762 Militärpflicht.
1875 S. ö3 ff., 1081 ff., 1393 ff.). — Blankenburg, Das Heerwesen des Deutschen Reichs
(in v. Holtzendorff's Jahrb., Bd. I. 11871) S. 379 ff.). — Thudichum, Die Grundlagen
der heutigen Deutschen Kriegsverfassung (a. a. O. Bd. II. 11873) S. 87 ff.). — Laband,
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Bd. III. (1880) S. 1 ff. — Zorn, Das Staatsrecht
des Deutschen Reiches, Bd. I. (1880) S. 296 ff. — Der Entwurf eines RMMil.Ges. vom 13. Mai
1873, nebst Motiven (wirth, Annalen, 1873, S. 1550 ff.). — Buschbeck-Helldorf, Ertd
Taschenbuch, 3. Aufl. 1873. Bd. 1II. 567 ff. — Statistisch: Engel, Resultate des Ersatz-Aus-
hebungsgeschäftes im Preuß. Staate in den Jahren 1855 1862 (Ztschr. des Königl. Statist.
Bureaus, Jahrg. IV. Nr. 3 S. (i5 ff.). — Meitzen, Der Boden und die landwirthschaftlichen
Verhältnisse des Preuß. Staats, Bd. I. (1868) S. 321 ff. — Ueber Wehrsteuer: Cohn, Die
Militärsteuer (Tüb. Ztschr. Bd. 35 1879] S. 508 ff.; Derselbe, Die Bundesgesetzgebung
der Schweiz (Separatabdruck aus Conrad's Ztschr. 2c.) 1879. Ernst Meier.
Militärpflicht (der Deutschen im Auslande). Auch der im Auslande
sich aufhaltende Deutsche bleibt der vaterländischen Heerdienstpflicht unterworfen. Er
hat sich also zur Aufnahme in die Rekrutirungsstammrolle anzumelden (Meldepflicht)
und behufs Herbeiführung einer endgültigen Entscheidung über seine Dienstpflicht
vor den Ersatzbehörden zu gestellen (Gestellungspflicht). Jedoch werden in dieser
Begiehung den im Auslande sich aufhaltenden Deutschen mancherlei Erleichterungen
gewährt. Sie können auf ihren Wunsch solchen Aushebungsbezirken zur Gestellung
überwiesen werden, welche ihrem Aufenthaltsorte näher gelegen sind als derjenige
Begirk, in welchem sie eigentlich gestellungspflichtig sind. Sie können ferner bis zu
dem in ihrem dritten M .jahre stattfindenden Aushebungsgeschäfte zurückgestellt werden.
Auch kann in gewissen Fällen über ihre Dienstpflicht endgültig entschieden werden,
ohne daß ihr persönliches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist. Des-
fallsige ärztliche Zeugnisse dürfen von Aerzten der Kaiserlichen Marine und von be-
stimmten durch den Reichskanzler hierzu ermächtigten Aerzten des Auslandes aus-
gestellt werden. Militärpflichtige der seemännischen Bevölkerung dürfen im Auslande
durch die Kommandanten Deutscher Kriegsschiffe zum Dienst in der Flotte eingestellt
werden. Im Auslande sich aufhaltende Wehrpflichtige, welche nicht zum aktiven
Heere, sondern zum Beurlaubtenstande gehören, können von den gewöhnlichen Dienst-
pflichten dispensirt werden.
Wenn so den Deutschen im Auslande alle thunlichen Erleichterungen bezüglich der
Erfüllung ihrer militärischen Pflichten gewährt sind, so wird andererseits darauf ge-
halten, daß sie sich diesen Pflichten nicht eigenmächtig entziehen. Man hat daher
Deutsche, welche während ihres Aufenthalts im Auslande eine fremde Staatsangehö-
rigkeit erworben hatten, bei ihrer Rückkehr nach Deutschland zur nachträglichen Er-
füllung ihrer Dienstpflicht angehalten, wenn sie ihr Deutsches Indigenat noch nicht
verloren hatten oder man hat sie als Ausländer anerkannt, ihnen aber den Aufent-
halt in Deutschland versagt. Dies hat zu Meinungsverschiedenheiten mit anderen
Regierungen, namentlich mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Schweiz
geführt. Die Vereinigte Staaten-Regierung remonstrirte gegen die Heranziehung —
naturalisirter — Anmerikanischer Bürger zum Deutschen Heerdienst, während die
Deutschen Regierungen, namentlich die Preußische, daran festhielten, daß ihre Staats-
angehörigen, so lange nicht eine legale Lösung des Unterthanenverhältnisses statt-
gefunden hatte, zur Erfüllung ihrer M. angehalten werden könnten, selbst wenn sie
inzwischen Amerikanische Bürger geworden waren. Zur Beseitigung dieser Meinungs-
verschiedenheiten haben sowol der Norddeutsche Bund als die Süddeutschen Staaten
im Jahre 1868 mit den Vereinigten Staaten von Amerika die — nach dem Ame-
rikanischen Bevollmächtigten — sog. Bancroftverträge abgeschlossen. Danach werden,
unter Reziprozität, Deutsche, welche naturalisirte Staatsangehörige der Vereinigten
Staaten von Amerika geworden sind und fünf Jahre lang ununterbrochen in den
Vereinigten Staaten zugebracht haben, als Amerikanische Staatsangehörige erachtet
und in Deutschland als solche behandelt. Wenn jedoch ein in Amerika naturalisirter
Deutscher sich wieder in Deutschland niederläßt, ohne die Absicht nach Amerika zu-
rückzukehren, so soll er als auf seine Naturalisation in den Vereinigten Staaten