Promessengeschäft. 193
(„prolongirt") werden kann, nennt man das Reportgeschäft auch P.; wer ein
Differenzgeschäft über den Verfalltag hinaus fortsetzt, der „nimmt oder giebt in
Prolongation“. Das Geschäft ist aber kein anderes als das sog. Reportiren oder
Kostgeschäft; hierüber s. d. Art. Reportgeschäft. Hiermit steht einigermaßen in
Zusammenhang, daß auch der Rückkauf mitunter Prolongation genannt wird. Durch
Vereinbarung eines Aufschubs der Lieferungszeit kann jedes Fixgeschäft in ein neues
Firgeschät oder in ein nicht fixes Lieferungsgeschäft umgewandelt werden.
ad I. Fick im Centralorgan für H.= und W.R. Bd. VII. S. 167 ff.; Bd. VIII.
S. lel v1% Die dort cit. Lit. — Goldschmidt in seiner Zeitschr. für das gesammte H. R.
Dd. XVII. S. 294 ff. — Thöl, W.K., 4. Aufl., § 180. — Hartmann, W.N., § 123.—
Sohm in Goldschmidt's Zeitschr. für das ges. H.R., Bd. XXIII. S. 47 ff. —
O. v. Wächter, Encykl. d. W.R., 1880, S.746— 8 und die dort cit. Lit. — Entscheidun en
des ROG. Bd. I. S. 288; Bd. XIX. S. 203. — ad II. s. die Lit. hinter dem Art.
portgeschäft. — Ferner: Sussch, des ROHG. Bd. I. S. 261 ff.; Bd. V. S. 183 fa4
* M. S. 308; Bd. XX. S. 227 (Bd. VI. S. 182 ff.); auch bei Fuchsberger, Entsch.
d. ROH., S. 666. — fNJ Goldschmidt's Zeitschr. für das ges. H. R. Bd. XXVI.
SS1 S. 248—257 (Rechtsprechung über das P., Report-, Kostgeschäft, insbes. à250. 254)
frei
Promessengeschäft (Th. I. S. 538). Das Promessen= oder Heuergeschäft ist ein
Kaufvertrag, bei welchem der Verkäufer (Verheuerer) dem Käufer (Heuerer) gegen einen
bestimmten Preis (Heuergeld, Prämie) verspricht, ihm den auf ein individuell bezeichnetes
Loos (d. i. Kreditpapier, welches einen in Folge künftiger Ausloofung möglichen Gewinn
verheißt) fallenden Gewinn zu bezahlen. Gegenstand des Kaufes ist hierbei der
ungewisse, mögliche Gewinn als bloße Möglichkeit, weshalb das P. eine Art des
Hoffnungskaufes (emtio spei, nicht rei speratae) ist; als solcher ist es aber voll-
kommen klagbar und zwar ohne Unterschied, ob der Verheuerer Eigenthum oder ein
Forderungsrecht in Betreff des verheuerten Looses hat oder nicht, und ob letzteren
Falles der Heuerer den Mangel eines die Reallieferung möglich machenden Rechts
kannte oder nicht, die Reallieferung überhaupt intendirt oder nicht vielmehr der Ver-
heuerer blos verpflichtet ist, den wirklich treffenden Gewinn an den Heuerer auszu-
bezahlen. — Das Geschäft wird dadurch abgeschlossen, daß der Verheuerer dem
konsentirenden Heuerer den Schlußbrief („Heuerbrief“, „Promesse“, „Promessenloos",
auch „Certifikat“ genannt), der nothwendig die genaue Beschreibung des verheuerten
Looses (wegen Art. 337 des Allgem. Deutschen HGB. s. Löhr's Centralorgan für
Deutsches Handels= und Wechselrecht. N. F. Bd. III. S. 84—85), sowie regelmäßig
die Klausel „fix“ (s. d. Art. Fixgeschäft im Anhange)h enthält, übergiebt. Die Promesse
ist demnach nicht das Loos selbst, wenngleich sie oft „Loos“ genannt wird, sondern
nur der die Verpflichtung des Verheuerers feststellende Schlußbrief. Wenn die Real-
lieferung des Looses nicht ausdrücklich bedungen oder ortsgebräuchlich ausgeschlossen
ist, hat der Heuerer nur das Recht, die Auszahlung des auf die betr. Nummer
fallenden Gewinnes zu verlangen. Sind mehrere Loose gleichzeitig verheuert und in
einer Promesse behandelt, so wird mitunter vereinbart, daß dem Verheuerer gegen
Zahlung der Gewinne eine Anzahl noch nicht gezogener Loose zurückzuliefern sei;
hierüber und über andere Nebenberedungen s. Bender a. a. O., insbes. S. 454.
(In einem andern Sinne ist Promesse [Aktienpromesse, Promessenschein] ein Papier,
welches über die Betheiligung an einem Aktienunternehmen /Zeichnung, Theilein-
zahlung] ausgestellt ist und das Versprechen enthält, gegen satzungsmäßige Weiter-
einzahlung bzw. Vollzahlung die Aktie auszuhändigen. Von solchen Promessen
sprechen Art. 173, Art. 207 a und Art. 222 des Allg. D. HGB.) — Man hat
die P. als Spielvertrag oder als Wette auffassen und als verwerflich und nicht
klagbar bezeichnen wollen, namentlich für den Fall, daß die Reallieferung des Looses
im Falle der Ziehung desselben nicht wirklich gemeint sein soll; hiergegen mit Recht
Bender, Thöl, Endemann; ebensowenig ist die Auffassung des Heuergeschäfts
als Pacht oder Miethe haltbar, für welche nicht einmal, wie früher angenommen
wurde (s. Bender, a. a. O. S. 460), der Name desselben spricht, da heuern,
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 13