Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Kriegskontribution. 579 
brechen. Die Vorschriften dieser Art sind in den K. die bei weitem zahlreichsten. Sie 
enthalten im Allgemeinen den Inhalt des RMMil. StrafG#B. und der Disziplinar-Straf O. 
für das Deutsche Heer, wobei mitunter diese Strafvorschriften durch allgemeine Ver- 
haltungsmaßregeln eingeleitet werden. So z. B. Art. 22, durch welchen vorgeschrieben 
wird, was der Soldat zu thun oder zu unterlassen hat, wenn er Grund zu einer 
Beschwerde zu haben glaubt: worauf dann in Art. 23 die Strafvorschriften folgen. 
welche sich auf unwahre, leichtfertige oder solche Beschwerden beziehen, die unter 
Abweichung von dem vorgeschriebenen Dienstwege angebracht werden. Diese in die 
K. ausgenommenen Strafvorschriften haben lediglich den Zweck, dem Soldaten eine 
Vorstellung davon zu gewähren, was ihm im Falle der pflichtwidrigen oder straf- 
baren Handlungen bevorstehe. Die Bestrafung selbst erfolgt nicht auf Grund der 
K., sondern auf Grund des RMMil. StrafG B. und des Disziplinargesetzes. Die K selbst 
sind als Strafgesetze nicht anzusehen. Es beschränken sich vielmehr die K. auf die 
Mittheilung der in den genannten Gesetzen angedrohten Strafen. In Folge dieses 
Verhältnisses ist denn auch jede Veränderung des Mil. StrafG . die Veranlassung 
geworden, die K. der veränderten Gesetzgebung entsprechend umzugestalten. So wurden 
in Preußen nach Einführung des Mil. StrafGB. vom Jahre 1845 die bis dahin 
geltenden K. vom 27. Juni 1844 einer dem neuen Gesetz entsprechenden Um- 
gestaltung unterzogen (K. vom 9. Dezbr. 1852). Und das Mil. StrafGGB. für das 
Deutsche Reich vom 20. Juni 1872 veranlaßte wiederum die durch eine Immediat- 
kommission bewirkte Umarbeitung der K., welche durch eine Kaiserl. Ordre vom 
31. Okt. 1872 bekannt gemacht wurde. 3) Die Bestimmungen der K., welche Be- 
lohnungen in Aussicht stellen, sind die drei letzten (Art. 53—55). Es bestehen 
diese Belohnungen in der Anerkennung und dem besonderen Wohlwollen der Vor- 
gesetzten; in der Möglichkeit, nach Maßgabe von Fähigkeiten und Kenntnissen die 
höheren und selbst höchsten Stellen im Heere zu erlangen; in der Gewährung der 
Auszeichnungen, welche zur Belohnung der Tapferkeit im Kriege bestimmt sind; in 
der Aussicht auf Pension und Anstellung im Civildienst. 
Die Preuß. K. vom 9. Dez. 1852 gehörten zu denjenigen Preuß. Mil. Gesetzen, 
welche in Gemäßheit des Art. 61 der Verf. für den Nordd. Bund zusammen mit 
dem Preuß. Mil. StrafG B. von 1845 durch Verordn. vom 29. März 1867 publizirt 
wurden (B. G. Bl. 1867 S. 185, 306 ff.). Bei dem engen Zusammenhange, in welchem 
die jetzt geltenden K. mit dem Mil. Straf GB. stehen, kann es einem Zweifel nicht 
unterliegen, daß deren Geltung ebenso weit reicht, wie die Geltung des Mil. Straf GB. 
selbst. Dennoch ist eine Publikation der jetzt geltenden K. durch das R.G. Bl. 
nicht erfolgt. 
Gsgb.: K. für das Heer vom 31. Okt. 1872; mit denen die K. für die Marine fast 
wörtlich übereinstimmen. Sie sind abgedruckt bei v. Walther, Militärgesetze des Deutschen 
Reichs (1880), Absch. VI. S. 45—52. John. 
Kriegskontribution (Kriegsschatzung) ist diejenige Zahlung, welche bei 
bestehendem Kriegszustand durch die in Feindesland vordringende Militärgewalt den 
Bewohnern eines okkupirten Ortes oder Bezirkes außerordentlicher Weise auferlegt 
wird. Sie ist hiernach zu unterscheiden von der Kriegskostenentschädigung, deren 
Festsetzung durch den Friedensvertrag erfolgt; desgleichen von den ordentlichen Landes- 
steuern, die nebst den übrigen öffentlichen Einkünften innerhalb der besetzten Territorial= 
theile in Gemäßheit der dort bestehenden Einrichtungen durch die okkupirende Macht, 
um den Fortgang einer geregelten Civilverwaltung zu sichern, erhoben werden; des- 
gleichen von den Kriegsleistungen, die in Lasten, Lieferungen und Diensten bestehend, 
zum Unterhalt der Invasionsarmee auf die Bevölkerung der besetzten Ortschaften ge- 
legt oder ausgeschrieben oder im Wege der Requisition (s. diesen Art.) von den 
Einzelnen zwangsweise beigetrieben werden; endlich von den Strasgeldern, welche 
Gemeinden oder Bezirken für auf ihrem Gebiet begangene Kriegsvergehen angedroht 
und auferlegt werden. Alle diese, nur uneigentlich mit dem Ausdrucke Kontribution 
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