, was einen Ver- 
mögenswerth, und einen Vermögenswerth auch für dritte Personen besitzt, also nur 
Vermögensrechte, welche, von der Person des Schuldners getrennt, noch einen Werth 
behalten, nicht die jura personalissima, die wie usus, habitatio, Steuerfreiheit von 
der Person des Schuldners an sich unlösbar sind; ferner nur erworbene Rechte, nicht 
solche, deren Erwerb noch durch Handlungen des Schuldners bedingt ist, wie das 
Recht auf Honorar für künftige schriftstellerische Leistungen oder für andere Dienste, 
das Recht auf Erbschaften, oder Vermächtnisse, das erst durch Antritt oder Annahme 
erworben werden soll, wogegen die Oesterreichische KO. sie der Gläubigerschaft 
statt des Schuldners anzunehmen gestattet. Sachen und Rechte des Schuldners ge- 
hören aber auch weiter nur insofern zur KM., als sie vom Generalarreste ergriffen 
werden: daher auch die in Händen Dritter befindlichen Sachen und die von Dritten 
geschuldeten Beträge, die nur an den Verwalter, nicht an den Schuldner heraus- 
gegeben bzw. gezahlt werden dürfen, nicht aber das im Auslande befindliche Ver- 
mögen des Schuldners, welches nur die Oesterreichische KO. zur KM. zieht, die 
Deutsche aber und das Gem. Recht, von Staatsverträgen abgesehen, der Verfügung 
des Schuldners und der Spezialexekution der einzelnen Gläubiger überlassen; nicht 
das nach dem Arrestschlage erworbene Vermögen, welches freilich die Oesterreichische 
KO. und im Gem. Recht im Anhalt an die Römische cessio bonorum auch manche 
Schriftsteller und Gerichte zur KM. ziehen. Bestandtheil der KM. ist endlich nur solches 
Gut des Schuldners, welches den Rechten nach Gegenstand der Zwangsvollstreckung 
sein kann, daher im Gemeinen R. die täglichen Kleider des Schuldners und seiner 
Angehörigen, sowie die ihm verliehenen Ehrenzeichen aller Art, und nach der 
Deutschen K O., die in der Deutschen CPO. 88§ 715 und 749 der Pfändung ent- 
zogenen Sachen und Rechte, jedoch mit Ausnahme von Geräthen, Gefäßen und 
Waaren der Apotheker, bei Landwirthen auch des landwirthschaftlichen Inventars 
und der bis zur nächsten Ernte erforderlichen landwirthschaftlichen Erzeugnisse, endlich 
des Inventars der Posthaltereien, von der KM. ausgeschlossen werden. Dagegen sind 
Rechte, welche der Konkursverwalter und die Gläubiger wegen Insolvenz des Ver- 
pflichteten oder aus anderen Gründen ausfgeben, rechtlich immer Bestandtheile der K., 
bis dieselben vom Verwalter bzw. nach der Deutschen KO. vom Verwalter mit 
Zustimmung des Ausschusses oder der Versammlung der Gläubiger für aufgegeben 
erklärt sind. Das gilt nach der Deutschen KO. auch von Gegenständen, an welchen 
Absonderungsberechtigten das Recht der Sonderbefriedigung zusteht, sofern ein Ueber- 
schuß über deren Forderungen, der sonst in die KM fällt, nicht zu erwarten ist. — 
Was hiernach als Bestandtheil der KM. erscheint, das hat der Verwalter mit oder 
ohne Prozeß zusammenzubringen, sicherzustellen, zu verwalten, nutzbringend zu machen 
und demnächst zu verwerthen, über das Unverwerthbare aber die Beschließung der 
Gläubiger herbeizuführen, wobei nach der Oesterreichischen KO. auch der Gläubiger- 
ausschuß vorher zu hören ist. Der Erlös ist reine Aktivmasse, die man auch wol 
als Nettomasse bezeichnet, und wird an die Gläubiger, und zwar zunächst an die 
Massegläubiger, und nach deren Befriedigung an die Konkursgläubiger vertheilt, wes- 
halb auch die Deutsche K O. diese Aktivmasse als Theilungsmasse treffend bezeichnet hat. 
Quellen: 1. 29 D. 42, 5. — I. 6 D. 42, 8. — Deutsche K. 8 1ff., 6 ff., 15 bis 
63, 101 ff., 137 ff.; Mot. S. 18 ff. — Deutsches PostGes. vom 28. Okt. 1871 § 20. — 
Oesterreichische 3. 88 1, 4 ff., 26, 30, 61, 76 ff., 86 ff. 92, 95, 13 
Lit.: Gönner, Handb. des Gem. Prz., Bd. IV. Abh. LXXXlII. 8 11. — Schweppe, 
Konk. der Gläub., §§ 35 ff. — Bayer, Konk.Prz., § 25. — Fuchs, Deutscher Konk.Prz., 
§ 7, 20. — Kommentare zur Deutschen KO. I.I. von v. Bölderndorff, v. Wilmowski, 
arwey, Stieglitz, Hullmann u. A. K. Wieding.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.