Generalversammlung. 79
*—iei Dernburg, 2 Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen Röm.
Rech itis 8 i 65. — Windscheid, Lehrb. d. Pandektenrechts, 5. Aufl. Bd. 1.
(1879) §§ 228 u. 232. — Stobbe, Handb. des Lertschen Priv.R., RBd. II. 87 88 107,
108, 112. — Code civil art. 2121 ss. — Regelsber Das Bayerische Hypothekenrecht,
(1874—77) S. 129 ff. — Roth, Bayerisches iv.R Bd. I. (1872) § 186. — v. Meibom,
Das Meklenburgische Hypothekenrecht, (1871) § 6. — Siegmann, Das Königl. Sächs
Eprnn nach dem Bürgerl. GB. für das Königr. Sachsen, (1875) S. 19 u. 26
ernbürg Lehrbuch des „Kreußischen Privatrechts und der Privatrechtsnormen des Reichs,
Aufl. 1879) § 312 ff. — Dernburg und Hinrichs, Das Preuß. Hpotheken-
Shi I Abth Die Lasemiinel. Lehren des Grinldbuchrechts, (1877) §§ 3, 6 bef., S. 6
Förster, Kierie und Praxis des heutigen Gemeinen Preuß. Priv.R., Bd. III. (3. Nal.
1874) S. 390 u. 439. — Preuß. LR., I. 20 8§8 6, 402 u. 411. 8, i Die Bestimmungen
des Preuß- LR. Th. I. Tit. 19 u. 20 (Separatabdruck aus Koch's LR., 6/5. Ausg. 1875),
S. 36 ff. — Preuß. Ges. über d. Eigenthumserwerb u. die dingliche Belastung von Grund-
Hiach v. 5. Mai 1872, § 23. — v. Bar, Das Pannoveriche ypothekenrecht nach dem Ges.
14. Dez. 1864 (1871), §§ 2 u. 3.— Preuß. Ges. über das Grundbuchwesen in der Provinz
Hannoern mit Ausschluß des Jadegebiets v. 28. Mai 1873, § 11. — Ges. über das Grund-
uchwesen in dem Bezirk des Appe ationsgerichts zu Kassel mit Ausschluß des Amtsgerichts-
bezirks von Vöhl v. 29. Mai 1873, § 12. — Ges. über d. Grundbuchwesen in Neuvorpommern
und Rügen v. 26. Mai 1873, 12. — Geseh über das Grundbuchwesen in der Provinz
Schleswig-Holstein, § 36. Lastig.
Generalversammlung. Nach der Verfassung der meisten Körperschaften, und
in Ermanglung anderweiter Bestimmungen sogar bei jeder Körperschaft, ist oberstes
Organ des korporativen Wollens und Handelns die Versammlung der Mitglieder.
Diese Versammlung heißt in gewillkürten Körperschaften, namentlich in Vereinigungen
für wirthschaftliche Zwecke, vielfach „G“. Die Deutsche handelsrechtliche Gesetzgebung hat
den Namen „G.“ bei der Aktiengesellschaft und bei der eingetragenen Genossenschaft
zum technischen Namen für die hier obligatorisch gemachte und in den Grundzügen
gesetzlich geregelte Mitgliederversammlung erhoben; sie verwendet überdies aber den-
selben Namen technisch für die Versammlung der Kommanditisten in der Komman-
ditgesellschaft auf Aktien.
Die G. in der Aktiengesellschaft und in der eingetragenen Genof-
senschaft, von der wir zuvörderst sprechen wollen, hat im Großen und Ganzen
dieselbe Natur und Stellung. In beiden Fällen ist die G. das gesetzlich vorge-
schriebene oberste Organ einer juristischen Person.
Gebildet wird dieses Organ durch die verfassungsmäßige Versammlung der
vollberechtigten Mitglieder. Die Versammlung muß eine verfassungsmäßige sein, so
daß z. B. alle Mitglieder, wenn sie sich zufällig auf einem Spaziergange zusammen-
finden, keineswegs die Befugnisse einer G. haben. Durch die Verfassung müssen
daher Zeit und Ort der G. unmittelbar oder mittelbar bestimmt sein. Unmittelbar,
wenn im Voraus regelmäßig wiederkehrende G. an bestimmten Tagen in einem be-
stimmten Lokal festgesetzt sind. Mittelbar, indem die Berufung ordentlicher und
außerordentlicher G. geregelt wird. In dieser Beziehung muß das Statut die Form,
in welcher die Zusammenberufung der Mitglieder geschieht, ausdrücklich bestimmen
(HG#B. Art. 209 Nr. 9; Genossenschaftsges. § 3 Nr. 8). Das Recht, eine G.
zu berufen, hat abgesehen von anderen durch das Statut ermächtigten Personen der
Aufsichtsrath (HG#B. Art. 225 a; Genossenschaftsges. § 28) und der Vorstand (HG#.
Art. 236; Genossenschaftsges. § 31). Eine solche Berufung muß stets erfolgen, wenn
dies im Interesse der Gesellschaft erforderlich scheint; sodann in bestimmten gesetzlich
vorgeschriebenen Fällen, wie z. B. bei der Aktiengesellschaft, sobald sich eine Ver-
minderung des Grundkapitals um die Hälfte ergiebt (HG#B. Art. 240), bei der
eingetragenen Genossenschaft, wenn der Aussichtsrath Vorstandsmitglieder oder Be-
amte suspendirt hat (Genossenschaftsges. § 28); endlich jederzeit, sobald ein Bruch-
theil der Mitglieder, welcher in der Aktiengesellschaft den zehnten Theil des Grund-
kapitals resp. in der eingetragenen Genossenschaft den zehnten Theil der Personenzahl
oder aber einen statutarisch fixirten größeren oder geringeren Theil des Kapitals resp.