Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Okkupation. 947 
oder Erz oder beides zu verstehen sei. Eine Sächs. Constitutio von 1572 hat die 
Stelle authentisch auf das Bergregal gedeutet. 
Zu erwähnen ist auch das Grundruherecht, d. h. das Recht, Sachen, welche 
einen bestimmten Grund und Boden berühren, eben deshalb zu okkupiren. Ein Aus- 
fluß davon ist das Strandrecht. Beide sind wiederholt aufgehoben. S. den Art. 
Strandrecht. 
Endlich gehört hierher auch das Ueberfallsrecht, wonach der Eigenthümer eines 
Grundstücks die aus dem Nachbargrundstück herüberfallenden Früchte okkupiren kann 
(„Wer den bösen Tropfen genießet, genießet auch den guten“"). 
III. Unter den Partikularrechten kennt das Preußische Recht ein 
privilegirtes O. recht des Staates an herrenlosen Grundstücken und Bernstein, von 
Privaten als Jagd= und Fischereirecht. Der freien O. unterliegen die nicht jagd- 
baren Thiere, die Fische im Meere und sonstige herrenlose und derelinquirte Sachen. 
Ueber die Besitzuehmung verlorener Sachen hat das Allgem. LR. sehr ausführliche 
Bestimmungen. Der Finder muß den Fund der nächsten Obrigkeit anzeigen; an die 
Stelle des früher eintretenden Aufgebotes und richterlichen Zuschlages an den Finder, 
wenn sich Niemand meldet, ist nach dem Ausführungsgesetz zur Deutschen 
CPO. (5 23) das Aufgebot gemäß den Vorschriften des neunten Buches 
der CPO. getreten. Das Ausschlußurtheil ist dahin zu erlassen, daß dem un- 
bekannten Verlierer oder Eigenthümer, welcher sich nicht gemeldet hat, nur der An- 
spruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung 
des Anspruches noch vorhandenen Vortheils vorbehalten wird. Uebrigens hat der 
Finder von dem über 300 Mark betragenden Werth der Fundsache die Hälfte an 
die Armenkasse herauszugeben. S. auch den Art. Finderrecht. Auch beim Schatz, 
sofern er augenscheinlich nicht bereits seit mehr als 100 Jahren verborgen war, soll 
ein Aufgebot eintreten. 
Nach Oesterreichischem Recht giebt es ebenfalls ein beschränktes und ein 
unbeschränktes O. recht. Der Finder erlangt Eigenthum erst nach Ablauf der Ver- 
jährungszeit, vorher nur das Recht, die Sache zu nutzen. Vom Schatz fällt ein 
Drittel an den Staat, ein Drittel an den Eigenthümer des Grund und Bodens, 
eins an den Finder. 
Das Französische Recht stellt den Satz auf: „Les biens, qui n’ont pas 
de mattre, appartiennent à I Etat“, scheint also die O. prinzipiell zu verwerfen. 
„Allein es giebt eine O. in dem Sinne, daß das Gesetz dem Einzelnen verstattet, 
gewisse Sachen, welche kraft Gesetzes dem Staate gehören, durch bloße Besitzergreifung 
sich zuzueignen.“ Betreffs des Schatzes gilt im Wesentlichen das Gemeine Recht, nur 
ist die Definition des art. 2279 eine engere. 
Das Sächsische BGB. giebt im Ganzen das Gemeine Recht wieder; nur 
kann herrenlose Sachen, bei welchen ein ausschließliches Recht der Zueignung in 
Bezirken oder auf einzelnen Grundstücken besteht, nur der Berechtigte durch Besitz- 
ergreifung eigenthümlich erwerben. Detaillirte Bestimmungen sind gegeben für den 
Schatz und für die Fundsache. 
IV. Reichsgesetzliche Vorschriften über die O. finden sich in der Stran- 
dungsordnung vom 17. Mai 1874. Strandtriftige Güter verfallen dem Staate, 
seetriftige können dem Berger obrigkeitlich zugewiesen werden. S. d. Art. Strand- 
recht. 
Ouellen: Tit. Dig. de A. R. D. XLI. 1. — I. de R. D. II. 1 8& 11—19. — Cod. de 
thesauris X. 15, de omni agro deserto XlI. 59. — Für das Deuische echt vgl.: Kraut, 
Grundriß, § 77.— Allgem. LR. I. 9 §§ 7—219, 343—349. — A. zur Deutschen lie– 
vom 24. GEnh 1879 r*— 23. 2 Ocsterr. Allg. BGB. 380—402. — Code civil art. 713—717, 
2279. — Säch 8 2 — Strandungsordnung für das Deutsche Reich vom 
17. Mai 5 “lmi 5P73 
Site Die Werke über Eigeni#um von Gesterding (S. 68—120) und Paßenstecher 
lI. S. 57—98). — Schmidt, Handtuch, S. 51—71. — Sintenis, Bd. I. § 50. — 
60“
	        
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