Gemeinschuldner. 75
bedarf. Nicht verliert der G. durch den Arrest seine Rechte am Vermögen; diese
gehen vielmehr an den einzelnen Vermögensstücken erst mit ihrer Veräußerung, am
Ganzen erst successive mit den Vertheilungen des Erlöses an die Gläubiger verloren
und werden ihm, soweit solche Veränderungen nicht eingetreten sind, mit Befriedigung
oder Zustimmung der Gläubiger oder Bestätigung des Zwangsvergleichs unter
Rechnungslegung des Verwalters zu freier Verfügung zurückgegeben. Umgekehrt
wird er nach der Deutschen und Oesterr. KO. bezüglich der nicht befriedigten Gläu—
biger durch den Konkurs nicht befreit, sie haben, soweit er die Forderungen nicht
bei der Prüfung bestritten und dieselben auch sonst festgestellt sind, sogar einen An—
spruch auf die Vollstreckungsklausel bzw. die Vollstreckung selbst, während das Gem.
R. ihm gegen erneute Klagen die Kompetenzwohlthat gewährt. Und nicht blos, daß
beide KO. ihn zu einer Bestreitung der angemeldeten Forderungen zulassen, von
derselben Grundlage aus gestattet ihm auch die Deutsche KO., eigenmächtige Ver—
fügungen des Verwalters, zu welchen Genehmigung des Ausschusses oder der Ver-
sammlung der Gläubiger erforderlich wäre, durch das Gericht vorläufig untersagen
zu lassen und verpflichtet den Verwalter, ihm vor ihrer Vornahme, wie vor der
Beschlußfassung des Ausschusses und der Versammlung von denselben Mittheilung
zu machen. Der G. verliert durch den Arrest die Verfügung über sein Vermögen,
soweit es der Zwangsvollstreckung unterliegt und durch den Arrest ergriffen wird,
nach der Oesterr. KO. auch an dem im Auslande befindlichen Vermögen, welches
vom Verwalter einzufordern ist. Er verliert die Verfügung über körperliche Sachen
und Rechte, über Forderungen und Schulden, mögen diese Objekte sich in seinem
oder fremdem Gewahrsam, mögen sie im Prozeß sich befinden, wo derselbe ipso jure
unterbrochen wird, oder nicht, mögen sie der Befriedigung der Masse= und Konkurs-
gläubiger oder der Ab= oder Aussonderungsberechtigten dienen. Er verliert die
Verfügung nur über seine Vermögensrechte, also nicht an solchen, welche keinen
Vermögenswerth haben, an denen aber, welche einen solchen besitzen, nur dann, wenn
sie nicht wie usus und habitatio von seiner Person untrennbar sind, oder nach der
Deutschen K O., wenn sie nicht der Zwangsvollstreckung entzogen sind, Inventar von
Posthaltereien, Apotheken und des landwirthschaftlichen Betriebes ausgenommen. Er
verliert das Dispositionsrecht mit der Wirkung, daß, was er an Verfügungen vor-
nimmt, zu Gunsten der Gläubiger nichtig ist, daher auch Zahlungen an ihn die
Schuldner nicht befreien oder nach der Deutschen und Oesterreichischen K O. die
Schuldner nur bei dem Beweise, daß sie die Konkurseröffnung nicht gekannt haben
bezw. nicht gekannt haben können, befreien, und daß er durch Veröffentlichung des
Arrestes, durch Versiegelungen, Beschlagnahmen, auch solcher von Telegrammen und
Postsendungen, durch Besitzentsetzung und Verhaftung und schließlich durch Straf-
drohung gegen Verschleppungen 2c. an der Vornahme von Verfügungen gehindert
bzw. von derselben zurückgeschreckt wird. Er verliert die Disposition nach Oester-
reichischem Recht an die Gläubigerschaft, nach Gemeinem an den Richter, welche
beide in Verwaltung und Verwerthung des Vermögens durch den Verwalter ver-
treten werden; nach der Deutschen KO. wird Verwaltungs= und Verfügungsrecht
durch den Verwalter „ausgeübt“. — Die Rechtsstellung des G. wird jedoch nicht
einzig durch die Wirkungen des Generalarrestes bestimmt, die genannten Rechte legen
ihm überdies die positive Verpflichtung auf, über alle beim Verfahren in Betracht
kommenden Verhältnisse, insbesondere auch über die Bestandtheile seines Vermögens
„als ehrlicher Schuldner“, wie sich die Motive der Deutschen K O. ausdrücken, dem
Gericht, dem Verwalter bzw. auch dem Ausschuß und der Versammlung der Gläu-
biger, nach Oesterreichischem Recht namentlich auch mittels Einreichung eines Ver-
mögens= und Schuldenverzeichnisses, Auskunft zu geben und im Prüfungstermin sich
über die angemeldeten Forderungen zu erklären. Mit Rücksicht hierauf darf er sich
nach der Deutschen KO. nicht von seinem Wohnort entfernen und kann zwangs-
weiser Vorführung und nach vorgängigem Gehör auch der Verhaftung unterworfen