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charakteristischste Wirkung der M. betrachteten perpetuatio obligationis oder Unab-
hängigkeit der Forderung von späteren die Leistung vereitelnden Zufällen ein selbstän-
diges Prinzip sich ausdrückt oder ob wir es nur zu thun haben mit einer zu
Gunsten des Gläubigers statuirten Ausnahme von den sonst über den Beweis des
Interesses geltenden Normen. Nach diesen würde der Gläubiger das Erfüllungs-
interesse zu fordern haben, falls der Werth der rechtzeitig erfolgten Leistung durch
den Zufall, welcher die noch nicht erfolgte vereitelt hat, ihm nicht verloren ge-
gangen wäre. Jene Forderung fiele daher weg, wenn der Schuldner bewiese, daß
der Unfall die Sache auch beim Gläubiger betroffen hätte, es bewiese denn dieser,
daß er inzwischen die Sache anderweitig (durch Konsumtion oder entgeltliche Ver-
äußerung) verwerthet haben würde. Jedenfalls befreit nun den debitor morosus
nicht der Nachweis, daß der Unfall die Sache auch beim Gläubiger betroffen hätte,
genügt also die bloße keines Beweises bedürftige Möglichkeit anderweitiger Ver-
werthung zur Forderung des Erfüllungsinteresses. Dieser Möglichkeit gedenken die
Ouellen als eines die althergebrachte perpetuatio obligationis rechtfertigenden Grundes,
nicht als einer Bedingung derselben. Daher streiten die Neueren darüber, ob
nicht den Schuldner der positive Nachweis befreit, daß eine anderweitige Verwerthung
nicht erfolgt wäre. Während aber jenes Schweigen der Zulassung des gedachten
nur selten möglichen Beweises nicht schlechthin entgegenstünde, so muß doch dagegen
der Umstand entscheiden, daß die Quellen jene perpetuatio obligationis nirgends auf
die Verpflichtung zur Leistung der utilitas temporis zurückführen, sondern durchweg
als einen selbständigen und unbedingten Grundsatz hinstellen. Vermöge dieses Grund-
satzes trifft das periculum der dem Gläubiger rechtswidrig vorenthaltenen Sache den
Schuldner; was der Gläubiger durch Unrecht des Schuldners noch nicht hat, das
soll auch nicht ihm, sondern diesem zu Grunde gehen; alle während der M. die
Sache treffenden Nachtheile sollen den Schuldner treffen, sollte auch durch Abwälzung
solcher Nachtheile auf diesen dem Gläubiger ein Nachtheil erspart werden den im
Falle rechtzeitiger Leistung er erlitten haben würde (I. 5 D. reb. cred. 12, 1;
I.I. 23, 82 § 1, 91 § 3 D. de V. 0.; I. 47 § 6 de leg. in Llo (30); I. 15
3 D. de R. Vind. 6, 1).
3) Während die M. die Verjährung der Forderung nicht unterbricht, hat man
neuerdings behauptet, daß durch dieselbe die bisher unvererblichen Forderungen ver-
erblich werden. Das Corpus Juris weiß aber davon nichts, und aus der Analogie
der vorjustinianischen Dotalforderung (Ulp. VI. 7 fr. Vat. 95, 97, 112) jenen
allgemeinen Grundsatz zu folgern, ist bei der Eigenartigkeit der gedachten Forderung
schlechthin unzulässig. Der Urheber jener Behauptung, Windscheid, hat sie denn auch
in der fünften Auflage seines Lehrbuchs (§ 280, Anm. 11) ausdrücklich wieder aufgegeben.
II. M. creditoris ist das Unterbleiben der zur Erfüllung erforderlichen Mit-
wirkung des Gläubigers.
A. Gleich der M. des Schuldners ist die des Gläubigers bloße Verzögerung
der Erfüllung; schließt jene eine Vereitelung der Erfüllung in sich, so erlischt da-
durch die Forderung. Dagegen setzt sie im Gegensatze zur M. des Schuldners nur
eine zur Zeit schon erfüllbare, also weder eine klagbare noch eine fällige, noch eine
keinem sonstigen rechtlichen Hemmniß ihrer Geltendmachung angesetzte Schuld voraus.
B. Die Verzögerung muß ihren einzigen Grund im Verhalten des die Ab-
nahme der Leistung unterlassenden Gläubigers haben.
1) Wie die M. des Schuldners durch eine Aufforderung zur Vollziehung, so
ist die M. des Gläubigers durch eine Aufforderung zur Abnahme der Leistung be-
dingt und entsteht a) nicht ehe die für die Abnahme vom Auffordernden gesetzte bzw.
eine zur Vornahme derselben nach richterlichem Ermessen ausreichende Frist verflossen
ist, sowie b) überhaupt nicht, wenn die Befolgung der Aufforderung doch keine
Erfüllung bewirkt hätte, weil die Leistung in Wirklichkeit nicht zur Abnahme
bereit stand.