Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

570 Kostentragung. 
sind bei den Klagen auf Feststellung oder auf Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, 
dem Kläger selbst beim Obsiegen die Kosten aufzuerlegen, falls der Beklagte den 
Anspruch sofort anerkannt hat. b) Die zweite Ausnahme bilden die Fälle, in denen 
eine Partei eine Schuld an der Vermehrung der Kosten trägt. Unter diesen Ge- 
sichtspunkt fällt: 1) Die Vorschrift, daß diejenige Partei, welche einen Termin oder 
eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Ver- 
handlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder 
die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlaßt, die dadurch verur- 
sachten KRosten zu tragen hat. 2) Können der obsiegenden Partei, welche durch nach- 
trägliches Vorbringen von Angriffs= oder Vertheidigungsmitteln, von Beweismitteln 
und Beweiseinreden die Erledigung des Rechtsstreits verzögert hat, wenn sie nach 
Ermessen des Gerichts die gedachte Rechtshilfe zeitiger geltend zu machen im 
Stande war, die Kosten ganzg oder theilweise auferlegt werden. 3) Dasselbe gilt 
für die Kosten der Berufungsinstanz, falls die gewinnende Partei auf Grund eines 
neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach dem Ermessen des Gerichts schon in 
erster Instanz hätte geltend machen können. 4) Wenn eine säumige Partei in Folge 
ihres Einspruchs gegen das Versäumnißurtheil eine abändernde Entscheidung erzielt, 
so hat sie stets die durch ihre Versäumniß veranlaßten Kosten, soweit diese nicht durch 
unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, zu tragen. c) Eine wei- 
tere Ausnahme bildet der Fall, wenn eine Partei zwar obsiegt, aber außer dem 
ihr zum Siege verhelfenden Vorbringen andere Angriffs= oder Vertheidigungsmittel 
ohne Erfolg geltend gemacht hat. Die Kosten, welche durch die Verhandlung der 
letzteren verursacht sind, kann ihr das Gericht nach diskretionärem Ermessen auferlegen. 
Der Gesichtspunkt der Verschuldung trifft hier nicht immer zu, wol aber der, daß 
es unter Umständen der Billigkeit entspricht, die unterliegende Partei mit der Tra- 
gung solcher Kosten, welche der Gegner zwecklos verursacht hat, zu verschonen. d) 
Eine singuläre Ausnahme ist es endlich, daß die Kosten der Revisionsinstanz in 
solchen Streitigkeiten, für welche die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Werth des 
Streitgegenstandes zuständig sind, im Falle des Obsiegens des Reichs= oder Landesfiskus 
von diesem getragen werden müssen, wenn das Streitobjekt 300 Mark nicht über- 
steigt und der Fiskus die Revision eingelegt hat. Sie erklärt sich daraus, daß diese 
Sachen lediglich im Interesse des Fiskus an die Landgerichte gewiesen und einer 
Revisionssumme nicht unterworfen sind, um diesem die Möglichkeit zu gewähren, eine 
Entscheidung in der Revisionsinstanz herbeizuführen. 
Falls nach dem Bemerkten die Kosten bestimmter Verhandlungen von den 
übrigen Kosten abgesondert werden, und hinsichtlich der Tragung derselben eine be- 
sondere Auflage erfolgt, spricht man von Kostenseparation. In denjenigen Fällen, 
in welchen die Tragung der Kosten auf beide der Parteien zu vertheilen ist, kann 
die Vertheilung in der sog. Kompensation oder Vergleichung der Kosten 
bestehen, d. h. in der Anordnung, daß jede Partei die von ihr vorläufig veraus- 
lagten Kosten definitiv trägt, also keine deswegen gegen die andere einen Erstattungs- 
anspruch zu erheben befugt ist; oder es kann auch, was bei dem Pauschalprinzip des 
geltenden Gebührentarifs (s. d. Art. Kosten, civilprz.) in den meisten Fällen an- 
gemessen sein wird, eine Vertheilung nach Quoten (zur Hälfte, zu drei Biertel und 
zu einem Viertel 2c.) festgesetzt werden. 
Ueber die Pflicht zur K. hat das Gericht von Amtswegen im Endurtheil bzw. 
in einem Zwischenurtheil zu erkennen. Die betreffende Festsetzung kann nur dann 
angefochten werden, wenn gegen die Entscheidung des Urtheils in der Hauptsache, sei 
es auch von der anderen Partei, ein Rechtsmittel eingelegt wird. 
Wird der Rechtsstreit durch Vergleich beendet, so gelten die Kosten Mangels 
besonderer Vereinbarung der Parteien, soweit nicht bereits rechtskräftig darüber er- 
kannt ist, als gegeneinander aufgehoben oder verglichen. Sonst trägt sie derjenige, 
welcher sie übernommen, und zwar auch dem Gericht gegenüber, sofern die Ueber-
	        
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