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eine Bescheinigung fordern kann, so wird der Kläger davon, jedoch ohne Mittheilung
der Widerspruchserklärung, benachrichtigt und der Zahlungsbefehl verliert gomäß der
Regel: mandatum resolvitur in simplicem citationem seine Kraft, mit Ausnahme
allein der Wirkungen der Rechtshängigkeit. Will der Kläger den Anspruch nicht
weiter verfolgen, so hat er die Kosten zu tragen, er kann die Sache jedoch auch,
nunmehr aber nur im gewöhnlichen amts= oder landgerichtlichen Verfahren fortsetzen,
in welchem die Kosten des M. als Gesammtkosten behandelt werden. Gehört nämlich
die Sache an sich, vom M. abgesehen, vor die Amtsgerichte, so kann jede Partei
die andere vor das bisherige Prozeßgericht zu mündlicher Verhandlung laden, für
welche die Klage des M. als Grundlage weiter gilt. Ist die Sache an sich aber
Landgerichtssache, so hat der Kläger binnen sechs Monaten vom Tage der Benach-
richtigung über Erhebung des Widerspruchs, und zwar bei Verlust der Wirkungen
der Rechtshängigkeit, ordentliche Klage im Wege des Anwaltsprozesses beim Land-
gerichte des zuständigen Gerichtsstandes zu erheben. — Unterläßt im M. der Be-
klagte den Widerspruch, so hat der Kläger bei Vermeidung der Hinfälligkeit des
Zahlungsbefehls und der Rechtshängigkeit binnen sechs Monaten vom Ablauf der
Frist des Zahlungsbefehls auf einen Vollstreckungsbefehl anzutragen, gegen dessen
Verweigerung ihm die sofortige Beschwerde zusteht. Der Vollstreckungsbefehl, der
zugleich auf die bisherigen Prozeßkosten auszudehnen ist, wird auf den Zahlungs-
befehl gesetzt und berechtigt zu vorläufiger Vollstreckung. Die CPO. stellt ihn einem
Versäumnißurtheil gleich, welches als solches der Rechtskraft fähig ist und gegen
welches Einspruch zusteht, der zugleich in der Sache selbst als Widerspruch gilt;
der Einspruch schließt jedoch die vorläufige Vollstreckung nicht aus. Das Einspruchs-
verfahren wird vom Gerichte in gewöhnlicher Weise erledigt; gehört jedoch der
Anspruch an sich zur Gerichtsbarkeit der Amtsgerichte nicht, so entscheidet das Amts-
gericht nur über Frist und Form des Einspruchs, und hat der Kläger bei Zulassung
des Einspruchs binnen sechs Monaten von der Rechtskraft des Urtheils, ordentliche
Klage, wie vorhin, beim zuständigen Landgerichte zu erheben. — Vertreter brauchen
bei Beantragung des Zahlungsbefehls oder bei Erklärung des Widerspruchs ihre
Bevollmächtigung nicht nachzuweisen, für andere Akte, also insbesondere den Antrag
auf den Vollstreckungsbefehl und den Einspruch wider letzteren, bleibt dies Erforderniß
jedoch bestehen.
OQuellen: Deutsche CPO. 88 628 ff.; Motive S. 375 ff. — Hannoversches Gesetz
vom 27. Juli 1852. — Hannoverscher Entwurf einer Deutschen CPO. 8s§ 496 ff.
Lit.: Grolman, Theorie, § 234. — Danz, Summarischer Prozeß, §§ 70, 77. —
Linde, Lehrbuch, § 354. — A. C. J. Schmid, Handbuch, § 95 Anm. 2; § 206 Anm. 34. —
Fenner u. Mecke, Entsch. 1870, S. 52 ff. — Fitting, Réiv Prz., § 61. — Drechsler,
Archiv für civil. Praxis Bd. 62 S. 419 ff. — Kommentare der Deutschen CPO. 11. von
Struckmann-Koch, v. Wilmowski-Levy u. A. K. Wieding.
Mai, Angelo, 3 7. III. 1782 zu Schilpario (Bergamo), trat 1799 in
den Jesuitenorden, 1813 Kustos der Ambrosiana in Mailand, 1819 erster Biblio-
thekar der Vaticana, Protonotar, Sekretär des Kongresses de propag. fiae, 1838
Kardinal, 7 9. IX. 1854. Entdeckte viele Schriften in Palimpfesten.
Schriften: Script. veterum collectio, Rom. 1825—38. — Classici auctores e vatic.
codd. editi, Rom. 1828—38. — Spicilegium Romanum, Rom. 1839—44. — Nova Patrum
bibl., Rom. 1844—54. ·
Lit.: Herzog's Realencykl. VIII. 689, 690. — Kurtz, Kirchengeschichte, (7) II. 357.
Teichmann.
Maistre, Joseph Comte de, 5 1. IV. 1754 zu Chambery, wurde 1788
Piemontesischer Senator, wanderte 1792 aus, wurde 1803 Gesandter in Petersburg,
welche Stellung er 1817 aufgeben mußte, übernahm das Ministerium in Turin,
+26. II. 1821.
Schriften: Consid. sur la France, Lond. 1796, Par. 1814, 1821. — Essai sur le
principe génér. des constit. polit., St. Pétersb. 1810, Par. 1814. — Du pape, Lyon 1819,