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er noch Einsetzung oder Enterbung sämmtlicher p. verlangte (§ 5 I. 2, 13); nach
nov. 115 aber tritt als Folge der Uebergehung nicht mehr die frühere (fr. 14 pr.
D. 28, 2; fr. 5 D. 28, 3) Nichtigkeit des ganzen Testaments ein, sondern die
Präterirten haben nur eine Anfechtungsklage gegen die eingesetzten Erben. Uebrigens
ertheilte schon der Prätor bonorum possessio an die eingesetzten Erben, wenn der
postumus vor dem Tode seines Gewalthabers selbst wieder weggefallen war (Wind-
scheid, § 563, 9), und die agnatio p. ist ohne Einfluß, wenn zu der Zeit, wo sie
erfolgte, die testamentarische Erbschaft bereits deferirt war (Windscheid, § 576, 6).
Nach den modernen Landesrechten kommt der Begriff der P. in Betracht in
dem Sinne der nach der Errichtung einer letztwilligen Verfügung Notherben ge-
wordenen und die Uebergehung dieser Personen führt denn meistens die Eröffnung
der gesetzlichen Erbfolge herbei (Bayer. Recht nach v. Roth, Bayer. Civilrecht, III.
§ 337, 28; Preuß. Allg. LR. II. 2 §§ 454—56; Oesterr. BGB. § 778; Sächs.
BGB. § 2601). Modifikationen finden sich aber z. B. im Preußischen Recht in
doppelter Hinsicht, einmal insofern dem Erblasser noch Zeit gelassen wird, den nach-
geborenen Notherben innerhalb eines Jahres zu bedenken, sodann, indem die
Legitimation nicht gleich den übrigen Agnationsformen wirkt (Koch, Preuß. Erbr.,
§§ 66, 81). Nach Franz. Recht endlich ist die agnatio p. wirkungslos für das
Testament und es findet nicht einmal eine Anfechtbarkeit wegen Irrthums des Erb-
lassers über die Existenz der p. statt (achariä-Puchelt, Fdeanz. Civilr., IV.
724,7
8 e: D. 28, 2 de liberis vel postumis heredibus instituendis vel exheredandis. —
C. 6, 29 de postumis heredibus instituendis vel exheredandis vel praeteritis.
Lit.: Mühlenbruch-Glück, Pandekten-Komment. XXXVI. 139 ff.; XXXIX. 3 ff. —
Keumann, Zeitschr. für Civilr. und Proz., XIX. 309 ff. — Heimbach, das., N V.
f. — Vering, Röm. Erbrecht, S. 255—65. — F. Schröder, Das Notherbenrecht
(1877), S. 45—60. — Amann, Die Grundsätze der heutigen Pandektenkritik geprüft an der
sogenannten. Lex Gallus (18780. — Lehrb. der Pande ten: Göschen, V. §§ 855 ff.;
Keller, 509; v. Vangerow, II. § 429, 3 Nr. 2, § 468, 1; Windscheid,
III. 8 Eiel " . Merkel.
Postverträge. 1) Der Abschluß. Da der Art. 48 der Preuß. Verf. Urk.
nur für den Abschluß von Handelsverträgen und solchen Verträgen, durch welche
dem Staate Lasten oder einzelnen Staatsbürgern Verpflichtungen ausgelegt werden,
die Zustimmung des Landtags erfordert, eine Belastung des Staats oder eine Ver-
pflichtung der Einzelnen aber nach der richtigen Ansicht nur dann anzunehmen ist,
wenn dieselben in der Form eines Budgetpostens oder eines Gesetzes ausgelegt werden,
so ist der Abschluß von P. nach Preußischer Theorie und Praxris ganz allgemein
als eine ausschließliche Prärogative der Krone betrachtet worden, in der Weise, daß
dem Landtage nur hinsichtlich der Ausführung denkbarerweise eine Mitwirkung
gebührt. Das Preuß. Staatsrecht hat aber auf diesem Gebiet, durch das Deutsche
Reichsrecht im Wesentlichen seine Geltung verloren. Denn wenn auch hinsichtlich
des Postwesens keineswegs eine ausschließliche Kompetenz des Reichs begründet, viel-
mehr eine selbständige Landespostverwaltung bestehen geblieben ist, und die RVerf.
selbst die Berechtigung der Einzelstaaten zu Vereinbarungen hinsichtlich der Aus-
übung dieses ihnen verbliebenen Postwesens anerkannt hat, so ist doch hinsichtlich aller
derjenigen P., welche sich auf die Sphäre der Gesetzgebung oder der höheren Ver-
waltung beziehen, die Kompetenz des Reichs ausschließlich begründet. Indem nun
der Art. 11 der RVerf. festsetzt, daß alle diejenigen Verträge, welche sich auf Gegen-
stände beziehen, die nach Art. 4 in den Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, zu
ihrem Abschlusse der Mitwirkung von Reichstag und Bundesrath bedürfen, so sind
nunmehr im Gegensatz zu dem frühern Preuß. Rechtszustande die P. in ihrer
großen Mehrheit der Vorlage an den Reichstag unterworfen. Indessen kommt es
in dieser Beziehung darauf an, ob der Inhalt der fraglichen Verträge in die Sphäre
der Gesetzgebung eingreift oder nicht, da die Bestimmung des Art. 11 nur auf solche