Full text: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

960 Orden. 
„der Zweck heiligt die Mittel“ oft genug hervorgehoben worden ist. Der allgemeine 
Unwille, welchen die Jesuiten durch ihre Ränke, ihr Eindringen in alle Angelegen- 
heiten, ihre Oandelsunternehmungen und ihre Handelspolitik sich zugezogen hatten, 
führte im Jahre 1773 zur Aufhebung des O. durch Papst Klemens XIV. Nur in 
Rußland erhielten sie sich. Schon Pius VII. restituirte den O. aber im Jahre 1814. 
Seitdem haben sie sich wieder in den meisten Staaten seßhaft gemacht und nament- 
lich hat der O. seit der Reaktion gegen die Bewegungen des Jahres 1848 einen 
großen Ausschwung, so auch im protestantischen Norden, genommen. Daß er das 
Papstthum jetzt wieder beherrscht, dafür hat das vatikanische Konzil von 1869/70 
und die auf demselben hervorgetretene Tendenz, alle moderne Bildung und alle mo- 
dernen Kulturerrungenschaften zu verdammen, dagegen dem Papst die Unfehlbarkeit 
beizulegen, den entsprechenden Beweis geliefert. In Folge der von ihnen beein- 
flußten kurialen Politik und ihrer Staatsgefährlichkeit hat sich das Deutsche Reich 
im Jahre 1872 genöthigt gesehen, den O. von seinem Gebiete auszuschließen. — 
Gleichzeitig mit der Bildung von Mönchs-O. im Morgenlande sind auch weibliche 
O. entstanden. Im Abendlande haben dieselben später die Regel Benedikt's mit 
den nöthigen Veränderungen angenommen und nachmals sind noch eine Reihe neuer 
Nonnen-O., größtentheils den männlichen nachgebildet (so z. B. Franziskanerinnen, 
Dominikanerinnen 2c.) gestiftet worden. 
2) Die rechtlichen Verhältnisse der O. werden zunächst durch ihre 
besonderen Statuten, welche der päpstlichen Genehmigung bedürfen, geregelt. Die 
Mitgliedschaft wird nach dem Gem. Recht, vorbehaltlich weiterer statutarischer Fest- 
setzung, durch Ablegung der sog. professio religiosa, d. h. der drei ewig bindenden 
Gelübde der Keuschheit, der Armuth und des Gehorsams (des sog. voti solemnis), 
erworben. Dieser muß vorhergehen der novitiatus, d. h. ein Probejahr von min- 
destens einem Jahre, ferner nach diesem bei Manns-O. die Ablegung der vorhin 
gedachten Gelübde als vota simplicia, d. h. in der Art, daß diese für den Geloben- 
den ewig bindend sind, der O. ihn aber aus guten Gründen unter vollständiger 
Aufhebung der Wirkung der Gelübde entlassen kann, sowie Ablauf von drei Jahren 
seit diesem Akte; endlich ist bei Manns-O. das vollendete 19., bei Frauen-O., für 
welche die Ablegung der vota simplicia nicht vorgeschrieben ist, das 16. Lebensjahr 
erforderlich. Die hauptsächlichsten Wirkungen der Profeßleistung sind: 1) Erwerbung 
der geistlichen Standesrechte, 2) Unfähigkeit, eine kirchenrechtlich gültige Ehe einzu- 
gehen, 3) Unfähigkeit, für sich Vermögen zu erwerben und es als Eigenthum zu be- 
sitzen, d. h. was der Professe erwirbt, erwirbt er seinem Kloster. Der Austritt aus 
einem O. kann erlaubter Weise nur stattfinden: 1) in Folge der Nichtigkeitserklärung 
des Gelübdes, welche bei Nichterfüllung einer nach Gem. Recht oder nach den be- 
sonderen Statuten wesentlichen Voraussetzung das Kloster, der Professe oder dessen 
Eltern innerhalb fünf Jahren vom Tage der Profeßleistung ab nachsuchen können, 
und mit der alle Wirkungen der letzteren zusammen fallen; 2) in Folge von Dis- 
pensation durch den Papst; 3) in Folge Uebertritts in einen anderen O., welcher, 
sofern der letztere nicht eine strengere Regel hat, nur mit päpstlicher Erlaubniß ge- 
stattet ist; 4) in Folge der Sakularisation, d. h. der vom Papst zu gewährenden 
Bewilligung, außerhalb des Klosters, also in der Welt zu leben, welche aber die 
Zugehörigkeit des Professen zum O. nicht aufhebt, vielmehr seine Verpflichtung, die 
drei Gelübde auch außerhalb des Klosters zu halten, bestehen läßt. 5) Kann endlich 
ein unverbesserlicher Professe beim Vorliegen der statutenmäßig dazu berechtigenden 
Gründe aus dem O. ausgestoßen werden, er wird aber damit ebenfalls von seiner 
Verbindlichkeit, die Gelübde zu beobachten, nicht frei. Ein sonstiger Austritt bildet 
nach Kan. Recht das mit vielfachen Strafen bedrohte Verbrechen der sog. apostasia 
a regula oder a monachatu. Was die Verfassung der O. betrifft, so richtet 
sich diese zunächst nach den O.statuten. Die allgemeinen, wiederkehrenden Grundzüge 
sind folgende: Die einzelnen Häufer oder Klöster werden durch Lokalobere (Aebte,
	        
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