Preßpolizei. 141
Ges. vom 26. Dezember 1865) oder Unterhaltungslektüre enthalten. — Mit der
Besteuerung der Preßgewerbe hat der Spielkartenstempel schon darum nichts
zu thun, weil Spielkarten nicht als Druckschriften im Sinne des Preßges. betrachtet
werden können (vgl. übrigens auch Reichsges. betr. den Spielkartenstempel vom
3. Juli 1878).
b) In Bezug auf eine andere finanzielle Belastung der P. hat die Reichsgesetz-
gebung den Muth nicht gehabt ihre Aufhebung zu dekretiren. Es sind die Frei-
exemplare, die (regelmäßig von dem Verleger) an Behörden und Bibliotheken
abgeliefert werden müssen. Sie erscheinen lediglich als eine billige Bereicherung
gewisser Büchersammlungen, die überdieß nur zum Theil der Benutzung durch das
Publikum offen stehen. Für diese Art der Bereicherung von Bibliotheken spricht
nur ihre Billigkeit, gegen sie, ganz abgesehen davon, daß sie der Staatsgewalt wenig
würdig ist, die schwere Last, die sie gewissen P. aufbürdet (im Jahre 1874 haben
die einzelnen Oesterr. Verlagshandlungen je 300—1500 Gulden in Freiexemplaren
abgeliefert).
Bei der Berathung des ReichsP. konnte man sich über die Beseitigung der
Freiexemplare nicht einigen; die Klagen der Deutschen Buchhändler hatten zwar lautes
Echo im Deutschen Parlamente gefunden, aber andererseits betonte man die Interessen
der akademischen Institute und wies auf den unersetzlichen Werth hin, den voll-
ständige Sammlungen aller im Lande erschienenen literarischen Erzeugnisse für die
künftige Geschichtschreibung hätten. Da eine Versöhnung der Gegensätze nicht zu
erzielen war, beschloß man, die Landesgesetze in Hraft zu lassen, soweit diese die
Abgabe von Freiexemplaren an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen anordnen.
Von den einzelnen Deutschen Staaten hatten das Königreich Sachsen, Sachsen-Weimar,
die Sächsischen Herzogthümer, Baden, Oldenburg, Reuß, Braunschweig, Bremen,
Lippe-Detmold auf die Abgabe schon vor 1874 verzichtet; die übrigen Staaten
halten an derselben fest (vgl. Zusammenstellung von Bertram im Börsenblatt für
den Deutschen Buchhandel vom 6. April 1870, Nr. 78).
Nach Oesterr. Recht (Preßges. § 18) müssen von allen zum Verkaufe bestimmten
Druckschriften, welche im Inlande verlegt oder gedruckt werden, und nicht lediglich
den Bedürfnissen des Gewerbes und Verkehrs oder des häuslichen und geselligen
Lebens gewidmet sind, vier bez. (bei periodischen Druckschriften) fünf Freiexemplare
an bestimmte Behörden und Bibliotheken abgeliefert werden. Bei Druckschriften
von besonders kostspieliger Ausstattung werden die wirklich bezogenen Exemplare mit
50 % des ursprünglichen Pränumerations= oder Ladenpreises, aber nur auf Ver-
langen der Partei vergütet. Für die Ablieferung haftet zunächst der Verleger, der
Drucker aber bei jenen Druckschriften, bei welchen ein Verleger nicht oder fälschlich
genannt ist. oder welche im Auslande verlegt werden.
Lit.: S. zu Art. zegese gebung. — Val. die Art. Herausgeber. K
polär, Prefßstrafre „Redakteur.
Preßpolizei. I. P. ist der Inbegriff jener Rechtsregeln, durch welche dem
Mißbrauche der Preßfreiheit vorbeugend entgegengewirkt und die künftige strafrechtliche
Verfolgung etwa begangener Preßdelikte gesichert werden soll. Zahl und Charakter
dieser Rechtsregeln wechselt nach der mehr oder weniger polizeilichen Tendenz der
Gesammtgesetzgebung. Unmittelbares Objekt der P. sind die Druckschriften, als
die Mittel zur Begehung von Preßdelikten; unter ihnen nimmt die periodische
Presse auch durch die Zahl der ausschließlich an sie gerichteten Normen die erste
Stelle ein. Durch die Uebertretung der preßpolizeilichen Anordnungen entstehen die
P.delikte (auch unpassend „eigentliche Preßdelikte“ genannt), die von den durch
den Mißbrauch der Preßfreiheit begangenen Preßdelikten („uneigentliche Preßdelikte“;
die außerdeutsche Literatur gebraucht viel richtiger die entgegengesetzten Bezeichnungen)
wesentlich verschieden sind (s. d. Art. Preßstrafrecht).