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die kontofähigen Waaren, als auch bezüglich auf die Benutzung der Vergünstigung
durch die, die Messe besuchenden Kaufleute weiter gegangen werden, als es nach den
vertragsmäßigen und gesetzlichen Verabredungen und Vorschriften zulässig war.
Zu diesem Zzwecke wurden am 31. März 1832 für Frankfurt a. O., am
4. Dezbr. 1833 für Leipzig, am 5. März 1835 für Frankfurt a. M. und am
21. Dezbr. 1841 für Braunschweig sog. Meßordnungen erlassen, welche die für die
Meßkontirung nöthigen Vorschriften enthielten.
Die wesentlichsten Grundsätze der M. sind folgende: a) Im Allgemeinen gilt
als Regel, daß die zollgesetzlichen Bestimmungen in Zweifelsfällen vorgehen. b) Es
können sowol Meßgüter fremder als einheimischer Kaufleute auf Konto während der
Messe angeschrieben werden, sofern die Waaren unverzollt in der Meßstadt ein-
treffen und nach dem Zolltarife mehr als 12 Mark vom Centner Eingangszoll zu
zahlen haben. Besondere Ausnahmen von dieser Regel sind speziell festgesetzt. Aus-
geschlossen von der Kontirung sind alle nach einem anderen Maßstabe, als nach dem
Gewichte gollpflichtige Waaren, sowie alle Materialwaaren und Verzehrungsgegen-
stände. c) Die Wirkung der Kontirung ist dieselbe wie beim fortlaufenden Konto,
erstreckt sich aber nur auf die Meßzeit. d) Nur wer wirklicher Verkäufer in offener
Verkaufsstelle ist, kann ein Meßkonto erhalten. e) Als geringste Menge der An-
schreibung sind 6 Centner festgesetzt. f) Vermischte Lager von versteuerten und un-
versteuerten Waaren können nur ausnahmsweise zugelassen werden.
Durch Art. 14 des Zollvereinigungsvertrags vom 8. Juli 1867 und Ziffer 12
des Schlußprotokolls hierzu wurde die Gültigkeit der Meßordnungen und zugleich die
Einrichtung der Meßkonten bis auf Weiteres garantirt.
Nachdem die Messen zu Frankfurt a. O. und Braunschweig ihre Bedeutung
verloren haben, existiren zur Zeit nur noch in Leipzig und Frankfurt a. M. der-
artige Konten.
Quellen u. Lit.: Zoll= und Handelsvertrag vom 8. Juli 1867 Art. 14 und Nr. 12.
Das Schlußprotokoll hierzu. — Hirth's Annalen von 1869 S. 30 und 39; von 1873 und
1880. — v. Aufseß, Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches, 2. Aufl. 1880. — Phi-
lippi. Beiträge zur Geschichte und Statistik der Deutschen Messen, Frankfurt and. i
v. Aufseß.
Meßstipendium ist der Betrag, welcher für die zu einem bestimmten Zwecke
abzuhaltende Messe von dem Besteller derselben gezahlt wird. Die Statthaftigkeit
der Meßstipendien erklärt sich daraus, daß wenngleich die Messe stets allgemein für
Lebende und Todte dargebracht wird, doch der celebrirende Priester daneben die geist-
liche Frucht der Messe in Folge besonderer Intention noch bestimmten Personen
zuwenden (appliziren) kann. Der Betrag der Meßstipendien richtet sich nach örtlicher
Gewohnheit oder nach der Diözesantaxe. Nach der Auffassung der katholischen Kirche
wird das M. nicht zur Bezahlung der Messe selbst oder der aus ihr hervorgehenden
geistlichen Vortheile, sondern als Betrag zum Unterhalt des Priesters gegeben. Da
für jede Intention eine besondere Messe zu lesen ist, so darf für mehrere Meßstipendien
nicht eine Messe celebrirt, ebensowenig dürfen aber mehrere Stipendien für eine
Messe genommen werden. Hat sich für die an einer Kirche angestellten Geistlichen
die Zahl der besonders zu lesenden Messen in Folge der aus Stiftungen zu ge-
währenden Meßstipendien so vermehrt, daß jene ihrer Pflicht nicht mehr genügen können,
so wird durch den Bischof eine sog. Meßreduktion vorgenommen.
Lit.: Thomassin, Vetus ac nova ecclesiae disciplina, P. III. lib. 1c. 72. — Bene-
dicti XIV. de synode dioecesana lib. XIII. lib. V. c. S, 9. — Guil. Geier, De missarum
stipendüs, Mogunt. 1864. — Moy, Arcchiv für katholisches Kirchenrecht, 8, 51 ff.
P. Hinschius.
Meßwechsel (Marktwechsel; — Th. I. S. 554) sind Wechsel, die auf eine be-
stimmte Messe, einen bestimmten Markt gezogen, d. h. an einem Meßorte als solchem
zahlbar sind. Die Bestimmung eines Meßortes als Zahlungsort zeichnet die alten M.
(cambia nundinaria s. nundinalia oder regularia) vor den sog. Platzwechseln (in