Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Prodigalitätserklärung. 187 
sicht liegt in diesem Verhalten eine Genehmigung und wird also der Kauf allemal 
definitiv wirksam (HGB. Art. 339, Abs. 4). Uebrigens kann der Verkäufer auch 
eine verspätete Erklärung des Käufers noch annehmen. Dann liegt ein neues Ge- 
schäft vor. Zu 3: Die Gefahr sowol des Untergangs als der Verschlechterung trägt 
bis zur definitiven Entscheidung in allen Fällen der Verkäufer. Denn das Recht 
des Käufers, beim suspensiv bedingten Geschäft die Billigung zu verweigern, und 
bei dem bereits geschlossenen die Mißbilligung zu erklären, kann durch zufällige Er- 
eignisse nicht geändert werden. Das etwa gezahlte Kaufgeld darf er dann zurück- 
sordern. Hat er aber die Beschädigung selbst verschuldet, so haftet er auf Ersatz. 
Von dem Gesagten weichen viele Juristen darin ab, daß sie die Gefahr des Unter- 
gangs - fertigen, aber auflösbaren P. dem Käufer zuweisen (Goldschmidt, 
Fitting). 
Von dem oben dargestellten Kauf auf Besicht ist, wie Goldschmidt erwiesen 
hat, die bis vor Kurzem noch irrthümlich als Musterfall und Vorbild desselben an- 
gesehene, gegenwärtig nur im Franz. Recht (Code Nap. art. 1587) noch praktische emtio 
Vini ad degustationem, Weinhandel mit vorbehaltener Prüfung, wol zu unterscheiden. 
Diese ist auch eine Art des bedingten Kaufes, enthält aber stets nur eine Resolutiv- 
bedingung, deren Erfüllung dadurch eintritt, daß der Käufer bei der Probe den 
Wein als verdorben erkennt (Cato, De re rust., c. 148; 1. 4 § 1 D. de peric. 
et comm. 18, 6). 
Das Preuß. Recht (LR. I. 11 §§ 331—39) sieht den Verkauf auf Probe 
immer als suspensiv bedingten an (nach Förster, II. §. 124, als einfeitig bindende 
Vertragsofferte), erklärt aber das Schweigen des Käufers während der bestimmten 
Frist für gleichbedeutend mit der Genehmigung und giebt außerdem dem Verkäufer 
das Recht, die mangelnde Fristbestimmung richterlich ergänzen zu lassen. Ist eine 
auflösende Bedingung gewollt, so heißt das Geschäft Reukauf, und ist die Sache 
übergeben und das Kaufgeld bezahlt, so kann dem Käufer nur ein Recht auf Rück- 
kauf eingeräumt sein. Das Franz. Recht schließt sich (art. 1588: vente à l’essai) 
dem Röm. Recht an, vermuthet aber im Zweifel auch stets suspensiven Abschluß. 
II. Kauf nach Probe (oder Muster). Dieser wird unbedingt, jedoch mit der 
Zusage (dictum promissum) des Verkäufers geschlossen, daß die Waare der vor- 
gelegten Probe entsprechen solle. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die probemäßige 
Waare zu liefern, der Käufer eine solche anzunehmen. Nach dem Handelsrecht hat 
der Käufer bei Uebersendung der Waare dieselbe unverzüglich nach dem Empfange 
zu prüfen und etwaige Mängel sofort, oder falls solche ihrer Natur nach erst später 
zu Tage treten, gleich nach ihrer Entdeckung dem Verkäufer anzuzeigen, widrigenfalls 
die Waare als genehmigt gilt (HGB. Art. 340; 347, Abs. 4). 
IIII. Der Kauf zur Probe ist „unbedingter Kauf mit Hinzufügung des Beweg- 
grundes“. Diese enthält die für den Käufer nicht verbindliche Verheißung, im Falle 
der Zufriedenheit eine größere Ouantität kaufen zu wollen (HGB. Art. 341). 
Lit.: ad I. Goldschmidt, 3chr. für H.R., I. (1858). — Fitting, das. II. — 
Unger, das. III. — Fitting, das. V. — Zusammenstellung des Inhalts dirsen vier Arbeiten 
von Fitting, Archiv ¾*7 “ iv. Maaris XIVI. 11 (1863). — Brackenhöft, Zeitschr. für 
Civilrecht und Prz., — Thöl, H. R., 5 259. — ad II. Hesse, Ueber den 
Kauf nach vor ezel ten 18 in heinch für Cidilcht und Prz., N. F. III. 4 (1846). — 
Thöl, H.R nt 66. — Betreff der Gefahr ad I. und II.: Hofmann, Das periculum 
beim Kauf, Wien 1870, - 92 ff. Eck. 
Prodigalitätserklärung ist der Richterspruch, wodurch eine Person für einen 
Verschwender erklärt und entmündigt wird. Wegen der darüber geltenden prozessua- 
lischen Regeln vgl. den Art. Entmündigungsverfahren. Die Voraus- 
setzungen einer P. sind von der Gesetzgebung verschieden bestimmt worden. Nach 
dem älteren Röm. Recht wurde nur derjenige, der die ab intestato ererbten bona 
paterna avitaque vergeudete, vom Magistrat der Verfügung über diese letzteren ent-
	        
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