Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

720 Marklosung. 
weisee derselben nicht, und würde ihr Fehlen die Strafbarkeit der Handlung nicht 
beseitigen. Die Strafe besteht in einer Geldstrafe von 150 Mark bis 3000 Mark 
oder in Gefängniß bis zu sechs Monaten und trifft ebensowol denjenigen, welcher die 
Waare mit dem Zeichen versehen, wie denjenigen, der sie in den Verkehr gebracht 
oder feil gehalten hat. Die Strafverfolgung hängt von der rechtzeitigen Stellung 
eines Strafantrages ab, der nicht zurückgenommen werden kann (s. Dochow in 
v. Holtzendorff's Handbuch des Strafrechts, Bd. IV. S. 280; Meves, 
Die Strafgesetznovelle, S. 102). Antragsberechtigt ist nicht der durch die Marke ge- 
täuschte Konsument, sondern der Inhaber der berechtigten Marke; nur er, nicht jener 
ist der Verletzte. Mit dem Strafantrage kann der Antrag auf Zuerkennung einer 
Buße verbunden werden. Er erfordert eine besondere Begründung nicht und darf 
bis zu Verkündung des Urtheils gestellt werden. Das Vorliegen eines Schadens und 
die Höhe desselben hat der Richter nach freier Ueberzeugung festzustellen. Die Zu- 
erkennung einer Buße schließt die anderweitige Geltendmachung einer Entschädigungs- 
forderung aus. Die gleiche Folge tritt ein, sobald der Anspruch auf Buße aus- 
drücklich aberkannt wird. Neben der Verurtheilung muß auf den Antrag des Ver- 
letzten auf Vernichtung der nachgeahmten Marke und nöthigenfalls der Waare oder 
der Verpackung erkannt werden. 
Sowol der civilrechtliche wie der strafrechtliche Schutz kann auch bei dem Ge- 
brauch eines fremden Namens oder einer fremden Firma zur Waarenbezeichnung an- 
gerufen werden. 
Ausländischen Gewerbtreibenden, welche im Inlande keine Niederlassung 
haben, wird der Schutz für ihre Waarenzeichen, mögen sie in bloßen Namen bzw. 
Firma oder in Schutzmarken bestehen, nur unter folgenden Bedingungen gewährt, 
nämlich daß das betreffende Ausland der inländischen Industrie gleiche Rechte ein- 
räumt und diese Reziprozität durch das R.G. Bl. bekannt gemacht ist; daß die 
Bezeichnung im Auslande felbst als Schutzmarke geschützt wird; und daß dieselbe 
bei dem Amtsgericht zu Leipzig von dem Ausländer zur Eintragung in das Zeichen- 
register mit der Erklärung angemeldet worden, daß der Ausländer in den Angelegen- 
heiten der Schutzmarke in Leipzig auch Recht geben will. 
Nach den Publikationen des R.G. Bl. sind bis jetzt (Anfang 1881) internationale 
Schutzverträge geschlossen worden mit der Schweiz am 13. Mai 1869, mit den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika am 11. Dez. 1871, mit Portugal am 2. März 1872, mit 
Norwegen und Schweden am 11. Juli 1872, mit Rußland am 18. August 1873, 
mit England am 14. April 1875, mit Italien am 20. April 1875, mit Luxem- 
burg am 14. Juli 1876, mit Brasilien am 28. Februar 1877, mit Oesterreich- 
Ungarn am 16. Dezember 1878 und mit Dänemark am 4. April 1879. 
Lit.: Endemann, Der Markenschutz nach dem Reichsgesetz vom 30. Novbr. 1874. — 
Krug, Ueber den Schutz der Fabrik= und Waarenzeichen. — Stockheim, Das Deutsche 
Reichsgesetz über Markenschutz. — Landgraf, Deutsches Reichsgesetz betr. den Markenschutz. — 
Meves, Geiet über Markenschutz. — Dambach in v. Holtzendorff's Handbuch des 
Strafrechts, Bd. IV. S. 467 ff. Meves. 
Marklosung (retractus ex jure incolatus), bei städtischen Grundstücken auch 
Bürgerretrakt genannt, ist dasjenige Näherrecht (vgl. diesen Art.), welches einer 
Gemeinde oder den einzelnen Gemeindegenossen an den in der Gemeindemark belegenen 
Grundstücken zusteht, wenn dieselben an einen Auswärtigen verkauft werden. Die 
M. ist von hohem Alter und hat sich nicht etwa, wie behauptet worden ist, erst 
nach Analogie der Erblosung, sondern selbständig aus dem genossenschaftlichen Ge- 
sammteigenthum an der Mark entwickelt. Wahrscheinlich war ursprünglich die Ver- 
fügung des Einzelnen über das in der Mark ihm zugewiesene Sondergut überhaupt 
nicht frei, und an einen Ungenossen durfte er dasselbe jedenfalls nicht ohne ausdrück- 
liche Bewilligung der Gemeinde verkaufen. Diese Gebundenheit wurde später zu 
einer bloßen Pflicht, dies Grundstück in der Gemeindeversammlung zum Vorkauf
	        
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