Ompteda — Operis novi nuntiatio. 949
Ompteda, Dietrich Heinrich Ludwig von, 5 5. V. 1746 zu Welms-
dorf, wurde 1767 Assessor in Hannover, Gesandter in Regensburg 1783, F 1803.
Schriften: Lit. des gesammten natürlichen und positiven Völkerrechts, Regensb. 1785
shozu v. Kamptz, Neue Lur des Völkerrechts, Berl. 1817). — Gesch. der RK G.Visitationen,
Lit.: Nouv. Biogr. générale univers., Par. 1862. — Ersch u. Gruber. — Bulme-
rincq, Praxis,-Theorie und Kodifikation des Völkerrechts, Leipz. 1874, S. 91. — Mohl,
I. 230. Teichmann.
Oosterga, Cyprian Regner van, 5 1614 zu Wollin, lehrte seit 1641
zu Leyden, 1687.
Schriften: De injustitia legum quarundam Romanarum, L. B. 1640, 2. ed. 1647. —
Censura Belgica in I. 4 Institutionum, Traj. 1648, in 25 priores LI. Pandectarum, Ultraj.
6ä— 65, in 12 I.I. Codicis Ultraj. 1666, in jus canon., Ultraj. 1669, in Novellas, Ultraj.
166 «
Lit.: de Wal, Oratio de claris Frisiae jureconsultis, Leov. 1825, p. 43, 193—199,
443. — Rivier, 529. — Iugler, II. 331 ff. Peichmann.
Operis novi nuntiatio ist die außergerichtliche Ankündigung, daß man sich
der Fortsetzung einer begonnenen Bauthätigkeit widersetze. Die Voraussetzungen
und Wirkungen dieses dem Römischen Stadtrechte entlehnten Rechtsmittels sind heut-
zutage außerordentlich bestritten. Folgendes sind die Ergebnisse der Theorie und
Praxis:
I. Erfordernisse.
A. Hinsichtlich des Werkes. Es muß mit Grund und Boden zusam-
menhängen (I. 1 § 12 h. t.), gleichgültig aber ist es, ob die Errichtung, Ver-
änderung oder Niederreißung desselben in Rede steht. Es darf ferner noch nicht
vollendet („futura opera“, 1. 1 § 1 h. t.) und es muß durch seine Fortsetzung ent-
weder ein öffentliches Interesse oder das des Nuntianten benachtheiligt sein.
B. Hinsichtlich der Person des Nuntianten. L. 1 § 16 be. t.
Nuntiatio fit aut juris nostri conservandi causa aut damni depellendi aut publici
juris tuendi gratia. Die beiden ersten Fälle werden durch Ulpian in 1. 1 § 19
h. t. dahin erklärt, daß nur derjenige nuntiiren könne „ad quem res pertinet“.
Daher sind zur O. n. u. berechtigt:
1) Der Eigenthümer eines Grundstücks „quia jus aliquid prohibendi habef“.
Dieses kann sich nach 1. 5 § 9 h. t. entweder stützen auf eine causa naturalis,
wenn durch die Anlage auf die Substanz des Grundstücks eingewirkt wird, oder auf
eine c. publica, wenn ein auf allgemein gesetzliche Bestimmungen, wie z. B. auf
Baugesetze, begründetes Recht gefährdet wird, oder endlich auf eine imposititia, wenn
eine aus Privatdisposition hergeleitete Befugniß verletzt wird. (Hierbei ist namentlich
bestritten, ob die O. n. n. zum Schutz aller Servituten gebraucht werden kann;
nach richtiger Meinung ist sie bei serv. praed. rustic. ausgeschlossen.) — Steht das
gefährdete Grundstück im Miteigenthum, so steht jedem Genossen die 0. u. n. für
sich gegen einen Dritten, nicht aber gegen einander zu (I. 5 § 6; I. 3 8§ 1, 2 h. t.).
2) Jeder, welchem die utilis vindicatio eingeräumt ist, also der Superfiziar,
Pfandgläubiger (welche mit Unrecht von Stölzel auf die causa imposititia be-
schränkt werden), der Emphyteuta;z nach richtiger Meinung wol auch der bon üid. poss.
3) Jeder, welchem durch den Bau eine solche Gefahr droht, daß er cautio
damni infecti fordern könnte (I. 1 § 17 h. t.).
4) Jeder mündige Bürger, wenn in loco sacro, religioso, publico Etwas
baulich verändert wird (I. 1 § 17; 1. 3 § 4; I1. 4; I. 5 h. t.).
Nicht dagegen steht, wie z. B. Bachofen (Pfandrecht, I. S. 104 ff.) will, die
O. u. n. einem Servitutberechtigten zu, welcher nicht Eigenthümer ist; auch der
Nießbraucher kann nur im Namen des Eigenthümers, also nur für diesen gegen
Dritte die N. anstellen (I. 1 § 20; 1. 2 h. t.) und dem blos obligatorisch Be-
rechtigten wird ste stets versagt.