Präliminarien. 119
umgekehrt wie ihre Erbtheile (11/12, 1/12) u. s. f. Wird dagegen 2) der Prälegatar
nicht Erbe, weil er ausschlägt, oder bleibt er nicht Erbe, weil er als suns
abstinirt oder als voluntarius Restitution erlangt, dann erhält er, in Ermangelung
anderer Verfügung des Erblassers, das ganze P. Gleiches gilt nach richtiger Ansicht
auch dann, wenn der Prälegatar nach dem dies cedens legati, aber vor dem Erb-
antritt verstorben (Transmission des ganzen P. auf seine Erben) oder erbunfähig
geworden ist; während freilich die herrschende Meinung für ersteren Fall auf Grund
einer Stelle, die von „praeceptiones“ handelt, das Gegentheil behauptet. Also:
der Prälegatar, welcher Erbe nicht wird (nicht will oder nicht kann), erhält bzw.
transmittirt auf seine Erben das ganze ihm zugewendete P., und zwar als Legat. —
Diese gesammte überkünstliche Theorie fand auf die technische praeceptio (oben II)
keine Anwendung (nur daß hier im Falle a das Voraus auch im jud. fam. ereisc.
geltend gemacht werden konnte); sie durfte eben jener Eigenschaft halber und als
dem Willen des Testator der Regel nach widerstreitend in Deutschland nicht rezipirt
werden. Gleichwol behauptet die gemeinrechtliche Doktrin deren Rezeption. Ja-
noch das Sächf. BGB. will die Römischrechtlichen Grundsätze vom P. in allem
Wesentlichen durchgeführt sehen (mit der stillschweigenden Ausnahme: soweit nicht
der Erblasser anderes bestimmt haben sollte); obwol bereits gleich älteren Landrechten
das Preuß. LR. und das Oesterr. BGB. mit vollem Fug das Entgegengesetzte auf-
gestellt hatten: es ist zwischen sog. Prälegat und Vorausvermächtniß an einen unter
mehreren Erben kein Unterschied; stets hat der Vermächtnißnehmer das Ganze jure
legati, mag er Erbe werden oder nicht, so daß es bei der Ausgleichung unter den
Erben überall nicht in Anschlag kommt und nichts davon mit der Erbschaft an
Käufer oder Universalfideikommissare auszuliefern ist. Dem Code civil mußte die
sog. Prälegattheorie fremd bleiben; sein „don ou legs à titre de préciput ou hors
part“ bietet nichts Besonderes.
Lit. u. Quellen: Buchholtz, Die Lehre von den Prälegaten, 1850. — Degen-
kolb, De leg. qu. f. per praeceptionem, 1855. — Arndts in Glück's Komment. 47
S. 1 ff. Val. weitere Lit. (Gyhlarz, Kretschmar) Unger r2c.) bei Windscheid, Lehrb.,
III. § 627. — Gaj. II. §§ 217 ff. l. 17 * 2s2 I. 18; 1. 34 88 11—13;: LI. 87
bis 91; I. 11. § 1 D. 30. — I. 5½ 81 D. 31 Hal- Schütze Jahrb d. gemein. Deutschen
Rechts, III. S. 418 ff.). — I. 32 D. 32. — I. 2 pr. D. 33 n7. 18 § 2 D. 34, 9. —
1. 90 D. 35, 2. — I. 883 I. 34 § 12; I. 2 kDtg 36, 1v kr 1 §6 D. 43, 3. —
c. 1 C. 4, 2. — c. 12 C. 6. 37. — Preuß. Allg. LR. I. 12 §8 262, 271, 449, 474; I. 11
8 460. — Code civ. art. Et. — Oesterr. BGB. 648. — Sachs. BG##. z8 WB 2403. —
Mommsen, Erbr.-Entw., § 351. Schütze.
Präliminarien der völkerrechtlichen Verträge (conventiones praeparatoriae
s. praeliminares, préliminaires) sind vertragsmäßige Abreden unter den Staaten,
die als blos vorläufige gelten und durch den Abschluß von definitiven Staats-
verträgen ersetzt werden sollen. Unterhandelnde Staaten pflegen sich ihrer zu be-
dienen, um gegenseitiges Einverständniß in den Hauptpunkten vertragsmäßig sicher
zu stellen und nur die Formulirung desselben oder die Festsetzung von Nebenpunkten
späterer Vereinbarung vorzubehalten. P. haben demnach bald die Bedeutung bloßer
pacta de contrahendo, indem sie die Punkte aufführen, welche die Grundlage der
Unterhandlungen bilden sollen; bald stellten sie einen provisorischen Rechtszustand
zwischen den Staaten fest unter Vorbehalt, denselben in einen definitiven zu ver-
wandeln; bald endlich normiren sie einen definitiven Rechtszustand und behalten
nur die feierliche Bestätigung und etwaige Ergänzungen desselben einem späteren
Hauptvertrage vor. Immer aber sind sie völkerrechtlich verbindliche Verträge; es
sei denn, daß ihre Geltung vom Abschluß des Definitivvertrags abhängig gemacht
werde. Auch für sie gelten demnach die Regeln, die das Völkerrecht betreffs der
Legitimation zum Abschluß, der Ratifikation, Auslegung und Erlöschung der Staats-
verträge aufstellt. P. werden bald in Gestalt bloßer Punktationen abgefaßt, so daß
sie zunächst nur beabsichtigen, eine Vertragsbasis zu schaffen; bald als fömmliche