530 Konsulararchiv — Konsularatteste.
bestellt. Sie sind keine selbständigen Organe des Reichs, sondern handeln stets im —
ein für alle Mal oder für ein bestimmtes Geschäft ertheilten — Auftrage des Kon-
suls und dieser ist für ihre Handlungen verantwortlich. Es können ihnen nur solche
Geschäfte übertragen werden, welche keine obrigkeitlichen Befugnisse voraussetzen, auch
ist eine Amtstracht (Uniform) für sie nicht vorgeschrieben.
Die Oesterr. K. sind, ähnlich wie die Deutschen, delegirte Organe eines leitenden
Kaiserl. und Königl. Konfularamts und werden von diesem mittels eines bezüg-
lichen Ernennungedekrets bestellt. In der Regel sollen ihnen nur solche Geschäfte
zur Besorgung übertragen werden, welche an Ort und Stelle verrichtet werden
müssen und welche ihrer Natur nach die Amtshandlung oder das unmittelbare Ein-
schreiten eines Konsularfunktionärs höheren Ranges nicht erheischen.
Esgb. u. Lit.: Geset, betr. die Organisation der Bundeskonsulate 2c. vom 8. Novbr.
1878 (V.#.. S. 137) &§ 11. — Allg. Dienst-Instr. vom 6. Juni 1871, zu § 11. — de
Uussy. Reglements cons., p. 108. — de Clerdq et de Vallat, Guide prat., 4. Ausg.
1. S. 79; II. S 451. — Malfatti di Monte Tretto, Handbuch des Oesterr.-Ungas
Konsularwesens, Wien 1879, S. 30. B. König.
Konsulararchiv. Die von de Cussy und anderen VBölkerrechtsschriftstellern
verfochtene Ansicht, daß die Konsuln ministres publics seien und als solche die
Privilegien diplomatischer Agenten haben, ist in der Praxis nicht durchgedrungen.
Immerhin werden den Konsuln gewohnheitsmäßig und auf Grund von Staats-
verträgen zum Schutz ihrer Stellung gewisse Vorrechte eingeräumt. Dazu gehört
namentlich die Unverletzlichkeit der K. In allen Konsularverträgen wird dieselbe an-
erkannt. 3. B. heißt es in dem Deutsch-Italienischen Konsularvertrage vom
21. Dez. 1868: „Die K. sind jederzeit unverletzlich und die Landesbehörden können
unter keinem Vorwande die zu den Archiven gehörigen Dienstpapiere einsehen oder
mit Beschlag belegen. Die Dienstpapiere müssen stets von den das kaufmännische
Geschäft oder das Gewerbe der resp. Konsularbeamten betreffenden Büchern und Pa-
pieren gesondert sein.“ Der Deutsch-Amerikanische Konsularvertrag vom 11. Dez.
1871 dehnt die Unverletzlichkeit auf die Amtsräume und Wohnungen der Berufskonsuln
(consules missi), welche nicht Angehörige des Landes ihres Amtssitzes sind, aus. Nach
den Bestimmungen dieses letzteren Vertrags dürfen, soweit es sich nicht um Ver-
folgung von Verbrechen handelt, die Landesbehörden unter keinem Vorwande in die
Amtsräume und Wohnungen der Konfuln eindringen, auch dürfen diese Räume nicht
als Asylorte benutzt werden. In England, wo überhaupt die Rechte der fremden Kon-
fuln auf ein Minimum beschränkt sind, hat man auch die K. nicht immer als unter
völkerrechtlichem Schutze stehend angesehen und z. B. die Archive eines im Hause eines
Engländers eingemietheten Französischen Generalkonsuls (im Jahre 1856) öffentlich
verkauft, weil sie nach dem Engl. Recht für nicht bezahlte Abgaben des Hauseigen-
thümers verhaftet waren, ingleichen (im Jahre 1858) das Archiv des Konsulats der
Verein. Staaten von Amerika als Pfand für eine Privatschuld des Konsuls innebehalten.
Lit.: Phillimore, Commentaries, 2. Ausg. II. S. 263. — de Clergq et de Vallat,
Guide pratique, 4. Ausg. I. S. 13. — de Cussy, Reglements cons., S. 7% EW
. . nig.
Konsularatteste. Die Beamteneigenschaft der Konsuln (vgl. Laband, Deutsches
Staatsrecht, II. S. 251 und Zorn in der Krit. V.J. Schr. N. F. II. S. 534)
befähigt sie zur Ausstellung schriftlicher Zeugnisse mit öffentlichem Glauben. Manche
Staaten gestatten ihren Konsuln lediglich die Ausstellung von Zeugnissen, welche auf
Schiffahrt und Handel Bezug haben. So das — nicht mehr in Kraft stehende —
Preußische Konsularreglement vom 18. Sept. 1796. Das Deutsche Konsulargesetz ent-
hält eine solche Beschränkung nicht, sondern bestimmt ganz allgemein, daß die schrift-
lichen Zeugnisse, welche von den Reichskonsuln über ihre amtlichen Handlungen und
die bei Ausübung ihres Amts wahrgenommenen Thatsachen unter ihrem Siegel
und Unterschrift ertheilt sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden haben. Bei der