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Reichs erscheinende Zeitung vom P. debit auszuschließen; auch muß bei der Nor-
mirung der Provision nach gleichen Grundsätzen verfahren werden.
IV. Die Garantie der P. Ursprünglich waren in Preußen besondere
Bestimmungen hierüber nicht erlassen, es kamen vielmehr die allgemeinen privat-
rechtlichen Grundsätze über das Verhältniß der Fuhrleute zu den Frachtgebern in
Betracht. Auf diesem Standpunkte stand auch noch das Allg. LR II. 15 58.157 ff.,
indem dort namentlich das Verhältniß der Schiffer gegen die Reisenden und Be-
frachter als maßgebend hingestellt wird. Erst das Preuß. P.gesetz vom 5. Juni
1852 hat die Analogie des P.transportes mit dem Schiffstransporte aufgegeben und
selbständig Normen für die seitens der P. zu leistenden Garantien festgesetzt, die
dann auch ziemlich wörtlich in das frühere Nordd. Bundes= und jetzige Reichspost-
gesetz übergegangen sind. Danach wird ein Ersatz im Allgemeinen geleistet für Geld-
sendungen, Packete mit oder ohne Werthdeklarationen, Briefe mit deklarirtem Werthe
und rekommandirte Sendungen. Die Ersatzleistung bleibt jedoch ausgeschlossen.
wenn sie durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenders herbeigeführt ist oder durch
die natürliche Beschaffenheit des beförderten Gutes oder durch die unabwendbaren
Folgen eines Naturereignisses oder wenn der Schaden sich ereignet hat auf einer
auswärtigen P.station, mit der keine Konvention besteht. Bei verzögerter Beför-
derung tritt ein Ersatz nur dann ein, wenn die Sache dadurch verdorben ist oder
ihren Werth bleibend verloren hat (ganz oder theilweise), während keine Rücksicht
genommen wird auf eine Aenderung des Kursfes oder des marktgängigen Preises.
Die Entschädigung bezieht sich stets nur auf den unmittelbaren Schaden und selbst
dieser wird vielfach nicht vollständig ersetzt, wie z. B. bei Packeten die Vergütung
nie mehr beträgt als 3 Mark für das Pfund.
Lit.: Stephan, Geschichte der Preußischen Post von ihrem Ursprunge bis auf die
Gegenwart. Nach amtlichen Quellen, Berl. 9. artmann, Entwicklungsgeschichte
der Posten, Leipz. 1868. — JIs aacsohn, hche 6 Vreufichen Beamtenthums, II.
131 ff. — Hirschfeld, Römische Verwaltungsgeschichte, 1 98 ff. — Löper, Zur r*Wid2#
des Verkehrs in Elsaß- Lothringen, Straßburg 1873. — 44. er, Die Verkehrsanstalten des
Geiche in v. Holtzendorff's Jahrb. Jahrg, I. (1871) S. 423 ff., Jahrg. II. (1873)
S. 2 — Dambach, Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Okt.
nn. ¾ Aufl. 1872. — Fischer, Die Deutsche Postgesetzgebung 2. Aufl. 1876. — Amtsblatt
der Deutschen Reichs-Post= und Telegraphen- BVerwaltung. — rch hiv für Kost. und dieissruphie
(Beihefte zum Amtsblatt). — v. Mohl, Booltzewisfanz .Aufl., Bd. S.
v. Stein, Handbuch der Verwaltungslehre (1870), S. 197 ff. — Meili, Die Haftpflicht der
Postanstalten, 1877. — Holzamer, Beitrag zur Bechiahlo der Briefportoreform in den Kultur-
staaten (Tüb. eitschr. 1878 S. 1 ff. — Rüttimann, Die Bundeseinrichtungen der Schweiz,
II. 2 88s 603 ff. — Gueroult, La fusion des postes et des télégraphes (Revue zen. d’ad-
ministration I. (1878. p. 203 2.). — Hartmann, Die neben dem Straf G. geltenden Straf-
gesetze 2c. — Meves, Die strafrechtlichen. Bestimmungen in dem Gesetze über das Postwesen
des Deutschen Reichs, 1876 (Th. III. Bd. 1 eft 4). — Kletke, Lit. über das Finanzwesen
des Preuß. Staats, 3. Aufl. (1876) S. 131 Ernst Meier.
Postliminium (Th. I. S. 1027 ff.). Das Röm. Recht betrachtete die
Kriegsgefangenschaft als rechtmäßige Entstehungsursache der Sklaverei und wendete
diesen Grundsatz auch auf die kriegsgefangenen Römer an. Da nun überhaupt kein
Sklave ein Testament machen konnte, so mußte auch das Testament eines in der
Kriegsgefangenschaft verstorbenen Römers nichtig sein. Da weiter ein Sklave weder
Bürgerrecht noch Familie noch Vermögen haben konnte, so ging der in Kriegs-
gefangenschaft gerathene Römer seiner ganzen bürgerlichen Stellung verlustig, ohne
dieselbe durch die einfache Thatsache der Rückkehr aus der Gefangenschaft zurück-
erwerben zu können. Das Röm. Recht stellte deshalb die fictio legis Cornelige auf,
welche das vor der Gefangennahme errichtete Testament eines in Kriegsgefangenschaft
verstorbenen Römers durch die Fiktion aufrecht hielt, derselbe sei kurz vor seiner
Gefangennahme vom Feinde getödtet worden, also als freier Römer gestorben. Der
durch die Kriegsgefangenschaft herbeigeführten dauernden Vernichtung der. bürgerlichen,
v. Holtzendorff, Ene. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl.