950 Oporis novi nuntlatlo.
C. Hinsichtlich des Verfahrens. Sie kann sowol von dem Berech-
tigten selbst, als auch von einem Stellvertreter vorgenommen werden, der jedoch
cautio de rato zu stellen hat (I. 5 § 18 h. t.; über die sehr bestrittene 1. 138 h. t.
vgl. Stölzel, S. 247). Die 0. u. n. hat nach I. 5 § 4; I. 1. 10, 28 h. t., da sie
„in rem fit, non in bersonam“ in der Nähe des Werkes selbst zu geschehen und die
Erklärung muß, wenn sie sich nur auf einzelne Theile des Baues bezieht, dies genau
bezeichnen (1. 5 § 15 h. t.). Dabei ist ferner vorausgesetzt, daß der Einspruch
gegenüber dem Bauherrn selbst vorgenommen werde oder in Gegenwart Eines seiner
Leute, durch den er Kenntniß bekommen kann, ohne daß ihm jedoch wirklich Mit-
theilung gemacht werden muß (I. 5 58 2—4; I. 1 § 5; I. 1. 10, 11 h. t.), niemals
findet sie aber vor dem Prätor statt, wie z. B. Hesse, S. 587, u. A. wollen (I. 1
§ 2 h. t.). Weitere Förmlichkeiten werden nicht erfordert. (Ueber den „jactus
lapilli“ siehe 1. 5 § 10 h. t.; i. 20 pr. D. 43, 24.)
II. Wirkungen. Jede Fortsetzung des Baues nach erfolgter O. n. n. ist
widerrechtlich und berechtigt mittels des von den Neueren sog. interdictum de de-
moliendo zur Wiederherstellung des früheren Zustandes (I. 20 pr. § 4 h. t.) jedoch
nach richtiger Meinung nur den Nuntianten selbst, nicht auch seine Universal= oder
Singularsuccessoren (I. 8 § 6 h. t.) außer nach verletzter N. (I. 20 § 6 b. t.).
Passiv dagegen (abweichende Meinung bei Stölzel (S. 223 ff.), Baron(S. 530 ff.))
geht das int. de demoliendo auch gegen alle Successoren des Nuntiaten, jedoch mit
der Maßgabe, daß nur der Thäter selbst auf den vollen Ersatz des Schadens, seine
Erben auf die Bereicherung, wie bei den Deliktsklagen und der sonstige Besitzer ad
patientiam destruendi operis (I. 22 h. t.) haften (I. 8 § 7; 1. 23; I. 20 §§ 7, 8
h. t.; 1. 3 § 3 D. 4, 7). Ganz gleichgültig bei dem interd. ist es, ob Nuntiat
ein Recht zu der fraglichen Bauanlage hat oder nicht, da selbst, wenn ein solches
vorliegt, bei verletzter Nuntiation Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt
werden kann. Kläger hat nur die gehörige N. und die Fortsetzung des Werkes trotz
derselben zu beweisen; streitig ist, ob er auch seine persönliche Nuntiationsbefugniß zu
erhärten hat, was z. B. Stölzel, Windscheid u. A. leugnen.
III. Aufhebungsgründe der O. u. nu.:
1) durch Verzicht, außer wo sie im öffentlichen Interesse geschehen ist (1. 1
510 h. t.; 1. 7 § 14 D. 2, 14).
2) Tod des Nuntianten (I. 8 § 6 b. t.).
3) Verlust des Grundstückes, wegen dessen der Nuntiant Einspruch erhob (I. 8
8 6 cit.).
4) durch Kaution des Nuntiaten (stipulatio ex O. n. u., sog. cautio de de-
moliendo), wenn er Bürgen stellt, für den Fall, daß die richterliche Entscheidung zu
seinen Ungunsten ausschlägt, auf eigene Kosten den früheren Zustand wieder her—
zurichten (I. 5 § 17 h. t. u. a. m.). Dieselbe Wirkung tritt ein, wenn Nuntiant
die gehörig geleistete Kaution zurückweist (I. 5 § 17; 1. 20 8§ 9, 13 h. t). Streitig
ist hierbei die Auslegung der 1. un. C. 8, 11. Nach vorjustinianischem Recht verlor
die O. n. n. ihre Kraft ohne Weiteres, wenn der Nuntiant nicht binnen Jahresfrist
die Unrechtmäßigkeit des Baues nachwies; dies hob Justinian in der vorgedachten
Kodexstelle auf; aber es fragt sich besonders, ob dadurch (wie auch durch c. 3, 4
X. 5, 32 bestätigt ist) dem Bauherrn das Recht der sofortigen Kautionsstellung ge-
nommen sei und er erst dann Kaution stellen und weiterbauen dürfe, wenn ihm in
jener Frist die Unrechtmäßigkeit seines Werkes nicht nachgewiesen (Vangerow, III.
S. 539), oder ob er sofort weiter bauen könne und ihm der Nuntiant binnen 3
Monaten sein jus prohibendi nachweisen müsse, nach deren fruchtlosem Verlauf erst
bei zu fürchtender Hinschleppung des Prozesses Kaution zu stellen sei (Hasse, Rhein.
Mus., III. S. 619—625). — Darf der Nuntiat weiterbauen, so ist er gegen weitere
Angriffe des Nuntianten durch das sog. interd. ne vis fiat aedificanti (I. 20 § 9
sadq. D. h. t.) geschützt. Bei der O. n. n. im öffentlichen Interesse fiel dieses Inter-