662 Licht= und Fensterrecht.
I. I. 3, 12, 15, 16 D. 8, 2; vgl. 1. 17 § 1 D. 8, 5); bei der ersteren konnte der
Berechtigte verlangen, „ne quid ei ofticintur ad gratiorem prospectum et liberum“
(1. 15 cit.), bei der letzteren darf der Verpflichtete nichts vornehmen „uo minus
coeli videri possit“. In der Mitte zwischen beiden und lediglich auf das Höher-
bauen bezgüglich ist die serr. altius non tollendi. Endlich findet sich noch eine serv.
luminum, welche darin bestehen soll, „ut vicinus lumina nostra eKcipiat“ (1. 4 D. 8, 2).
Unbestritten liegt in dieser Dienstbarkeit für das herrschende Grundstück das Recht,
Fenster in einer fremden Wand zu haben (I. 8 C. 3, 34; Seuffert, Arch. X. 16);
nach der allgemeinen Meinung soll diese Befugniß auch bei einer gemeinsamen Mauer
stattfinden können, während eine entgegengesetzte Ansicht die 1. 40 D. 8, 2 nur von
einem obligatorischen Recht auffaßt (Vangerow, I. §. 342 Anm. 2; Windscheid,
§ 211 a Anm. 8). — Nach Deutschen Partikularrechten (vgl. schon Sachsensp. II. 49
§ 1) ist dagegen das L. u. F. vielfachen Beschränkungen unterworfen und die An-
lage neuer Fenster von dem Gesichtspunkt aus untersagt, „damit der Nachbar durch
das verdrießlich Einsehen, durch etwan Außschütten und Außwerffen nicht beschwert
werde“ (Frankf. Reform. VIII. 7 § 2; Rev. Lüb. R. III. 12 Art. 13). — Bgl.
Beseler, § 93 sub c 3. — Andererseits aber ist auch gesetzlich ein Anspruch darauf be-
gründet, daß vorhandene Fenster nicht eigenmächtig verbaut werden, und es finden
sich endlich Dienstbarkeiten, die ein noch weiter gehendes Recht verschaffen (Roth,
Bayer. Civ. R., II. 319 ff.; Seuffert, Arch. II. 139; VI. 15; XIV. 13). Soweit nun
auch das Gem. Recht durch statutarische Bestimmungen verdrängt ist, müssen diese
einerseits streng ausgelegt, andererseits darf aber auch der Zweck, den Nachbar vor
Zudringlichkeit zu schützen, nicht vereitelt werden. — Das Oesterr. Be#. steht
wesentlich auf dem Boden des Röm. Rechts, indem es ein Recht auf Aussicht als
eine besonders zu bewilligende Dienstbarkeit hinstellt, daneben aber noch ein Fenster-
recht mit dem Anspruch auf Licht und Luft kennt (§ 488). Ebenso schließt sich das
Sächsische BGB. den gemeinrechtlichen Vorschriften an (85 545—547). Dagegen
sind das Preuß. und Französ. Recht den nationaldeutschen Vorbildern gefolgt, von
denen das erstere noch durch willkürliche Zusätze neue Streitigkeiten hervorrief. Als
Grundsatz wird im Allg. LR. von der natürlichen Freiheit, Licht in sein Gebäude zu
bringen und zu diesem Behufe, Fenster und Oeffnungen in der eigenen Mauer nach des
Nachbars Seite zu machen, ausgegangen (I. 8 § 137). Steht dagegen das Gebäude
hart an des Nachbarn offenem Raum, so müssen neue Fenster 6 Fuß über dem Boden
angebracht und mit einem Drahtgitter oder Stäben, die nicht weiter als 2 Zoll aus-
einanderstehen, versehen werden (§ 138). Zu einer Auphebung dieser gesetzlichen Be-
schränkung bedarf es der Bestellung einer Aussichtsservitut (I. 22 § 62). Anderer-
seits dürfen vorhandene Fenster, welche seit 10 Jahren bestehen, nicht verbaut werden,
vielmehr muß der Bau, wenn die Behältnisse nur von dieser Seite Licht haben, so
zurücktreten, daß der Nachbar noch als Lichtminimum aus den ungeöffneten Fenstern
ebener Erde den Himmel sehen kann. Hat aber in einem solchen Fall das Gebäude
noch von einer anderen Seite Licht, so ist ein so schwerer Nothstand nicht vorhanden
und es genügt, wenn der Neubau soweit zurücktritt, daß der Himmel noch aus den un-
geöffneten Fenstern der sog. Beletage gesehen werden kann (Paris, Allg. LR. I. 8
§§ 142, 143; vgl. dagegen Dernburg, § 221 Anm. 10; Förster, § 170, Anm.
37; Entsch, des OTrib. Bd. 80 S. 271 ff.). Bei Fenstern, die noch nicht 10 Jahre
angelegt sind, bedarf es nur der Innehaltung der Vorschriften über den gewöhnlich
bei Bauten zu lassenden Zwifs schenraum (I. 8 § 144). — Nach Französ. Recht dürfen
in einer Scheidemauer von einem Milegenthüner weder Licht= (jours) nach Aus-
sichtsfenster (vues) angelegt werden (Code civ. art. 675). Der Eigenthümer einer
Grenzmauer dagegen kann nicht öffenbare und mit einem Drahtgitter verschlossene
Fenster in der Höhe von 26 Dezimetern im Erdgeschoß und von 19 Dezimetern in
den anderen Etagen von dem Boden des zu erhellenden Raumes anbringen lassen
(art. 676, 677). Aussichtsfenster, Balkons, Erker dürfen nur in der an eine