4 Gärtner — Gast- und Schankwirthschaften.
G. werden auch als selbständige Verträge zum Schutze eines völkerrechtlich
oder staatsrechtlich begründeten Rechtsgustandes abgeschlossen. In diesem Falle sind
die Garanten berechtigt auch dann einzuschreiten, wenn ihr eigenes Interesse dabei
verletzt oder bedroht erscheint. Wenn zJ. B., bemerkt Bluntschli, ein Gesammt-
staat den Bestand und die Verfassung der Einzelstaaten garantirt hat, so ist unter
Umständen eine Intervention desselben gerechtfertigt, wenngleich dieselbe nicht an-
gerufen worden ist. Die Europäischen Mächte, welche die Neutralität Belgiens oder
die Unabhängigkeit Rumäniens, Serbiens, Montenegros garantirt haben, würden
als Garantiemächte unzweifelhaft zum Einschreiten gegen eine Macht berechtigt sein,
welche jene Neutralität oder Selbständigkeit bedrohen würde.
Schriften: Vattel, Le droit des gens, liv. II § 16. — Wheaton, Eléments du
droit international, 2. éd., Chap. II § 12. — Heffter, Das Europäische Völkerrecht der
Gegenwart, 6. Ausg., §§ 93 und 97.— Bluntschli, Das moderne VBölkerrecht der civilisirten
Staaten, §§ 430, 441 und 486. u. Geßner.
Gärtner, Karl Wilh., 5 1700 in Dresden, wurde 1727 Prof. in Leipzig,
1733 Oberappellationsgerichtsrath in Dresden, als Reichshofrath 1760.
Schriften: Westphälische Friedenskanzlei, Leipz. 1731—37. — Institutiones jur. crim.
(1729), Lips. 1746, c. annot. Breuning, 1764.
Lit.: Schulze, Einleitun in das Staatsrecht, 1867 S. 82. — Nypels, p. 122. —
Wächter, Beilagen, 1877 S. 138. Teichmann.
Gast= und Schankwirthschaften. G.= und Sch. bieten, wenn sie in der Hand
fittenloser oder unredlicher Personen sich befinden oder in einer, das Bedürfniß des
reisenden und verkehrenden Publikums wesentlich übersteigenden Menge vorhanden sind,
in mehrfacher Hinsicht Gefahren für das Volksleben, so daß es von vornherein nahe liegt,
ihre Errichtung nicht beliebig zu gestatten, sondern an eine obrigkeitliche Genehmigung
zu knüpfen. Selbst, wo die Gesetzgebung diesen Weg einschlägt, erscheinen aber noch
weitere Kautelen zur Verhütung mißbräuchlicher Ausübung des Gast= und Schank-
gewerbes angezeigt, insbesondere Spezialvorschriften gegen heimliches Beherbergen, Halten
von Glückspielen, Bewirthung unselbständiger Personen, Störung der Sonntags= und der
Nachtruhe, Kreditgeben, Uebervortheilung der Gäste, Verabreichung ungesunder Speisen
und Getränke, endlich wegen Haftung für die eingebrachten Effekten und beschleunigter
Erledigung von Differenzen zwischen Wirth und Gast. — In verkehrsarmen Zeiten
pflegten ansehnlichere Reisende bei Gastfreunden einzukehren (so auch im alten Rom),
während für die ärmeren Klassen die Klöster und Grundherren Herberge boten. Erst
im 14. Jahrhundert begann sich in Deutschland das Wirthsgewerbe unter Auf-
sicht der Stadtobrigkeit und in zünftiger Gliederung zu entwickeln (vgl. v. Maurer,
Städteverfassung, § 402, sowie §§ 82, 405, 433). Nach heutigem Deutschen R.
gilt Folgendes:
I. Errichtung. Wer Gastwirthschaft (d. h. Beherbergung von Fremden und
Verabreichung von Getränken jeder Art; nicht eingeschlossen ist die bloße Speise-
wirthschaft und das gewerbmäßige Schlasstellenvermiethen), Schankwirthschaft (nicht
eingeschlossen Brennereien und Brauereien ohne Ausschank, sowie bloße Kaffeeschänken)
oder Kleinhandel mit (wenn auch selbst fabrizirten oder nicht zum Genusse bestimmten)
Branntwein oder Spiritus (d. h. Handel mit solchem — einschließlich der sog.
Liköre — in Gebinden unter ½ Anker in Preußen, unter ½ Eimer im Königr.
Sachsen, unter 2 Liter in Bayern, sofern die Abgabe nicht in versiegelten Flaschen
von mindestens ½ Liter erfolgt, unter ½ Liter in Baden) betreiben will, bedarf
dazu der Erlaubniß (in Preußen des Kreis= [Stadt-] Ausschusses, in zu Landkreisen
gehörigen Städten über 10 000 Ew. des Magistrates; Kompetenzgesetz § 128). Diese
Erlaubniß ist nur dann zu versagen, 1) wenn gegen den Nachsuchenden That-
sachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur För-
derung der Völlerei, des verbotenen Spieles, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit miß-