Preßpolizei. 143
schrift erscheinen läßt, der vermittelnd einerseits zwischen den Verfasser und den
Drucker, andererseits zwischen diesen und den Verbreiter tritt. Gewerbsmäßigkeit,
Entgeltlichkeit, Legitimität sind auch hier nicht von juristischer Bedeutung. Auch auf
dem Nachdruck muß der Verleger genannt sein. Der Kommissionsverleger, der
auf fremde Rechnung und Gefahr verlegt, ist Verleger, nicht aber der Kommissionär
oder der Sortimentsbuchhändler. — Befreit von der Verpflichtung zur Nennung
des Druckers und Verlegers sind jene Druckschriften, die nur den Zwecken des Ge-
werbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen; ferner Stimm-
zettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort
der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten. Kupferstiche
Avant la lettre (die sog. épreuves Tartistes) werden, obwol nicht unter den Wort-
laut des Gesetzes fallend, allgemein hierher gerechnet. — Die periodische Druck-
schrift muß außer der Nennung des Druckers und Verlegers auch die Angabe des
verantwortlichen Redakteurs (Namen und Wohnort, d. h. den Ort, von dem aus
er die Redaktion führt) enthalten. Mehrere Personen dürfen nur dann genannt
werden, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen
ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaktion
führt (Preßges. § 7; vgl. d. Art. Redakteur). — Jede Uebertretung dieser Be-
stimmungen ist (Preßges. § 18) mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bedroht, wenn sie durch falsche Angaben
mit Kenntniß ihrer Unrichtigkeit begangen wurde; mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit Haft aber dann (Preßges. § 19), wenn diese Voraussetzung fehlt. Die
schwerere Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn
er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als Redakteur
genannt wird.
2) Die Verpflichtung zur Ablieferung der Pflichtexemplare
(wol zu unterscheiden von den im Art. Preßgewerbe besprochenen Freiexemplaren),
durch welche der Behörde die rechtzeitige Kenntnißnahme von begangenen Preß-
delikten und ein erfolgreiches Einschreiten gegen die Schuldigen, sowie gegen die
Druckschrift selbst gesichert werden soll. Die Reichsgesetzgebung verlangt (Preßgef.
§ 9) nur von der periodischen Presse ein Exemplar jeder Nummer (mit Ein-
schluß der Beilagen), das der Verleger gleichzeitig mit der Ausgabe der
Druckschrift (das Gesetz spricht ungenau von dem Beginne der Austheilung oder
Versendung) gegen eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizei-
behörde des Ausgabeortes unentgeltlich abzuliefern hat. Befreit sind diejenigen
Druckschriften, welche ausschließlich den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des
Gewerbes oder der Industrie dienen; den Gegensatz bildet die politische Presse einer-
seits, die Unterhaltungspresse andererseits. Die Strafe für unterbliebene oder ver-
spätete Ablieferung (Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft nach Preßges. § 19) trifft
immer nur den Verleger, vorausgesetzt, daß ihm ein Verschulden zur Last fällt. —
Weit strenger sind die Bestimmungen des Oesterr. Rechts (Preßges. § 17), in-
dem dieses von jeder nichtperiodischen Druckschrift, die nicht mehr als fünf
Bogen im Drucke beträgt, und nicht lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes und
Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens zu dienen bestimmt ist, die Ab-
gabe von zwei Pflichtexemplaren (an Polizei und Staatsanwalt) wenigstens
24 Stunden vor der Austheilung oder Versendung verlangt. Die Verpflichtung,
wie Haftung trifft (unzweckmäßig genug) nicht den Verleger, sondern den Drucker.
3) Die Verpflichtung zur Aufnahme amtlicher Bekannt-
machungen (Preßges. § 10). Diese Verpflichtung obliegt dem verantwortlichen
Redakteur jener periodischen Druckschriften, welche überhaupt Anzeigen aufnehmen;
er hat die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen
auf deren Verlangen gegen Bezahlung der üblichen Einrückungsgebühren in einer der
beiden nächsten Nummern zur Veröffentlichung zu bringen. Zuwiderhandlungen