6 Gast- und Schankwirthschaften.
(zer, vom 27. März 1878, Entsch. III. S. 260). Die ertheilte Erlaubniß kann
zurückgezogen werden, wenn die Unrichtigkeit derjenigen Nachweise, auf deren Grund
sie gegeben worden war (s. hierzu desgl. vom 13. Mai 1878, ebenda IV. S. 289),
dargethan wird oder aus Handlungen oder Unterlassungen des Inhabers der Mangel
derienigen Eigenschaften klar erhellt, welche bei der Ertheilung der Genehmigung nach
der Vorschrift der Gewerbeordnung vorausgesetzt werden mußten (Gew.O. 5 52). Die
Zurücknahme erfolgt in Preußen auf Klage der zuständigen Behörde durch den Kreis-
aueschuß, in Stadtkreisen und Städten mit mehr als 10 000 Einw. durch das Bezirks-
verwaltungegericht (Komp.-Gesetz § 133; vgl. auch Sozialistengesetz § 23). Straf=
bestimmung für unerlaubten Betrieb: bis 300 Mark Geldstrafe, bei Unvermögen
Haft (Nachtragsgesetz vom 17. Juli 1878 Art. 2 Punkt 2). — In Bayern ist der
Aueschank der eigenen Erzeugnisse an Getränken im bisherigen Umfange (vgl. Art.
9, b des Bayer. Gewerbeges. v. 30. Januar 1868) auch künftig ohne polizeiliche
Erlaubniß statthaft (Reichsgesetz vom 12. Juni 1872 § 1 modifizirt durch das Gesetz
vom 23. Juli 1879 Art. 8).
II. Betrieb. Die Gastwirthe können durch die Ortspolizeibehörde ange-
halten werden, das Verzeichniß der von ihnen gestellten Preise (namentlich der
Zimmerpreise) einzureichen und in den Gastzimmern anzuschlagen. Diese Preise
dürfen im Einzelfalle ermäßigt, erhöht dagegen nur von dem Momente an werden,
in welchem die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Ver-
zeichniß in den Gastzimmern angeschlagen ist. Auf Beschwerden Reisender wegen
Ueberschreitung der verzeichneten Preise steht der Ortspolizeibehörde eine vorläufige
Entscheidung vorbehältlich des Rechtswegs (vgl. wegen desselben RSG. § 23, 2
und CPO. § 649, 3) zu (Gew.O. 88§ 75, 79). Preisüberschreitung fällt unter
§ 118 desselben Gesetzes (Erk. des Bayer. obersten Gerichtshofs vom 16. Sept.
1876, Blätter für admin. Praxis Bd. 29 S. 367). Die Wirthe, wie überhaupt
alle Inhaber eines öffentlichen Versammlungsortes, werden, wenn sie an solchem
Glücksspiele gestatten oder zur Verheimlichung solcher Spiele mitwirken, mit
Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft (RStraf GB. § 285), wenn sie dagegen das
Verweilen ihrer Gäste über die gebotene Polizeistunde (s. diesen Art.) hinaus
dulden, mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft belegt (RStraf GB. § 365).
Nach Landesrecht bestimmt es sich, inwieweit die Wirthe verpflichtet sind, Fremdenbücher
zu führen (Gewerbeordnung und Reichspaßgesetz stehen nicht entgegen: Erk. des Preuß.
OTrib. vom 24. Nov. 1870, Ministerialbl. f. d. u. V. 1871 S. 115), Schülern,
Almosenempfängern, Polizeiobservaten, Betrunkenen den Aufenthalt in ihren Wirth-
schaften zu versagen, ihre gläsernen Schankgefäße mit einem äußerlichen Kennzeichen
ihres Maßinhaltes versehen zu lassen (Art. 10 und 14 der Maß= und Gewichts-
ordnung, sowie § 5 der Eichordnung schlagen nicht ein), die Sonntagsruhe zu
wahren (s. d. Art. Sonntagsfeier), vor Veranstaltung von Lustbarkeiten (s. diesen
Art.) besondere Erlaubniß einzuholen, Gäste aufzunehmen (Dig. 4, 9 fr. 1 § 1: nam
est in ipsorum arbitrio, ne quem recipiant; für Preußen im Wesentlichen bejaht
durch Erk. des Okrib. vom 26. Juni 1878; vgl. auch Deutsche Justizzeitung 1873
S. 102, dagegen Blätter für adm. Pr. Bd. 27 S. 264; über die damit zu-
sammenhängende Frage, inwieweit in öffentlichen Lokalen Hausfriedensbruch vor-
kommen kann, s. u. a. v. Schwarze, Kommentar (4. Aufl.) zu § 123 S. 356
Anm. 7; Oppenhoff, Komm. a. a. O. Note 11). Eine Besteuerung des Wirths-
gewerbes durch Staat oder Gemeinde ist durch § 7, b der Gew. O. nicht aus-
geschlossen, auch wenn sie in der Entrichtung einer einmaligen Abgabe bei der Er-
laubnißertheilung besteht (Württemb. Verf. vom 14. Dez. 1871, § 12, 6; Bad.
Gesetz vom 2. Juni 1870 Art. 7; dagegen K. Sächs. Verordn. vom 2. Sept. 1869
in Krug's Zeitschr. Bd. 8 S. 302). Aufgehoben ist dagegen das mit dem Besitze
einer Schankstätte verbundene Recht, die Konsumenten zu, zwingen, daß sie das
Getränke ausschließlich von den Berechtigten beziehen (Gew.O. § 7, 4). —