Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

530 Konsulararchiv — Konsularatteste. 
bestellt. Sie sind keine selbständigen Organe des Reichs, sondern handeln stets im — 
ein für alle Mal oder für ein bestimmtes Geschäft ertheilten — Auftrage des Kon- 
suls und dieser ist für ihre Handlungen verantwortlich. Es können ihnen nur solche 
Geschäfte übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen Befugnisse voraussetzen, auch 
ist eine Amtstracht (Uniform) für sie nicht vorgeschrieben. 
Die Oesterr. K. sind, ähnlich wie die Deutschen, delegirte Organe eines leitenden 
Kaiserl. und Königl. Konfularamts und werden von diesem mittels eines bezüg- 
lichen Ernennungedekrets bestellt. In der Regel sollen ihnen nur solche Geschäfte 
zur Besorgung übertragen werden, welche an Ort und Stelle verrichtet werden 
müssen und welche ihrer Natur nach die Amtshandlung oder das unmittelbare Ein- 
schreiten eines Konsularfunktionärs höheren Ranges nicht erheischen. 
Esgb. u. Lit.: Geset, betr. die Organisation der Bundeskonsulate 2c. vom 8. Novbr. 
1878 (V.#.. S. 137) &§ 11. — Allg. Dienst-Instr. vom 6. Juni 1871, zu § 11. — de 
Uussy. Reglements cons., p. 108. — de Clerdq et de Vallat, Guide prat., 4. Ausg. 
1. S. 79; II. S 451. — Malfatti di Monte Tretto, Handbuch des Oesterr.-Ungas 
Konsularwesens, Wien 1879, S. 30. B. König. 
Konsulararchiv. Die von de Cussy und anderen VBölkerrechtsschriftstellern 
verfochtene Ansicht, daß die Konsuln ministres publics seien und als solche die 
Privilegien diplomatischer Agenten haben, ist in der Praxis nicht durchgedrungen. 
Immerhin werden den Konsuln gewohnheitsmäßig und auf Grund von Staats- 
verträgen zum Schutz ihrer Stellung gewisse Vorrechte eingeräumt. Dazu gehört 
namentlich die Unverletzlichkeit der K. In allen Konsularverträgen wird dieselbe an- 
erkannt. 3. B. heißt es in dem Deutsch-Italienischen Konsularvertrage vom 
21. Dez. 1868: „Die K. sind jederzeit unverletzlich und die Landesbehörden können 
unter keinem Vorwande die zu den Archiven gehörigen Dienstpapiere einsehen oder 
mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen stets von den das kaufmännische 
Geschäft oder das Gewerbe der resp. Konsularbeamten betreffenden Büchern und Pa- 
pieren gesondert sein.“ Der Deutsch-Amerikanische Konsularvertrag vom 11. Dez. 
1871 dehnt die Unverletzlichkeit auf die Amtsräume und Wohnungen der Berufskonsuln 
(consules missi), welche nicht Angehörige des Landes ihres Amtssitzes sind, aus. Nach 
den Bestimmungen dieses letzteren Vertrags dürfen, soweit es sich nicht um Ver- 
folgung von Verbrechen handelt, die Landesbehörden unter keinem Vorwande in die 
Amtsräume und Wohnungen der Konfuln eindringen, auch dürfen diese Räume nicht 
als Asylorte benutzt werden. In England, wo überhaupt die Rechte der fremden Kon- 
fuln auf ein Minimum beschränkt sind, hat man auch die K. nicht immer als unter 
völkerrechtlichem Schutze stehend angesehen und z. B. die Archive eines im Hause eines 
Engländers eingemietheten Französischen Generalkonsuls (im Jahre 1856) öffentlich 
verkauft, weil sie nach dem Engl. Recht für nicht bezahlte Abgaben des Hauseigen- 
thümers verhaftet waren, ingleichen (im Jahre 1858) das Archiv des Konsulats der 
Verein. Staaten von Amerika als Pfand für eine Privatschuld des Konsuls innebehalten. 
Lit.: Phillimore, Commentaries, 2. Ausg. II. S. 263. — de Clergq et de Vallat, 
Guide pratique, 4. Ausg. I. S. 13. — de Cussy, Reglements cons., S. 7% EW 
. . nig. 
Konsularatteste. Die Beamteneigenschaft der Konsuln (vgl. Laband, Deutsches 
Staatsrecht, II. S. 251 und Zorn in der Krit. V.J. Schr. N. F. II. S. 534) 
befähigt sie zur Ausstellung schriftlicher Zeugnisse mit öffentlichem Glauben. Manche 
Staaten gestatten ihren Konsuln lediglich die Ausstellung von Zeugnissen, welche auf 
Schiffahrt und Handel Bezug haben. So das — nicht mehr in Kraft stehende — 
Preußische Konsularreglement vom 18. Sept. 1796. Das Deutsche Konsulargesetz ent- 
hält eine solche Beschränkung nicht, sondern bestimmt ganz allgemein, daß die schrift- 
lichen Zeugnisse, welche von den Reichskonsuln über ihre amtlichen Handlungen und 
die bei Ausübung ihres Amts wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel 
und Unterschrift ertheilt sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden haben. Bei der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.