Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

122 Prämiengeschäft. 
und Nichtwollen (l. d. Art. P.geschäft, Nochgeschäft und Stellgeschäft): 
dieses Wahlrecht wird nur gegen Zahlung eines fest vereinbarten (daher nicht un- 
mittelbar vom Kurse abhängigen und hierdurch von der „Differenz“ verschiedenen) 
Betrags, der P. zugestanden. Ist der Käufer P. geber, so heißt die P. „Vor-P.“ 
(„Lieferungs-P.“); ist das Wahlrecht dem Verkäufer zugestanden, so wird der Kauf- 
preis um den Betrag der P., hier Rück-P., Empfangs-P. genannt, vermindert oder 
die Rück.. besonders bezahlt. 
James Moser, Die Lehre von den Zeitgeschäften, Berlin 1875, S. 5 ff. — 
Tosi * S. 6. Aufl. 88 286—294. — End emann, H. R., 3. Aufl., § 121. — Gareis 
in Siebenhaar's Archiv für W.N. und H.R. Bd. i8 S. i28 ff. — Dih des ROHG. 
XV. S. 398, 399; XIX. S. 4 Gareis. 
Prämiengeschäft (Th. I. S. 538). Das P ist ein Vertrag, inhaltlich dessen von 
einem Kontrahenten, Prämiennehmer, dem anderen, Prämiengeber, gegen Versprechen 
einer bestimmten Geldfumme, Prämie genannt, ein an einem vereinbarten späteren 
Zeitpunkte auszuübendes Wahlrecht zugestanden wird, welches mit Bezug auf einen 
bereits abgeschlossenen oder erst noch abzuschließenden Vertrag einen Eingriff in die 
Rechtssphäre des Prämiennehmers enthält; der Vertrag, auf welchen das P. Bezug 
nimmt, ist in die Vereinbarung über Wahlrecht und über Aequivalent hierfür, die 
Prämie, mithin in das P. wesentlich, aber noch unfertig eingeschlossen, so daß erst 
nach Endigung des P. entschieden ist, ob oder wenigstens in welchem Umfange er 
zu Stande kam oder nicht, und im kaufmännischen Verkehr regelmäßig ein Lieferungs- 
geschäft (Fixgeschäft), dessen Gegenstand gewöhnlich börsenmäßige Papiere bilden. 
1) Das Wahlrecht, für welches die Prämie gegeben wird, berechtigt den Prämien- 
geber an einem bestimmten späteren Zeitpunkte zu wählen, ob er den gleichzeitig 
verabredeten Lieferungsvertrag abgeschlossen wissen wolle dder nicht (ein- 
faches P.); die Prämie wird hierbei bezahlt: entweder wenn das Wollen dieses 
Lieferungsgeschäfts, oder wenn das Nichtwollen gewählt wird, oder auch schon 
für das bloße Wahlrecht, ohne Rücksicht auf diese oder jene Ausübung der 
Wahl. An der Berliner Fondsbörse gilt: „Zeitgeschäfte mit Prämie sind (Zeit-) 
Geschäfte, bei denen es einem der Kontrahenten (bei Vor-P. dem Käufer, bei 
Rück-P. dem Verkäufer) freisteht, gegen Zahlung einer Prämie (Reugeld) von 
dem Geschäfte zurückzutreten“ (s. unten). Der Vortheil des Prämiengebers liegt in 
der Möglichkeit, die Konjunktur im Zeitpunkte der Wahl für sich vortheilhaft zu be- 
nützen; der des Prämiennehmers im gewissen, wenn auch geringeren Gewinn wenigstens 
der Prämie. 2) Das Wahlrecht kann aber auch derart vereinbart sein, daß der 
Prämiengeber nicht zwischen dem bestimmten Wollen und Nichtwollen, sondern 
zwischen So= und Anderswollen wählen kann: dies ist der Fall beim 
„Wandelgeschäft“, wobei der Wähler (Prämiengeber) die Erfüllung des Ver- 
trages in einem beliebigen Zeitpunkte innerhalb einer enger oder weiter fixirten Frist 
fir verlangen kann; ferner beim „Schluß auf fest und offen“, bei welchem 
der Prämiengeber, der hierbei immer als Käufer erscheint, das Recht hat, an einem 
bestimmten Zeitpunkte hinsichtlich eines bestimmten Theils der Waare von der Er- 
füllung zurücktreten zu dürfen; hierher gehört auch das „Nochgeschäft“ und das 
„Stellgeschäft“, s. die bef. Art. hierüber. 3) Das Wahlrecht des Prämien- 
gebers kann endlich der Art vereinbart sein, daß dem Prämiengeber die Wahl zwischen 
Nichtwollen, Sowollen und Anderswollen zusteht; dies ist der Fall beim 
„zweischneidigen P.“, welches darin besteht, daß der Prämiengeber am be- 
stimmten Termine wählen kann, ob er (als Käufer) die behandelte Waare vom 
Prämiennehmer beziehen, oder sie (als Verkäufer) dem Prämiennehmer liefern, oder 
weder das Eine, noch das Andere, sondern Abstand vom (Lieferungs- )Vertrage 
wolle. — Ueber die Verbindung weier P. f. d. Art. Zwei-P. — Die juridische 
Natur der P. im Allgemeinen und im Einzelnen, sogar ihre Klagbarkeit ist sehr 
bestritten. Sehr verschiedene Rechtsinstitute: Reugeld, Konventionalstrafe, Spiel,
	        
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