124 Präsentationspapiere.
jenigen ausländischen P. au porteur, welche nach dem 30. April 1871 im Auslande
ausgegeben sind, ist Verkehrsfähigkeit gesetzlich abgeschnitten, sie dürfen weder weiter
begeben noch an Börsen, noch an anderen zum Verkehr mit Werthpapieren bestimmten
Versammlungsorten zum Gegenstande eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittelung
gemacht werden (§ 2 d. Ges.). Die vor dem 1. Mai 1871 emittirten ausländischen
P. au porteur sind vom Verkehr ebenfalls ausgeschlossen, sofern sie nicht abgestempelt
und zu diesem Behufe spätestens am 15. Juli 1871 eingereicht worden sind,
nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Gesetzes (§§ 3, 4 u. 5) und der auf Grund
dieses Gesetzes vom Bundesrath erlassenen Vorschriften zur Ausführung dieses Ge-
setzes vom 19. Juni 1871. Strenge Strafandrohungen suchen die Erreichung des
Zweckes dieser Normen zu sichern: Wer dem Gesetze (§58 1, 2 u. 3) zuwiderhandelt,
verfällt in eine Geldstrafe, welche dem fünften Theil des Nennwerths der rechtswidrig
behandelten P. gleichkommt, mindestens aber 300 Mark betragen soll, und wer
ein P. au porteur gegen §§ 2 u. 3 d. Ges. öffentlich ankündigt, ausbietet oder
empfiehlt oder zur Feststellung eines Kurswerthes notirt, verfällt in eine Geldstrafe
bis zu der oben bemerkten Höhe oder in eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten
(6 6 d. Gef.), Strafbestimmungen, deren Anwendung den Strafkammern des Land-
gerichts gemäß § 74 Ziff. 3 des G. ausschließlich obliegt. Gestattet ist demnach
der Umsatz a) von inländischen Staats= oder Privat-P. au porteur, welche vor
Verkündigung des angeführten Gesetzes ausgegeben wurden; b) von inländischen
Staats= oder Reichs-P. au porteur, welche auf Grund eines RGes. emittirt wurden;
IP) von rechtzeitig angemeldeten und abgestempelten ausländischen P. au porteur, und
4) von allen P. auf Namen. Unter den Begriff der gesetzwidrigen Negoziirung fällt
jedoch weder der bloße Besitz, noch der durch Erbgang oder ähnliche nicht im Willen
der Betheiligten herbeigeführte Besitzwechsel, noch auch die zum Zweck des Gewinn-
bezugs ! Falle der Ausloosung erfolgende Realisirung (( Endemann, a. a. O.
S. 667).
Quellen u. Lit.: Das angeführte Reichsgesetz nebst Verordnung; Erläuterungen hierzu
in der Kortkampf'schen Sammlung der Gesetze des Nordd. Bundes und des Deutschen
Reiches, Bd. IIII.— Endemann, H. R., 3. Aufl., § 139. — Thöl, H. R., 6. Aufl., § 309. —
Vgl. auch die Art. Prämien u. Lotterie (privatrechtlich) und die dort angegebene Lit.
* areis.
Präsentationspapiere sind Urkunden über Forderungen, welche nur mittels
Präsentation der Urkunde geltend gemacht werden können. Der Schuldner ist nur
gegen Präsentation des Papiers zu leisten verpflichtet. Wird die Leistung eingeklagt,
so erscheint der Besitz des Papiers als ein wesentlicher Theil des Klagfundaments.
Denn das Papier ist nicht blos Beweismittel für die Forderung, deren Geltend-
machung in Frage steht, sondern Ausübungsform des Rechtes. Die P. zählen daher
insgesammt zu den Werthpapieren, d. h. zu den Urkunden, deren Besitz die
Verwerthung des darin verbrieften Rechtes in privatrechtlicher Beziehung bedingt.
Die meisten P. enthalten die Klausel, daß gegen das Papier, gegen Rückgabe
des Scheins u. dgl. geleistet werden solle. Man kann diese Klausel die positive
Präsentationsklausel nennen. Sie wird ersetzt durch einen derartigen Inhalt der
Urkunde, aus welchem in unzweideutiger Weise die Absicht des Ausstellers hervor-
geht, daß nur gegen das Papier geleistet werden solle. Ein Hinweis auf Statuten,
welche nur solche Bestimmung enthalten, vermag die Präsentationsklausel zu ersetzen.
Gewisse Papiere sind gesetzliche P., sie gelten als P. ohne Rücksicht darauf, ob die
Urkunde die Präsentation als Voraussetzung der Leistungspflicht hinstellt.
P. sind stets die Forderungspapiere mit der reinen Inhaberklausel (s. d. Art.
Inhaberpapiere). Eine vertragsmäßige Ausschließung der Präsentationspflicht
ist bei ihnen unzulässig, denn es kann sich selbstverständlich Niemand verpflichten,
dem Präsentanten des Papiers ohne Präsentation zu zahlen. Wird ein Inhaber-
papier außer Kurs gesetzt, so hört es deshalb nicht auf ein P. zu sein.