Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

768 Militärverbrechen. 
einer Zeit, wo die Dienstbehörde nicht schon anderweit davon unterrichtet ist, in 
einer Weise Anzeige macht, daß die Verhütung der verabredeten Handlung möglich 
ist, Straflosigkeit zugesichert). — Der militärische Aufruhr — wenn Mehrere sich 
zusammenrotten und mit vereinten Kräften es unternehmen, dem Vorgesetzten den 
Gehorsam zu verweigern, sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen den- 
selben zu begehen —; Verletzung der Achtung gegen eine militärische Wache; die 
Herausforderung eines Vorgesetzten oder eines im Dienstrange Höheren zum Zwei- 
kampfe, falls dies aus dienstlicher Veranlassung geschieht. 
Die hier genannten Strafbestimmungen finden auch auf Personen des Beur- 
laubtenstandes, welche sich nicht im Dienste befinden, Anwendung, falls sie die be- 
treffenden strafbaren Handlungen im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder 
in der Militärunisorm begehen, oder wenn sie sich des Ungehorsams oder der Wider- 
setzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegenheiten schuldig machen. 
Das Verbot der Versammlungen von Militärpersonen, sowie das Sammeln von 
Unterschriften in dienstlichen Angelegenheiten findet auf die Personen des Beurlaubten- 
standes unter allen Umständen Anwendung. 
7) Mißbrauch der Dienstgewalt (§S§8 114— 126). Abgesehen davon, 
daß es dem Vorgesetzten bei Strafe untersagt ist, seine Dienstgewalt über einen 
Untergebenen zu Forderungen zu mißbrauchen, welche zum Dienste in keiner Be- 
ziehung stehen, wird besonders hervorgehoben: der Mißbrauch der Dienstgewalt, 
um den Untergebenen zu einer mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen; das 
widerrechtliche Abhalten vom Führen oder Verfolgen einer Beschwerde; das vorsätz- 
liche Ueberschreiten der Strafbefugnisse; das vorsätzliche Ausüben eines gesetzwidrigen 
Einflusses auf die Rechtspflege; das unbefugte Vornehmen einer Handlung, die nur 
kraft einer Befehlsbefugniß oder Strafgewalt vorgenommen werden darf; die körperliche 
Mißhandlung oder Gesundheitsbeschädigung des Untergebenen. Die betreffenden Straf- 
vorschriften sind auch auf Personen des Beurlaubtenstandes, welche sich nicht im Dienste 
befinden, in Anwendung zu bringen, falls dieselben die ihnen zustehende Dienstgewalt 
im dienstlichen Verkehre mit dem Untergebenen oder in der Militäruniform begehen. 
8) Widerrechtliche Handlungen im Felde gegen Personen oder 
Eigenthum (§8 127— 136). Die Bestimmungen des bürgerlichen Straf G., 
nach welchem einzelne Fälle des Diebstahls, der Unterschlagung, der Körperverletzung, 
der Verbrechen oder Vergehen gegen die Sittlichkeit nur auf Antrag verfolgt werden 
dürfen, finden dann keine Anwendung, wenn diese widerrechtlichen Handlungen von 
einer Person des Soldatenstandes im Felde begangen werden. Als besondere militärische 
Verbrechen werden noch bedroht das Beutemachen, die Plünderung und das 
Marodiren. Da das Beutemachen an sich eine Handlung ist, welche das Kriegs- 
recht gestattet, so hängt die Strafbarkeit des Beutemachens davon ab, daß entweder 
Sachen dem Beuterecht unterworfen werden, an welchen nach den Bestimmungen 
des Kriegsrechts Beute nicht gemacht werden darf, oder wenn die dem Beuterecht 
an sich unterworfenen Sachen in einer die militärische Ordnung verletzenden Weise 
zur Beute gemacht werden. Plünderung begeht, wer im Felde unter Benutzung 
des Kriegsschreckens oder unter Mißbrauch seiner militärischen Ueberlegenheit in Absicht 
rechtswidriger Zueignung eine Sache den Landeseinwohnern offen wegnimmt oder 
abnöthigt, oder wer unbefugte Kriegsschatzungen oder Zwangslieferungen erhebt, oder 
das Maß der von ihm vorzunehmenden Regquisitionen um des eigenen Vortheils 
willen überschreitet. Die Aneignung von Lebensmitteln, Heilmitteln, Bekleidungs- 
gegenständen, Feuerungsmitteln, Fourage oder Transportmitteln, falls sie nicht außer 
Verhältniß zum vorhandenen Bedürfnisse steht, wird indessen als Plünderung nicht 
angesehen. Dagegen wird die muthwillige oder boshafte Verheerung oder Ver- 
wüstung fremder Sachen bestraft und zwar in schwereren Fällen mit der Strafe der 
Plünderung. Des Marodirens macht sich Derjenige schuldig, der im Felde als 
Nachzügler Bedrückungen gegen die Landeseinwohner begeht. Besondere Straf-
	        
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