122 Prämiengeschäft.
und Nichtwollen (l. d. Art. P.geschäft, Nochgeschäft und Stellgeschäft):
dieses Wahlrecht wird nur gegen Zahlung eines fest vereinbarten (daher nicht un-
mittelbar vom Kurse abhängigen und hierdurch von der „Differenz“ verschiedenen)
Betrags, der P. zugestanden. Ist der Käufer P. geber, so heißt die P. „Vor-P.“
(„Lieferungs-P.“); ist das Wahlrecht dem Verkäufer zugestanden, so wird der Kauf-
preis um den Betrag der P., hier Rück-P., Empfangs-P. genannt, vermindert oder
die Rück.. besonders bezahlt.
James Moser, Die Lehre von den Zeitgeschäften, Berlin 1875, S. 5 ff. —
Tosi * S. 6. Aufl. 88 286—294. — End emann, H. R., 3. Aufl., § 121. — Gareis
in Siebenhaar's Archiv für W.N. und H.R. Bd. i8 S. i28 ff. — Dih des ROHG.
XV. S. 398, 399; XIX. S. 4 Gareis.
Prämiengeschäft (Th. I. S. 538). Das P ist ein Vertrag, inhaltlich dessen von
einem Kontrahenten, Prämiennehmer, dem anderen, Prämiengeber, gegen Versprechen
einer bestimmten Geldfumme, Prämie genannt, ein an einem vereinbarten späteren
Zeitpunkte auszuübendes Wahlrecht zugestanden wird, welches mit Bezug auf einen
bereits abgeschlossenen oder erst noch abzuschließenden Vertrag einen Eingriff in die
Rechtssphäre des Prämiennehmers enthält; der Vertrag, auf welchen das P. Bezug
nimmt, ist in die Vereinbarung über Wahlrecht und über Aequivalent hierfür, die
Prämie, mithin in das P. wesentlich, aber noch unfertig eingeschlossen, so daß erst
nach Endigung des P. entschieden ist, ob oder wenigstens in welchem Umfange er
zu Stande kam oder nicht, und im kaufmännischen Verkehr regelmäßig ein Lieferungs-
geschäft (Fixgeschäft), dessen Gegenstand gewöhnlich börsenmäßige Papiere bilden.
1) Das Wahlrecht, für welches die Prämie gegeben wird, berechtigt den Prämien-
geber an einem bestimmten späteren Zeitpunkte zu wählen, ob er den gleichzeitig
verabredeten Lieferungsvertrag abgeschlossen wissen wolle dder nicht (ein-
faches P.); die Prämie wird hierbei bezahlt: entweder wenn das Wollen dieses
Lieferungsgeschäfts, oder wenn das Nichtwollen gewählt wird, oder auch schon
für das bloße Wahlrecht, ohne Rücksicht auf diese oder jene Ausübung der
Wahl. An der Berliner Fondsbörse gilt: „Zeitgeschäfte mit Prämie sind (Zeit-)
Geschäfte, bei denen es einem der Kontrahenten (bei Vor-P. dem Käufer, bei
Rück-P. dem Verkäufer) freisteht, gegen Zahlung einer Prämie (Reugeld) von
dem Geschäfte zurückzutreten“ (s. unten). Der Vortheil des Prämiengebers liegt in
der Möglichkeit, die Konjunktur im Zeitpunkte der Wahl für sich vortheilhaft zu be-
nützen; der des Prämiennehmers im gewissen, wenn auch geringeren Gewinn wenigstens
der Prämie. 2) Das Wahlrecht kann aber auch derart vereinbart sein, daß der
Prämiengeber nicht zwischen dem bestimmten Wollen und Nichtwollen, sondern
zwischen So= und Anderswollen wählen kann: dies ist der Fall beim
„Wandelgeschäft“, wobei der Wähler (Prämiengeber) die Erfüllung des Ver-
trages in einem beliebigen Zeitpunkte innerhalb einer enger oder weiter fixirten Frist
fir verlangen kann; ferner beim „Schluß auf fest und offen“, bei welchem
der Prämiengeber, der hierbei immer als Käufer erscheint, das Recht hat, an einem
bestimmten Zeitpunkte hinsichtlich eines bestimmten Theils der Waare von der Er-
füllung zurücktreten zu dürfen; hierher gehört auch das „Nochgeschäft“ und das
„Stellgeschäft“, s. die bef. Art. hierüber. 3) Das Wahlrecht des Prämien-
gebers kann endlich der Art vereinbart sein, daß dem Prämiengeber die Wahl zwischen
Nichtwollen, Sowollen und Anderswollen zusteht; dies ist der Fall beim
„zweischneidigen P.“, welches darin besteht, daß der Prämiengeber am be-
stimmten Termine wählen kann, ob er (als Käufer) die behandelte Waare vom
Prämiennehmer beziehen, oder sie (als Verkäufer) dem Prämiennehmer liefern, oder
weder das Eine, noch das Andere, sondern Abstand vom (Lieferungs- )Vertrage
wolle. — Ueber die Verbindung weier P. f. d. Art. Zwei-P. — Die juridische
Natur der P. im Allgemeinen und im Einzelnen, sogar ihre Klagbarkeit ist sehr
bestritten. Sehr verschiedene Rechtsinstitute: Reugeld, Konventionalstrafe, Spiel,