Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

90 Gerade — Gerichtsärzte. 
gewöhlte Schriften v. G., Stuttg. 1886—38, n. Aufl. 1841. — Aus dem Nachlasse Friedrichs 
v. G., 1867. — Mendelssohn= — F. v. G., 1867. — Zischr. f. d. ges. Staats- 
rnt“es 1870, Bd. XXVI. S. 65—79. — Glintenstrom. Aus der alten Registratur 
der Staatskanzlei, Wien 1870. — Zur Gesch2 . ortent Frage, Briefe aus dem Nachlasse von 
v. G., von A. v. Prokesch-Osten, Wien 1877. — Schmidt-Weißenfels, Fr. v. G., 
Prag 1859. — Beer in d. Allg. Deutsch. Ve tr. VIII. 577—593. — Tagebücher aus dem 
Nochlasse #arnhaßen's v. Ense, 3geipg. 1873, 1874. v o G. u. d. heut. Politik, v. Nosep)h 
Gen#z, Wien 1861. — Ueber die Tagebücher von Fr v. Voobb Gent, Wien 1861. — 
Sgoe Ztschr. I 12. XVIII. 182, 184; XXIV. 431. — ournier, G. u. Vel. 1.. 
Gesch. d. Oesterr. Diplom. in d. J. 1801—1805, Wien 1880. Teichmann. 
Gerade (d. i. Geräthe) war im Mittelalter Alles, was nach Landessitte 
die Aussteuer eines Mädchens bei der Verheirathung zu bilden pflegte, also weib- 
liche Rleidungsstücke, Hausrath und dgl. m. Nach dem Rechte des Sachsenspiegels 
und des Magdeburger Stadtrechts wurde das gesammte Mobiliarvermögen der Ehe- 
gatten ohne Rücksicht auf die Herkunft der einzelnen Stücke nach den Kategorien 
Gerade und Nichtgerade unterschieden: was seiner Natur nach unter den Begriff der 
G. fiel, war Eigenthum der Frau, alles Uebrige Eigenthum des Mannes. Während 
der Ehe bildete die G. einen wandelbaren Vermögensinbegriff, der erst bei Auflösung 
der Ehe eine konkrete Gestalt annahm; bis dahin hatte der Mann freie Verfügung 
über die einzelnen Stücke (nur nicht von Todes wegen), nun aber wurde die G. 
freies Eigenthum der Frau oder vererbte sich auf ihre Töchter oder die nächste weib- 
liche Verwandte. Noch im Mittelalter verlor die G. diese grundlegende Bedeutung 
für das Sächsische eheliche Güterrecht und nahm den Charakter eines bloßen Voraus 
(Vortheil) bei der Vermögensauseinandersetzung nach Auflösung der Ehe an, und 
zwar als Voraus für die Wittwe (Wittwen-G.), oder als besonderer Erbtheil für 
die Tochter oder nächste weibliche Verwandte (Niftel, Niftel-G.). In dieser 
Gestalt erscheint die G. schon im Mittelalter in zahlreichen Gebieten außerhalb des 
Sachsenspiegelrechts, als ein überwiegend erbrechtliches Institut, das deshalb mit 
den verschiedensten Systemen des ehelichen Güterrechts vereinbar war. In größerem 
oder geringerem Umfange, zuweilen auf das beste Kleid der Frau beschränkt, hat 
sich die G. in einer Reihe von Partikularrechten und im Gebiete des Gemeinen 
Sachsenrechts bis auf die Gegenwart erhalten. Eigenthümlich war der G. von 
jeher, daß sie an eine auswärtige Erbin nur unter der Voraussetzung der Reziprozität 
verabfolgt wurde. Dies deutet das Rechtssprüchwort „Gerade geht nicht über die 
Brücke“ an; das Preuß. LR. hat diesen Standpunkt festgehalten. 
Lit.: K. Schröder, Geschichte d. ehel. Güterrechts in Deutschlands, Th. II. Abth. 3. — 
Martitz, Das ehel. Güterrecht des Sachsenspiegels. — Agricola, Die Gewere zu rechter 
Vormundschret als Prinzip des Sächs. ehel. Güterrcchis. — Barth Bericht v. d. Gerade. — 
Koffmang, Beschreibung der Gerade. — Frkehrbücher des Deutschen Priv. R. — Preuß. LR. 
1 §§ 502—539. — Sächs. BGB. § 1 RN. Schröder. 
  
Gerichtsärzte sind ärztliche Techniker, die vom Gericht als solche dauernd 
bestellt, oder von in einer Rechtssache Betheiligten ad hoc berufen, vor Gericht eine 
sachverständige Aufklärung über für die Thatfrage wesentliche biologische oder thanato- 
logische Thatsachen geben. 
Die Oualifikation eines Gerichtsarztes umfaßt zunächst die bürgerliche eines 
Zeugen, dann den durch Staatsprüfung ausgewiesenen Besitz fachwissenschaftlicher 
Kenntnisse. Da die gerichtliche Medizin, wenn gleich angewandte Medizin, in ihrer 
praktischen Stellung, Zwecken, Normen und Technik eine Missenschaft für sich ist, 
zudem gewisse wissenschaftliche Fächer, z. B. Psychopathologie, nicht obligate 
Wissens= und Prüfungsgegenstände für den Heilarzt sind, erscheint nicht jeder prak- 
tische Arzt an und für sich schon als Gerichtsarzt befähigt. Die neuere Gesetzgebung 
und Praxis strebt deshalb nach besonderer Ausbildung von Aerzten für Zwecke des 
Forum (Physikatsprüfung in Deutschland und Oesterreich) und perwendet in erster 
Linie solche (Oesterr. StrafP O. § 119, Deutsche StrafPp O. § 73 und CPO. § 369), 
 
	        
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