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es weil dem Vermiether das Recht darauf mangelt, sei es durch thatsächliche Um—
stände, welche der Vermiether verschuldet, so haftet der letztere wiederum auf das
Interesse (1.I. 7, 8, 9 pr., 1. 15 § 8 D. h. t.). Wenn dagegen durch einen Zufall
dem Vermiether die Gewährung des Gebrauchs unmöglich wird, so fallen von da
ab die Verpflichtungen beider Theile hinweg (1I. 9 § 3; l. 19 § 6; l. 30 pr. § 1
D. h. t.). Oierauf bezieht sich der Satz, daß der Vermiether die Gefahr trage. Der
Grund, weswegen diese Frage hier anders entschieden wird, als beim Kauf (. diesen
Art. und den Art. Periculum), wird gewöhnlich in der Natur dieser beiden Ver-
träge gesucht, von denen der letztere eine sofortige Entäußerung enthalte, der erstere nicht
(Windscheid). Richtiger erscheint es, die verschiedene Behandlung beider historisch
zu erklären, indem der Miether bei den Römern vor Anerkennung der locatio als eines
Konsenfualkontrakts die Sache nur precario empfing, und nur soweit er sie wirklich hatte
nutzen können, (re) zur Zahlung des Miethgeldes verpflichtet war (Degenkolb, Platz-
recht und M., S. 192 ff.). Ein besonderer Fall, in welchem der Vermiether wegen
Nichterfüllung seiner Verbindlichkeit auf das Interesse haftet, kann durch Veräußerung
der vermietheten Sache an einen Dritten herbeigeführt werden. Ein solcher Er-
werber der Sache hat kraft seines dinglichen Rechts die Macht, den Miether, der nur
ein persönliches hat, auszutreiben; was man durch das Rechtssprüchwort: „Kauf
bricht M." hat ausdrücken wollen. Indessen kann der Miether diesen Folgen unter
Umständen dadurch entgehen, daß er die Veräußerung mittels gerichtlichen Inhibi-
toriums oder mittels Versagung seiner Mitwirkung zur Uebergabe hindert, oder auch
dadurch, daß der Vermiether in dem Veräußerungsvertrage dem Erwerber die Pflicht
auferlegt, den Miether wohnen zu lassen, und der Miether dann diesen Anspruch
als Cessionar geltend macht. Eventuell, wenn der Miether dem dinglichen Recht
des Erwerbers hat weichen müssen, bleibt ihm der Regreß gegen den Vermiether
(I. 25 § 1; I. 32; I1. 38 D. h. t.; 1. 120 § 2 D. de leg. I.; Windscheid,
Pand., II. § 400, Anm. 7). (Abweichend neuerdings Ziebarth und v. Brünneck,
welche dem dritten Erwerber die Pflicht auferlegen, den Miether wegen seines „Rechts
zur Sache“ zu entschädigen.) Im älteren Deutschen Recht war dies Verhältniß
allerdings vielfach anders geordnet, indem der Miether von unbeweglichen Sachen
während der Kontraktszeit von einem neuen Erwerber ebensowenig ausgetrieben
werden konnte, als von dem Vermiether selbst (Stobbe, Handbuch, III. § 186.)
Daher haben die neueren Gesetzgebungen meistentheils beide Prinzipien mit einander
verschmolzen. Nach dem Code civil art. 1743 muß der Käufer denjenigen Miether,
der das ältere Datum seines Vertrages durch eine authentische Urkunde oder sonst
mit Sicherheit beweisen kann, wohnen lassen, wenn nicht der Vermiether das Ge-
gentheil im Kontrakte ausgemacht hat. Nach Oesterr. und Sächs. Recht (Oesterr.
BG. 51120 ff.; Sächs. BGB. 81224 ff.) kann der Miether sich gegen den dritten
Erwerber der Sache nur dann behaupten, wenn sein Recht in das Grundbuch ein-
getragen war. Diese Eintragung schützt ihn jedoch nicht im Falle nothwendiger
Veräußerung. Indessen ist der Dritte an Kündigungsfristen gebunden. Nach Preuß.
Recht (§ 358 des Allg. LR. I. 21) ist der Miether, dem die Sache übergeben ist,
kraft der Dinglichkeit seines Rechts gegen dritte Sacherwerber geschützt, doch muß er
bei nothwendiger gerichtlicher Veräußerung sich vorzeitige Kündigung gefallen lassen
(§ 350 a. a. O.). — Schließlich hat der Vermiether die Verpflichtung, Verwen-
dungen auf die Sache, die nothwendig oder seinem Interesse entsprechend waren,
dem Miether zu ersetzen (l. 55 § 1 D. h. t.; §§ 280—287 des Allg. LR. I. 21).
Die Verbindlichkeit des Miethers besteht hauptsächlich in Zahlung des Miethszinfes
und Rückgabe der Sache nach gemachtem Gebrauch. Auch die erstere erfolgt im
Zweifel postnumerando (1. 24 § 2 D. h. t.). Doch kann die Zahlung von Raten
nach Ablauf kürzerer Miethsperioden innerhalb der Kontraktsdauer nicht blos be-
dungen werden, sondern gilt partikularrechtlich auch als stillschweigend vereinbart:
so in Oesterreich nach einem halben, in Preußen nach einem Vierteljahr (Oesterr.