Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

132 Preßgesetzgebung. 
Arch. LIX. S. 221 ff. — Savigny, Recht des Besitzes, 8 42. — Iherin Grund s 
’ 2. Aufl. S. 97 ff. — Bruns, Besitzklagen, 8 #6. — Rande Fest 
S .——BekkerRechtdesBef1tzes S. 122 ff., 175 ff. — Lenel, Parküittndn# isg 
Rechtserfolg (Separatabzug aus Ihering's Jahrb. XI.) 5 ff. 
Hölder. 
Preßgesetzgebung. I. Die Zeit der Censur. Dem Beisfpiele der kirch- 
lichen Gesetzgebung folgend (Bullen Alexander's VI. von 1496 und 1501, Leo's X. 
von 1515; in einzelnen Deutschen Diözesen analoge Anordnungen schon seit dem 
letzten Biertel des 15. Jahrhunderts nachweisbar, so in Köln seit 1475, in Mainz 
seit 1486), verwerthete seit dem Anfange des 16. Jahrhunderts auch die weltliche 
Macht die Censur in ihren verschiedenen Formen als Waffe im Kampfe gegen geistige 
Strömungen aller Art. Die Censur im eigentlichen Sinne, als eine dem Drucke 
vorhergehende Prüfung des Manufkriptes (verschieden von Bücherrevisionen, Ueber- 
wachung der Preßgewerbe, nachträglichen Verboten bereits gedruckter Bücher u. dgl.) 
wird für Deutschland zuerst durch das Wormser Edikt 1521 (nicht, wie regel- 
mäßig angenommen wird, erst 1529) begründet. Landesgesetze (für Oesterreich die 
Verordnungen Ferdinand' V VI. vom 12. März 1523 und 24. Juli 1528) und Reichs- 
gesetze (Reichsabschiede von 1529 und 1530) wetteiferten in der Durchführung des 
einmal ausgesprochenen Gedankens. Anfänglich nur auf die Dauer der kirchlichen 
Wirren berechnet, wird die Censur zur stehenden Einrichtung, und tritt uns in völlig 
durchgebildeter Gestalt schon in der Reichspolizeiordnung von 1548 und in dem 
Reichsabschiede von 1570 entgegen, welch' letzterer, der oben angeführten Verord- 
nung Ferdinand's I. für Oesterreich von 1528 folgend, die Druckereien auf gewisse 
Orte, insbesondere Fürstensitze, angesehene Reichsstädte und Universitätsstädte be- 
schränkte. Weitere Anordnungen brachten die Reichspolizeiordnungen von 1577, 
Rudolf's II. Reskript vom 15. März 1608, das kaiserliche Dekret vom 14. August 
1715 (besonders auch gegen die Professoren der Rechte sich wendend), das Patent 
vom 10. Februar 1746 (Bücherkommission zu Frankfurt a./M.) u. a. m. — Die 
Entwickelung in den außerdeutschen Ländern ging analoge Wege. Allmälig aber 
begann der Gedanke der Preßfreiheit, in dem Sinne von Beseitigung der Censur der 
Manufkripte, sich Bahn zu brechen. In England wurden seit 1694 die Be- 
stimmungen über Censur nicht wieder erneuert; sie war damit stillschweigend be- 
seitigt. In Schweden fiel sie 1766 (definitiv erst 1809); Dänemark gewähr- 
leistete unter dem Einflusse Struensee's durch das Gesetz vom 14. September 
1770 „eine uneingeschränkte Freiheit der Presse“; Josef II., der schon 1765 eine 
ausführliche Denkschrift über Censur ausgearbeitet, aber in dem berühmten Censur- 
gesetze vom 11. Juni 1781 die Censur beibehalten hatte, befreite 1787 die Wiener 
Buchdrucker gänzlich von derselben, mußte aber am 20. Januar 1790 diese Befreiung, 
von welcher die Gegner des Monarchen den schrankenlosesten Gebrauch gemacht hatten, 
zurücknehmen. Besser als unter der Herrschaft des aufgeklärten Despotismus be- 
währte die Preßfreiheit sich in den Verfassungsstaaten (Nordamerika, Frank- 
reich [(hier wurde die Cenfur 1791 abgeschafft, 1805 wieder hergestellt, 1814 und 
1827 wieder beseitigt), Belgien), während Rußland noch heute an der Censur 
festhält. — In Deutschland hatte Art. 18 der Bundesacte vom 8. Juni 1815 
gleichförmige Verfügungen über P. freiheit verheißen. Der Bund erfüllte die Ver- 
heißung, wie alle anderen. In Folge der Karlsbader Konferenzen gab der Bundes- 
beschluß vom 20. September 1819 in § 1 statt der P.freiheit der Censur 
gesetzliche Grundlage (für Zeitungen und Zeitschriften sowie für Bücher nicht über 
20 Bogen). Zunächst nur für fünf Jahre erlassen, wurde dieses „provisorische 
Preßgesetz“" durch Beschluß vom 16. Oktober 1824 verlängert, „bis man sich 
über ein definitives Preßgesetz vereinbart haben würde." 
II. Die Zeit der P. Die Macht der Ereignisse ging nach zwei bangen 
Dezennien über jenen Beschluß zur Tagesordnung über. Nachdem der Bund am 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.