Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Paraphernen. 9 
ihr Pontifikat datiren; war der Gewählte noch nicht Bischof, so wird er vorher 
feierlich hierzu durch den Kardinalbischof von Ostia konsekrirt. Sich selbst einen 
Nachfolger zu ernennen, ist der Papst nach geltendem Rechte nicht befugt; ob der 
Papst das geltende Recht dahin abändern kann, daß er sich jenes Recht beilegt, ist 
bestritten, dürfte aber nach der dermaligen Entwickelung des Kanonischen Rechtes zu 
bejahen sein. — Endlich sind noch die Konstitutionen Pius' VI. und VII. über 
die P. zu erwähnen. Veranlaßt durch die außergewöhnlichen Verhältnisse, in welchen 
Rom und die päßpstliche Curie durch die Napoleonischen Kriege sich befanden, erließ 
Pius VI. im Jahre 1797 die Bulle Christi Ecclesiae regendae, welche den 
Kardinälen bezüglich der Zeit und des Ortes des künftigen Konklave alle erforder- 
liche Freiheit zur Abweichung von den bestehenden Vorschriften gewährte und diese 
Freiheit auch in der Zukunft für jeden Fall gewährt wissen wollte, wo Unruhen 
im Volke, kriegerische Okkupation, Kriegsgefahr oder andere unmittelbar drohende 
Ursachen die kanonische Vornahme der P. gefährden könnten. Pius'’ VI. Nachfolger 
Pius VII. wurde daraufhin in Venedig gewählt. Eine zweite Bulle Pius' VI. vom 
Jahre 1798 Cum nos superiori anno dehnte die Fakultäten, von den kirchengesetz- 
lichen Vorschriften abzuweichen, noch weiter aus: der Kardinaldekan allein sollte 
danach berechtigt sein, den Ort des Konklave zu bestimmen; wenn nur einige 
Kardinäle sich daselbst versammeln, sollen sie zur Vornahme der Wahl berechtigt 
sein. Pius VII. bestätigte durch die Bulle Quae et quanta cura im Jahr 1804 
die Bullen seines Vorgängers. Die Päpste des 19. Jahrhunderts Leo XII., 
Pius VIII., Gregor XVI., Pius IX. wurden nach den für normale Zeiten 
geltenden Vorschriften gewählt; ebenso Leo XlII. nach lebhaftem, besonders von 
dem englischen Kardinal Manning geführten Kampfe im Schooße des Kardinals- 
kollegiums. 
Gsgb.: C. 1. Dist. XXIII. (Nikolaus II., dazu besonders die unten cit. Schrift von 
Scheffer-Boichorst); c. 6 X. de elect. I. 6 (Alexander III.); c. 3 in VI.o de elect. I. 6 
(Gregor X.); c. 2 de elect. in Clem. I. 3 (Clemens V.). — Const. Aeterni Patris Filius 
1624 und Ad Romanum Pontificem 1625 (Gregor XV., Urban VIII.). — Bulle Cbhristi 
Ecclesiae regendae 1797 (Pius VI.). — Cum Nos Superiori Anno 1798 (Pius VI.). — Quae 
et quanta cura 1804 (Pius VII.) — Const. Rom. Pontificibus (Pius IX.) 1869 (s. auch 
Richter-Dove, § 123 N. 17). — Königl. Italienisches Geset (sog. Garantiegesetz) vom 
13. Mai 1871 (abgedruckt bei Friedberg, Lehrb., Anh. IV. Dazu v. Holtzendorff in 
seinem Jahrbuch für Gesetzgebung, IV. 303 ff. Bluntschli, Die rechtliche Unverantwort- 
lichkeit und Verantwortlichkeit des römischen Papstes, Nördlingen 1872). 
Lit.: Floß, Die P. unter den Ottonen, Freib. 1858. — Zöpfel, Die P. vom 11. bis 
14. Jahrh., Göttingen 1871. — Cartwright, On papal conclaves, Edinburgh 1868. — 
Lorenz, P. und Kaiserthum, Berlin 1874. — Scheffer-Boichorst, Die Neuordnung der 
P. durch Nicolaus II., Straßburg 1879. — Waitz in Forsch. zur Deutschen Geschichte, IV. 
103 ff.; VII. 404 ff.; X. 614 ff. — Bangen, Die Röm. Kurie. — Jacobson in Herzog's 
Real-Encyklop., II. 577 (Kardinäle); XI. 93 (P.); Mejer, ebenda, III. 204 (Kurie). — Ferner 
die Systeme von Philipps, V. 8§ 246; VI. 261 ff.; Schulte, II. §§ 25. 36 ff. und jetzt 
besonders Hinschius, I. 22 ff. — Die Lehrbücher des Kirchenrechts von Richter-Dove, 
§§ 122 ff.; Mejer, §§ 126 ff.; Walter, §§ 126 ff. Zorn. 
Paraphernen. Mit diesem Griechischen Ausdruck bezeichnet die Rechtssprache 
im weitern Sinne alles, was eine Ehefrau in einer Ehe nach Dotalrecht extra dotem 
im Vermögen hat. Da das Gut der Frau nur durch einen besonderen Willensakt 
derselben zur Dos werden kann, so bleibt es regelmäßig selbst dann Paraphernal= 
gut, wenn es der Verwaltung des Mannes überlassen ist. Daß dieser Römisch- 
rechtliche Satz Gemeines Deutsches Recht geworden, ist nicht unbestritten, eine 
Anzahl älterer und neuerer Juristen präsumiren für die Dotalqualität. — In recht- 
licher Beziehung ist der Fall, wenn die Frau ihr Gut dem Mann anvertraut, ut 
loco paraphernorum apud eum maneat, der erheblichste, und man versteht deshalb 
im engern Sinne unter P. das außer dem Dotalgut dem Mann von der Frau an- 
vertraute eigene Gut derselben. Den Gegensatz hierzu bilden die der eigenen Ver-
	        
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