Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Preßpolizei. 143 
schrift erscheinen läßt, der vermittelnd einerseits zwischen den Verfasser und den 
Drucker, andererseits zwischen diesen und den Verbreiter tritt. Gewerbsmäßigkeit, 
Entgeltlichkeit, Legitimität sind auch hier nicht von juristischer Bedeutung. Auch auf 
dem Nachdruck muß der Verleger genannt sein. Der Kommissionsverleger, der 
auf fremde Rechnung und Gefahr verlegt, ist Verleger, nicht aber der Kommissionär 
oder der Sortimentsbuchhändler. — Befreit von der Verpflichtung zur Nennung 
des Druckers und Verlegers sind jene Druckschriften, die nur den Zwecken des Ge- 
werbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienen; ferner Stimm- 
zettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort 
der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten. Kupferstiche 
Avant la lettre (die sog. épreuves Tartistes) werden, obwol nicht unter den Wort- 
laut des Gesetzes fallend, allgemein hierher gerechnet. — Die periodische Druck- 
schrift muß außer der Nennung des Druckers und Verlegers auch die Angabe des 
verantwortlichen Redakteurs (Namen und Wohnort, d. h. den Ort, von dem aus 
er die Redaktion führt) enthalten. Mehrere Personen dürfen nur dann genannt 
werden, wenn aus Form und Inhalt der Benennung mit Bestimmtheit zu ersehen 
ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaktion 
führt (Preßges. § 7; vgl. d. Art. Redakteur). — Jede Uebertretung dieser Be- 
stimmungen ist (Preßges. § 18) mit Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft 
oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bedroht, wenn sie durch falsche Angaben 
mit Kenntniß ihrer Unrichtigkeit begangen wurde; mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder mit Haft aber dann (Preßges. § 19), wenn diese Voraussetzung fehlt. Die 
schwerere Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn 
er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als Redakteur 
genannt wird. 
2) Die Verpflichtung zur Ablieferung der Pflichtexemplare 
(wol zu unterscheiden von den im Art. Preßgewerbe besprochenen Freiexemplaren), 
durch welche der Behörde die rechtzeitige Kenntnißnahme von begangenen Preß- 
delikten und ein erfolgreiches Einschreiten gegen die Schuldigen, sowie gegen die 
Druckschrift selbst gesichert werden soll. Die Reichsgesetzgebung verlangt (Preßgef. 
§ 9) nur von der periodischen Presse ein Exemplar jeder Nummer (mit Ein- 
schluß der Beilagen), das der Verleger gleichzeitig mit der Ausgabe der 
Druckschrift (das Gesetz spricht ungenau von dem Beginne der Austheilung oder 
Versendung) gegen eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizei- 
behörde des Ausgabeortes unentgeltlich abzuliefern hat. Befreit sind diejenigen 
Druckschriften, welche ausschließlich den Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des 
Gewerbes oder der Industrie dienen; den Gegensatz bildet die politische Presse einer- 
seits, die Unterhaltungspresse andererseits. Die Strafe für unterbliebene oder ver- 
spätete Ablieferung (Geldstrafe bis 150 Mark oder Haft nach Preßges. § 19) trifft 
immer nur den Verleger, vorausgesetzt, daß ihm ein Verschulden zur Last fällt. — 
Weit strenger sind die Bestimmungen des Oesterr. Rechts (Preßges. § 17), in- 
dem dieses von jeder nichtperiodischen Druckschrift, die nicht mehr als fünf 
Bogen im Drucke beträgt, und nicht lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes und 
Verkehrs oder des häuslichen und geselligen Lebens zu dienen bestimmt ist, die Ab- 
gabe von zwei Pflichtexemplaren (an Polizei und Staatsanwalt) wenigstens 
24 Stunden vor der Austheilung oder Versendung verlangt. Die Verpflichtung, 
wie Haftung trifft (unzweckmäßig genug) nicht den Verleger, sondern den Drucker. 
3) Die Verpflichtung zur Aufnahme amtlicher Bekannt- 
machungen (Preßges. § 10). Diese Verpflichtung obliegt dem verantwortlichen 
Redakteur jener periodischen Druckschriften, welche überhaupt Anzeigen aufnehmen; 
er hat die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen 
auf deren Verlangen gegen Bezahlung der üblichen Einrückungsgebühren in einer der 
beiden nächsten Nummern zur Veröffentlichung zu bringen. Zuwiderhandlungen 
 
	        
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