Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

118 Prälegate. 
die Vorsteher der geistlichen Orden, unter dieser Bezeichnung begriffen. Haben diese 
nicht blos eine der bischöflichen analoge Regierungsgewalt über ihr Kloster und die 
zu demselben gehörigen Personen (die sog. jurisdictio quasi episcopalis), sondern 
auch eine solche über einen gewissen, dem Kloster zustehenden und von jeder Diöcesfe 
eximirten Bezirk (territorium separatum), so nennt man sie praelati nullius oder 
praelati nullius dioeceseos. Im Gegensatz zu den Bischöfen werden aber die Aebte 
als praelati inferiores bezeichnet. Aus der allgemeinen Bedeutung von praelatus, 
als einer Person, welche Anderen vorgeht, diesen übergeordnet ist, erklärt es sich, 
daß auch im Mittelalter die Inhaber von mit der Jurisdiktion oder mit dem Per- 
sonat verbundenen Stiftsämtern, z. B. Pröbste, Dechanten, Kustoden der Domkapitel, 
ja mitunter auch die Pfarrer praelati genannt worden sind. Endlich hat der Aus- 
druck: praelati noch eine besondere Beziehung zu dem Organismus der Römischen 
Kurie. P. sind nämlich die Geistlichen derselben, welche gewisse Befugnisse des 
obersten Kirchenregiments des Papstes, sei es allein, sei es zu Kollegien vereinigt, 
theils in Unterstützung der Kardinäle, theils selbständig ausüben und deswegen auch 
durch einen äußeren Ehrenvorrang ausgezeichnet sind oder welche wenigstens ohne 
einen derartigen Antheil an der päpstlichen Jurisdiktion gleiche Ehrenrechte, wie die 
an der letzteren partizipirenden, besitzen. Die ersteren heißen eigentliche, die letzteren 
Ehren-P., während man die Prälatur, welche der Papst nach Ablegung der vor- 
geschriebenen Prüfung verleiht, praelatura justitiae, die, welche er unter Absehung 
davon ertheilt, praelatura gratiae nennt. Die Prälatur ist die Vorstufe des Kar- 
dinalats. Die allgemeine die P. in ihrer Tracht auszeichnende Farbe ist die violette. 
Die P., sowol die Römischen, wie die nicht zur Kurie gehörigen (s. den Anfang 
dieses Art.) werden im Kurialstyl, im Gegensatz zu den Nicht-P., Monsignori genannt. 
Quellen u. Lit.: c. 41, 44 X. de elect. I. 6; c. 3 §5 5 in VIto eod. I. 6; c. 2 X. 
de ind. II. 1; c. 3 X. de off iud. ordin. I. 31.— Ueber die Römische Prälatur f. Bangen, 
Die Römische Kurie, S. 45 ff. — Mejer in Jacobson u. Richter's Ztschr. für d. Recht 
der Kirche 1, 91 ff. — Phillips, Kirchenrecht, 6, 297 ff. — P. Hinschius, Kirchenrecht 
1, 375 ff.; 2, 110 ff. P. Hinschius. 
Prälegate (Vorvermächtnisse, praeceptiones) im weiteren Sinne sind die einem 
Erben aus der Erbschaft hinterlassenen Vermächtnisse (s. d. Art. Legat). Nachdem 
mit der Form des altrömischen legatum per praeceptionem im Streit der Juristen- 
schulen auch dessen sachgemäße Auffassung als eines Voraus für den Eingesetzten 
vor Erbantritt und Erbtheilung abhanden gekommen war, bildeten sich aus vielem 
Schwanken nachstehende Begriffe des Justin. Rechts: I. Ein gewöhnliches Legat liegt 
vor, wenn ein Nichterbe mit einem Vermächtnisse an einen Erben belastet ist. 
II. Praeceptio im technischen Sinne ist a) das einem unter mehreren Miterben so 
hinterlassene Vermächtniß, daß nicht der Bedachte selbst, sondern nur dessen Mit- 
erben (alle oder einige) belastet sind; b) das Vorausvermächtniß für den Fiduziar- 
erben. III. Praelegatum im technischen Sinne: das einem unter mehreren Miterben 
so zugewendete Vermächtniß, daß auch der Bedachte als mitbelastet erscheint, 
indem entweder a) ein Onerirter überall nicht genannt ist oder b) ausdrücklich alle 
Erben (folglich auch der Bedachte) belastet sind. Für dies eigentliche P. zog die 
klassische Jurisprudenz aus dem Satze: ein dem Alleinerben hinterlassenes Legat 
würde als solches unwirksam sein (heredi a semet ipso inutiliter legatur), zunächst 
die Folgerung: dann sei auch das einem von mehreren Erben hinterlassene Ver- 
mächtniß, für den Fall, 1) daß der Prälegatar Erbe wird, soweit unwirksam 
(konfundirt), als er damit an sich selber belastet, wirksam nur soweit, als die Mit- 
erben belastet seien; jenen Theil habe er als Erbe, diese Theile als Legatar. 
Fernere Folgerungen: der konfundirende Theil accreszirt einem etwaigen Kollegatar, 
ist einzurechnen in die Falzidische und Trebellianische OQuart, wird mit dem Erbtheil 
an den Universalfideikommissar restituirt; ist der Kollegatar selbst Miterbe, also 
ebenfalls Prälegatar, so verhalten sich beider Legatantheile (z. B. 1/12, 1½12) gerade
	        
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