Okkupation. 947
oder Erz oder beides zu verstehen sei. Eine Sächs. Constitutio von 1572 hat die
Stelle authentisch auf das Bergregal gedeutet.
Zu erwähnen ist auch das Grundruherecht, d. h. das Recht, Sachen, welche
einen bestimmten Grund und Boden berühren, eben deshalb zu okkupiren. Ein Aus-
fluß davon ist das Strandrecht. Beide sind wiederholt aufgehoben. S. den Art.
Strandrecht.
Endlich gehört hierher auch das Ueberfallsrecht, wonach der Eigenthümer eines
Grundstücks die aus dem Nachbargrundstück herüberfallenden Früchte okkupiren kann
(„Wer den bösen Tropfen genießet, genießet auch den guten“").
III. Unter den Partikularrechten kennt das Preußische Recht ein
privilegirtes O. recht des Staates an herrenlosen Grundstücken und Bernstein, von
Privaten als Jagd= und Fischereirecht. Der freien O. unterliegen die nicht jagd-
baren Thiere, die Fische im Meere und sonstige herrenlose und derelinquirte Sachen.
Ueber die Besitzuehmung verlorener Sachen hat das Allgem. LR. sehr ausführliche
Bestimmungen. Der Finder muß den Fund der nächsten Obrigkeit anzeigen; an die
Stelle des früher eintretenden Aufgebotes und richterlichen Zuschlages an den Finder,
wenn sich Niemand meldet, ist nach dem Ausführungsgesetz zur Deutschen
CPO. (5 23) das Aufgebot gemäß den Vorschriften des neunten Buches
der CPO. getreten. Das Ausschlußurtheil ist dahin zu erlassen, daß dem un-
bekannten Verlierer oder Eigenthümer, welcher sich nicht gemeldet hat, nur der An-
spruch auf Herausgabe des durch den Fund erlangten und zur Zeit der Erhebung
des Anspruches noch vorhandenen Vortheils vorbehalten wird. Uebrigens hat der
Finder von dem über 300 Mark betragenden Werth der Fundsache die Hälfte an
die Armenkasse herauszugeben. S. auch den Art. Finderrecht. Auch beim Schatz,
sofern er augenscheinlich nicht bereits seit mehr als 100 Jahren verborgen war, soll
ein Aufgebot eintreten.
Nach Oesterreichischem Recht giebt es ebenfalls ein beschränktes und ein
unbeschränktes O. recht. Der Finder erlangt Eigenthum erst nach Ablauf der Ver-
jährungszeit, vorher nur das Recht, die Sache zu nutzen. Vom Schatz fällt ein
Drittel an den Staat, ein Drittel an den Eigenthümer des Grund und Bodens,
eins an den Finder.
Das Französische Recht stellt den Satz auf: „Les biens, qui n’ont pas
de mattre, appartiennent à I Etat“, scheint also die O. prinzipiell zu verwerfen.
„Allein es giebt eine O. in dem Sinne, daß das Gesetz dem Einzelnen verstattet,
gewisse Sachen, welche kraft Gesetzes dem Staate gehören, durch bloße Besitzergreifung
sich zuzueignen.“ Betreffs des Schatzes gilt im Wesentlichen das Gemeine Recht, nur
ist die Definition des art. 2279 eine engere.
Das Sächsische BGB. giebt im Ganzen das Gemeine Recht wieder; nur
kann herrenlose Sachen, bei welchen ein ausschließliches Recht der Zueignung in
Bezirken oder auf einzelnen Grundstücken besteht, nur der Berechtigte durch Besitz-
ergreifung eigenthümlich erwerben. Detaillirte Bestimmungen sind gegeben für den
Schatz und für die Fundsache.
IV. Reichsgesetzliche Vorschriften über die O. finden sich in der Stran-
dungsordnung vom 17. Mai 1874. Strandtriftige Güter verfallen dem Staate,
seetriftige können dem Berger obrigkeitlich zugewiesen werden. S. d. Art. Strand-
recht.
Ouellen: Tit. Dig. de A. R. D. XLI. 1. — I. de R. D. II. 1 8& 11—19. — Cod. de
thesauris X. 15, de omni agro deserto XlI. 59. — Für das Deuische echt vgl.: Kraut,
Grundriß, § 77.— Allgem. LR. I. 9 §§ 7—219, 343—349. — A. zur Deutschen lie–
vom 24. GEnh 1879 r*— 23. 2 Ocsterr. Allg. BGB. 380—402. — Code civil art. 713—717,
2279. — Säch 8 2 — Strandungsordnung für das Deutsche Reich vom
17. Mai 5 “lmi 5P73
Site Die Werke über Eigeni#um von Gesterding (S. 68—120) und Paßenstecher
lI. S. 57—98). — Schmidt, Handtuch, S. 51—71. — Sintenis, Bd. I. § 50. —
60“