580 Kriegsleistungen.
bezeichneten Leistungen beruhen völkerrechtlich auf spegiellem Rechtsgrund. Auch
wenn an Stelle der Naturalrequisition eine Geldabfindung vereinbart wird, um die
Bevölkerung möglichst zu schonen, oder an Stelle der bestehenden Landessteuer wegen
zeitweiliger Uneinbringlichkeit (insbesondere der indirekten) eine anderweitige Umlage
verfügt wird: immer unterscheiden sich derartige Auflagen dadurch von der eigent-
lichen K., daß bei dieser der Rechtstitel eines Entgeltes, eines Geldäquivalents für
anderweitige kriegsrechtliche Forderungen gänzlich entfällt. Sie ist eine reine
Hostilität, und zwar eine solche, die ohne Berufung auf militärische Nothwendig-
keit gegen das Privateigenthum des mit Heeresmacht überzogenen Volkes verhängt
wird; der Gesichtspunkt, unter den sie die frühere Doktrin stellte, daß sie Brand-
schatzung, d. h. Loskauf angedrohter Plünderung oder Zerstörung sei (so noch
Martens, ed. Pinheiro-Ferreira, II. 5 280; Klüber, §5 251, 275), ist gegen-
standlos geworden. Die Motive, aus welchen die Militärauktorität, vorausgesetzt,
daß ihr die Ermächtigung dazu beigelegt ist, sich zu der Maßregel entschließt, können
recht verschiedene sein. Es mag sich um ein Pressionsmittel handeln, um den Gegner
durch Steigerung der Kriegslast zum Frieden zu drängen, oder um Repressalien
(I. B. wegen Ausweisung oder Vergewaltigung von Landsleuten), oder um Schadlos-
haltung für den besonderen Kräfteaufwand, den die Einnahme eines Platzes erfordert
hat, oder endlich einfach als Mittel, um die eigene Last zu mildern und noch während
des Kampfes auf den Gegner abzuwälzen. In dieser Ausdehnung ist die K., ins-
besondere seit den Französischen Revolutionskriegen als Kriegsgebrauch in der völker-
rechtlichen Praxis bis jetzt widerspruchlos geübt und von der Theorie als legitime
Feindseligkeit anerkannt worden; vgl. von Deutschen Heffter, V. A. p. 236,
255, 324, 325; von Franzosen Massé, Dr. comm., I. p. 151, Paris 1844; von
Engländern Phillimore, 24 ed. III. p. 128; von Amerikanern Hallec k, Intern.
law ed. Sherston Baker, II. p. 109, 1878; von Italienern P. Fiore, Ed.
Pradier-Fodéré, II. p. 305, Paris 1869 u. A. Allerdings aber hat der offenbare
Widerspruch, in den sich die Maßregel bei der ihr anhaftenden Unbestimmtheit und
Schrankenlosigkeit mit anerkannten Maximen des Landkrieges setzt, neuerdings sehr
lebhafte Bedenken gegen ihre Zulässigkeit hervorgerufen, zu deren beredtem Anwalt
sich, unter dem Beifall anderer (nicht blos Französischer) Theoretiker, der Deutsche
Bluntschli (Völkerrecht I.—III. Aufl. § 654) gemacht hat. Und die Hoffnung,
daß diese, wie so manche andere Hostilität früherer Tage aus dem Kriegsgebrauch
der Civilisirten dermaleinst verschwinden wird, darf sich heutzutage mit gutem Grunde
auf die Deklaration der Brüsseler kriegsrechtlichen Konferenz von 1874 stützen.
Während dieselbe das Requisitionsrecht als nicht abzuweisende Konsequenz des Land-
krieges anerkannt wissen will, beseitigt sie wenigstens implizite die Erhebung von
eigentlichen K. Die Bestimmungen lauten: Art. 5: L'armée d'occupation ne pré-
levera due les impôts, redevances, droits et péages déja établis au profit de I’état
ou leur équivalent, s'il est impossible de les encaisser —. Art. 41: Liennemi
prélevant des contributions soit comme CEquivalent pour des impots (v. art. 5)
u pour des préstations qui devraient étre faites en nature, scoit à titre d'amende,
uHiy procédera autant due possible due d’après les règles de la répartition et de
T’assiette des impöts en vigueur dans le territoire occupé.
Lit.: Löning, Die Verwaltung des Generalgouvernements im Elsaß, 1874 S. 149 ff. —
Rolin-Jaequemyns in Reime de droit intern. III. 331. — Actes de la Conférence
réunie à Bruxelles du 27. juillet au 27. aoüt 1874, protocole de commission XV., XVI. in
Martens, JN. R.G., II. Série IV. 121 ss. F. v. Martitz.
Kriegsleistungen. Bei dem Eintritt der Mobilmachung der Armee sind
zur Bestreitung der einmaligen Mobilmachungskosten, sowie zu anderen alsdann ein-
tretenden militärischen Bedürfnissen, z. B. zur fortifikatorischen und artilleristischen
Armirung und Verproviantirung der Festungen, sofort sehr bedeutende baare Geld-
mittel erforderlich. Außerdem machen die fortlaufenden Ausgaben für die mobile