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allmählich aus der Verleihung auf unbestimmte Zeit oder auf ein oder zwei Leiber
entwickelt hat, kommen namentlich in den niedersächsischen Gegenden (Westfalen,
Hannover, Braunschweig) vor. Vielfach hat sich bei diesem Verhältniß auch der
Gedanke geltend gemacht, daß der sog. Meier zugleich Verwalter der das Eigen-
thum am Gute innehabenden Gutsherrschaft ist und dem Hofe daher auch im In-
teresse derselben, nicht blos im eigenen vorstehen soll. Der Meier hat das voll-
ständige Nutznießungsrecht am Meiergut und dessen Pertinenzen, hat aber dafür auch
die auf demselben ruhenden Staats-, Kommunal= und anderen Lasten zu tragen.
Hinsichtlich der in Betreff des Meiergutes entstehenden possessorischen und petitorischen
Prozesse ist er sowol aktiv, als passiv legitimirt. Dem Gutsherrn hat er die jähr-
lichen Meierzinsen und Meierdienste nach den bestehenden Verträgen (sog. Meier-
briefen) oder nach dem Herkommen als Reallast von dem Gut zu leisten. Unter
Lebenden darf er weder das ganze Gut, noch einzelne Theile ohne den Konsens der
Gutsherrschaft veräußern, noch sonst belasten. Was die Vererbung des Meierguts be-
trifft, so ist dieselbe bei der Untheilbarkeit desselben immer nur an einen Erben des
Meiers (den sog. Anerben) möglich. Ob alle Verwandte des Meiers erbfähig sind
oder nur gewisse Klassen derselben, auf welche Weise der Anerbe bestimmt wird (ob
durch die Auswahl des Meiers, des Gutsherrn 2c.) und inwieweit der Meier die
Intestaterbfolge durch Testament abändern kann, darüber enthalten die partikulären
Normen (namentlich die sog. Meierordnungen der einzelnen Gegenden) verschiedene
Bestimmungen. Zur Erhaltung des Rechts des zur Bewirthschaftung unfähigen An-
erben, welchem der Gutsherr für die Regel die sog. Bemeierung, d. h. die Ueber-
lassung des Gutes versagen darf, kann mit Konsens des ersteren eine sog. Interims-
wirthschaft (s. diesen Art.) stattfinden. Unter Abmeierung versteht man die Ent-
fernung des Meiers aus dem Gute. Diese kann stattfinden, wenn der Meier in der
Leistung der Zinsen und Dienste ohne Ursache, gewöhnlich drei Jahre hindurch säumig
ist; wenn der Meier durch seine Schuld (Fahrlässigkeit, schlechte Wirthschaft) das
Gut herunterbringt; ohne Konsens des Gutsherrn veräußert; wenn derselbe in Kon-
kurs geräth; wenn der Meier unfähig wird, dem Hofe ferner vorzustehen, jedoch
braucht derselbe, wenn diese Untüchtigkeit in Folge seines Alters oder in Folge von
Krankheit eingetreten ist, nur das Gut an den Anerben abzutreten und erhält seiner-
seits die Leibzucht oder das Altentheil: In allen anderen Fällen außer dem letzt-
gedachten hört mit der Abmeierung auch das Recht der Familie des Meiers auf.
In neuerer Zeit sind in einzelnen Staaten, so z. B. in Preußen mit der Aufhebung
des Obereigenthums der Gutsherrschaften an den bäuerlichen Besitzungen auch die
Rechtsverhältnisse dieser Art von Gütern erheblich verändert worden. Für die
Provinz Hannover hat das Gesetz vom 2. Juni 1874 betr. das Höferecht, ebenfalls
Modifikationen an dem bisherigen Zustand gemacht.
Lit.: Gesenius, Das Meierrecht, 2 Bde., Wolfenbüttel 1801, 1803. — B. W. Pfeiffer,
Das Deutsche Meierrecht, Kassel 1848. — P. Wigand, Die Provinzialrechte der Fürsten-
thümer Paderborn und Corvey, 3 Bde., Leipz. 1834. — Grefe, Hannovers Recht, 3. Aufl.,
2, 144 ff. P. Hinschius.
Meijer, Jean Daniel, 6 15. IX. 1780 zu Arnheim, wurde Mitglied des
Generalraths des Departements des Zuydersees, Advokat in Amsterdam, plaidirte
für den Exkönig Louis Napoleon, 7 6. XII. 1834.
« Schriften: Dubia de doctrina Thomae Payneii, in jure publico eivitatum posteros
ex majorum pactis conventis non obligari, Amst. 1796. — Essai sur la question: L'appré-
ciation morale d'une action peut-elle entrer en considération, quand il s'agit d'établir et
d'appliquer une loi pénale? Et si elle y entre, jusqu'à quel point peut-elle y entrer?
Amst. 1804. — Déterminer le principe fondamental de Pintérét, les causes accidentales de
ses variations et ses rapports avec la morale, Amst. 1809 (Mém. couronné). — Principes
sur les questions transitoires consid. indép. de toute Ilégisl. positive sous le rapport de
T’introd. du code Napoléon, Amst et Par. 1813, par A. de Pinto, Leid. 1858. BHrief-
wisseling van eenige Regtsgeleerden over de aanstaande Nederlandsche Wetgeving, Le#den
19 De la nécessité d'une Haute-Cour Provisoire pour le Royesume des Pays-