Gast- und Schankwirthschaften. 5
brauchen werde; 2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen
seiner Beschaffenheit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht genügt. Die
Landesregierungen sind befugt, außerdem zu bestimmen, daß a) die Erlaubniß zum
Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein oder Spiritus
allgemein, b) die Erlaubniß zum Betriebe der Gastwirthschaft oder zum Ausschänken
von Wein, Bier oder anderen, nicht unter a) fallenden geistigen Getränken in Ort-
schaften mit weniger als 15 000 Einw., sowie in solchen Ortschaften mit einer
größeren Einwohnerzahl, für welche dies durch Ortsstatut festgesetzt wird, von dem
Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig sein solle. Vor Ertheilung der
Erlaubniß ist die Ortspolizei= und die Gemeindebehörde gutachtlich zu hören
(RGew. O. § 33; Nachtragsgesetz vom 23. Juli 1879, Art. 3). Hiernach
wird die Erlaubniß nur für die Person ertheilt; Realgerechtigkeiten dürfen fortan
nicht mehr begründet werden (Gew.O. § 10), doch gelten bestehende fort. Die
Befugnisse zum Betriebe der fraglichen Gewerbe können durch Stellvertreter geübt
werden, welche jedoch den für diese Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erforder-
nissen ebenfalls genügen müssen (§ 45); dies gilt auch nach dem Tode des Gewerbe-
treibenden, so lange das Geschäft für Rechnung der Wittwe oder minderjährigen Erben
getrieben wird und während einer Kuratel oder Nachlaßregulirung (§ 46). Einer Er-
laubniß im Sinne von § 33 bedarf der Stellvertreter nicht (Erk. des Reichsgerichts
v. 20. Mai 1880 /[Annalen des Reichsgerichts II. S. 27 u. Entsch. in Straffachen I.
S. 434] und des Preuß. Oberverwaltungsgerichts v. 10. Dezbr. 1878, Entsch. IV.
S. 300); ist er nicht qualifizirt, so kann die Polizeibehörde zwangsweise gegen seine
Thätigkeit einschreiten (desgl. vom nämlichen Tage; ebenda 329). Die Vermögens-
verhältnisse des Erlaubnißsuchenden kommen an sich nicht weiter in Betracht (Preuß.
Anweisung v. 4. Sept. 1869 § 12). Die Erlaubniß ist ferner nur für ein bestimmtes
Lokal ertheilt; Schankbetrieb außerhalb desselben durch den Konzessionär ist unzulässig.
Auch der Ausschank in nicht völlig geschlossenen Räumen (Obst= und Kirschhütten),
in umherfahrenden Trinkhallen und in der Beschränkung auf einzelne (Fest= u. s. w.)
Tage unterliegt den gewerbrechtlichen Vorschriften. Der gleichzeitige Betrieb des
Gewerbes in mehreren Betriebs= und Verkaufsstätten durch denselben Unternehmer
ist zulässig, wenn für dieselben sämmtlich die polizeiliche Erlaubniß ertheilt ist. Die
polizeilich an das Gast= und Schanklokal zu stellenden Anforderungen werden sich
hauptsächlich einerseits auf Hinlänglichkeit, Gesundheitsmäßigkeit und Feuersicherheit
(vgl. in dieser Beziehung Erk. des Preuß. Oberverwaltungsger. vom 31. Okt. 1878
u. 24. Febr. 1879) des Lokals, andererseits auf Fernhaltung von Störungen des all-
gemeinen Verkehrs (durch Ausspannen, Krippensetzen u. s. w.) und der Benutzung der
in § 27 der Gew. O. gedachten Anlagen zu richten haben. Zum Verkaufe von geistigen
Getränken zum Genusse auf der Stelle während eines Jahrmarktes ist besondere Ge-
nehmigung der Ortspolizeibehörde erforderlich (Gew. O. 8 67); andernfalls Bestrafung
nach § 147 d. Gew. O. (Erk. d. Reichsgerichts Annalen d. Reichsgerichts I. 242 u. Entsch. in
Strassachen I. 102|). Landes= u. ortsrechtlicher Normirung ist die Bedürfnißfrage
anheimgegeben, deren Wiederaufnahme auch dann zulässig erscheint, wenn eine bereits
bestehende G.= oder Sch. resp. Spirituosenkleinhandlung in andere Hände übergehen soll;
darauf, ob der Schank das Haupt= oder Nebengewerbe bilden soll, kann kein wesentliches
Gewicht gelegt werden (Preuß. Oberverw.-Ger., Erk. vom 15. Sept. 1876, Entsch. I.
S. 205). Die Erlaubniß darf nicht blos auf Zeit ertheilt (Preuß. Anweisung § 12),
auch nicht von Bedingungen, welche den Anforderungen der Gewerbeordnung fremd
sind (z. B. daß kein Schenkmädchen gehalten werde; Erk. d. Bayer. obersten Gerichts-
hofs vom. 8. Dezbr. 1874, Stenglein, Zeitschr. Band 4 S. 227), abhängig
gemacht werden. Dagegen ist es nicht unzulässig, auf Ansuchen die Erlaubniß zum
Betriebe des Spirituosenkleinhandels statt allgemein, nur behufs Verabreichung von
bestimmten einzelnen Gattungen weingeisthaltiger Getränke oder behufs Verabreichung
von Spirituosen in versiegelten Flaschen zu ertheilen (Erk. des Preuß. Oberverw.=