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soll, erwähnt wird. Eine eigentliche „Vormerkung“ hat statt zu Erhaltung des
Rechts auf Auflassung oder Eintragung des Eigenthumsüberganges oder auf Wieder-
eintragung des Eigenthums, ebenso zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung eines
dinglichen Rechts, einer Hypothek oder Grundschuld an bestimmter Stelle. Das
eingetragene Widerspruchsrecht sichert, sofern es auf Ungültigkeit der Hypothek oder
Grundschuld beruht, die Negatorienklage des Eigenthümers, wenn es auf Tilgung
oder auf einem Anfechtungsrecht beruht, die persönliche Klage auf Quittung oder
Abtretung.
Gsgb. s. oben.
Lit.: Prinz, Der Einfluß der Hypothekenbuchsverfaffung aust das Sachenrecht, ins-
besondere die Lehre von den Protestationen, 1858. — Förster, Preuß. Grundbuchrecht, 1872,
S. 66 ff. — Behrend in leiner Feitschr VII. S. 115 ff. — Strützki und Jäckel in
Gruchot's Beiträgen, Bd. 17 733, Bd. 18 S. 41. — Achilles, Der Rechtsschut durch
vorläufige Eintragung im Zuunsbuch in Johow's Jahrbüchern Bd. 8 S. 3 *
ccius.
Protokoll (Civilprozeß, v. Bar, Th. I. Suppl. S. 9 ff.), ursprünglich der
Name des Titelblattes, welches im Röm. Recht den aus einzelnen Blättern (chartae,
tabulae) bestehenden Gerichtsakten vorgeheftet wurde, bedeutet im späteren Römischen
und Gemeinen Prozesse die gerichtliche Urkunde, in welcher die Vorgänge einer Ge-
richtssitzung unmittelbar nach ihrem Eintritt und somit auch in chronologischer
Aufeinanderfolge verzeichnet werden. Die unmittelbare Aufzeichnung, welche die
werthvollste Garantie für die Treue der Beurkundung bildet und das P. von späteren
Registraturen unterscheidet, mögen diese auch noch in demselben Termine, aber
nach Schluß der Verhandlungen niedergeschrieben sein, ward im Römischen Ver-
fahren durch Exzeptoren oder Berichterstatter erzielt, welche ihre Aufzeichnungen
mittels Anwendung der Siglenschrift, also stenographisch machten und das Auf-
gezeichnete nach der Sitzung in voller Schrift ausführten. Der Gemeine Prozeß be-
dient sich zur P.führung der Notare oder juristisch gebildeter Gerichtsschreiber
(s. diesen Art.), welche geleitet durch ihr Verständniß für das, was rechtlich relevant
oder irrelevant ist, Vorträge, Aussagen rc., wenn auch nicht immer dem Wortlaut,
so doch dem Sinne nach in vollem Umfange zu fixiren im Stande sind, während
das Französ. Recht und die Deutschen Ausführungsgesetze zur CPO. auf Rechtskunde
des Gerichtsschreibers und damit entweder auf die Genauigkeit und Vollständigkeit
der P. führung oder auf die Unmittelbarkeit derselben Verzicht leisten, indem sie den
Richter nöthigen, nach Schluß der Verhandlung das P. zu diktiren oder dessen
Führung fortwährend zu überwachen. Die äußere Form der P. stammt aus dem
älteren Deutschen Reichsprozeß, welcher das Rubrum, das mit rother, und das
Nigrum, welches mit schwarzer Tinte geschrieben wurde, unterschied. Das Rubrum
giebt Zeit und Ort der Verhandlung, die Besetzung der Gerichtsbank und die Prozeß-
sache, in welcher verhandelt wird, nach Parteien und Streitgegenstand an. Das
Nigrum zerfällt in die Relation der Vorgänge während der Verhandlung einschließlich
des Erscheinens oder Nichterscheinens und des Abtretens von Parteien, Anwälten,
Zeugen 2c., und in den Schluß, welcher die Angabe der Schlußzeit und die Unter-
schrift des Gerichtsschreibers, nach einzelnen Rechten auch die der Richter oder
wenigstens des vorsitzenden Richters enthält. Nach der Deutschen CPO., die
hinsichtlich der Relation der Vorgänge auf die Beschränkungen des Französ. Rechts
in nicht appellabeln Sachen zurückgreift, soll das P. der mündlichen Verhandlung,
zu dessen Führung ein Gerichtsschreiber zuzuziehen ist und dessen Verhältnisse im
Wesentlichen auch für andere gerichtliche Verhandlungen maßgebend sind, folgende
Bestandtheile haben: Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, des
Gerichtsschreibers, des etwa zugezogenen Dolmetschers und in Ehesachen auch des
Staatsanwalts, wenn derselbe erschienen ist; ferner die Bezeichnung der Prozeßsache,
wie vorhin, die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmäch-