50 Gemeindebeamte.
heiten (Kollegien, Versammlungen), welche durch die Gemeindeverfassung innerhalb
einer begrenzten Kompetengsphäre zur Darstellung der Gemeindepersönlichkeit berufen
sind, so daß durch sie die Gemeinde als solche mit rechtlicher Wirkung will und
handelt. Alle Organe kontinniren sich in einem wechselnden Personalbestande. In
bedeutendem Umfange nun wird dieser Personalbestand in der Weise hergestellt, daß
die Funktion als Organ oder Organtheil zugleich den Charakter eines besonders zu
übertragenden Gemeindeamtes empfängt. Allein einerseits giebt es Organe, die ohne
jedes Amtsverhältniß in Funktion treten; so unter den unmittelbaren Gemeinde-
organen die Wählerversammlung oder die beschließende Gemeindeversammlung, unter
den mittelbaren Gemeindeorganen die nach freiem Beschluß ad hoc gebildeten Aus-
schüsse und Kommissionen. Andererseits giebt es Gemeindeämter, die keinerlei Beru-
fung zum Wollen und Handeln für die Gemeinde enthalten und somit auch nicht
die Stellung eines Organs oder Organtheils erzeugen; so die rein technischen oder
wissenschaftlichen Gemeindeämter (3. B. städtische Baubeamte, Aerzte, Gemeinde-
lehrer).
Jedes Gemeindeamt bedarf eines lebendigen Trägers, der auf Grund der Ge-
meindeverfassung durch einen besonderen Akt eines Gemeindeorgans dazu bestellt wird,
mag nun diese Bestellung auf eine bestimmte Zeit oder lebenslänglich erfolgen. In
allen Fällen entsteht daraus zwischen der Gemeinde als solcher und dem Träger des
Gemeindeamts ein besonderes Rechtsverhältniß, welches den allgemeinen Rechten und
Pflichten, die zwischen der Gemeinde und ihren Gliedern bestehen, spezielle Rechte
und Pflichten hinzufügt. Dieses Rechtsverhältniß aber kann wieder sehr verschie-
dener Art sein und in sehr ungleichem Maße auf die gesammte Rechtsstellung des
Amtsträgers einwirken. Den umfassendsten Inhalt gewinnt es, wenn das Amt einer
Person übertragen wird, welche aus dem öffentlichen Dienst ihren Lebensberuf macht.
In diesem Falle entsteht das Verhältniß eines eigentlichen „G.“. Einzelne Rechte und
Pflichten aber, wie sie dem Beamtenverhältniß angehören, treten auch dann ein,
wenn das Gemeindeamt von einem Gemeindeangehörigen, welcher seinen Lebens-
beruf nicht im öffentlichen Dienst findet, nebenbei verwaltet wird. In einem solchen
Falle kann man sagen, daß zwar die Person als solche nicht die Qualität eines G.
annimmt, daß aber das Rechtsverhältniß zwischen dem Amtsträger und der Ge-
meinde sich als partielles Beamtenverhältniß darstellt. Hieraus erklärt sich die Un-
sicherheit des Sprachgebrauchs im Leben und in den Gesetzen, indem der Begriff des
B. bald streng auf die besoldeten Berufsbeamten in kommunalem Dienste einge-
schränkt, bald mehr oder minder weit auch auf die unentgeltlich und nebenbei im
Gemeindedienst thätigen Funktionen erstreckt wird.
Letztere sind in der Gemeinde außerordentlich zahlreich vorhanden, da in weit
größerem Umfange als im Staat hier die Aemter den Charakter von Ehrenämtern
haben. Dies gilt nicht blos überall von der Mitgliedschaft in den repräsentativen
oder vornehmlich repräsentativen Gemeindeorganen, sondern großentheils auch von
den Verwaltungsämtern. Wo die Gemeindeobrigkeit ein Kollegium ist, pflegt ein
Theil seiner Mitglieder, wie z. B. die unbesoldeten Stadträthe in Preußen, sich in
ehrenamtlicher Stellung zu befinden. Wo ein Einzelvorsteher an der Spitze steht,
ist das Gleiche nicht selten bei diesem, immer mindestens bei einem Theil seiner
Beistände und der mitverwaltenden Gemeinderäthe der Fall. Ueberdies werden in
großer Mannigfaltigkeit untergeordnete Verwaltungsämter, wie z. B. die Aemter der
Bezirksvorsteher, der kommunalen Schulinspektoren, der Mitglieder der einzelnen
Verwaltungs= und Aufsichtsdeputationen, der Gemeindewahlkommissäre 2c., als stän-
dige oder vorübergehende ehrenamtliche Funktionen übertragen. Die Uebernahme
aller solcher Gemeindeämter ist der Regel nach nicht Sache des freien Willens,
sondern Bürgerpflicht. Sämmtliche Deutsche Gemeindeordnungen halten an dem im
Deutschen Gemeinderecht von je anerkannten Prinzip fest, daß jeder Aktivbürger zur
Ablehnung eines Gemeindeamts nur dann berechtigt ist, wenn ihm gesetzliche Ent-