Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Protokoll. 205 
soll, erwähnt wird. Eine eigentliche „Vormerkung“ hat statt zu Erhaltung des 
Rechts auf Auflassung oder Eintragung des Eigenthumsüberganges oder auf Wieder- 
eintragung des Eigenthums, ebenso zur Erhaltung des Rechts auf Eintragung eines 
dinglichen Rechts, einer Hypothek oder Grundschuld an bestimmter Stelle. Das 
eingetragene Widerspruchsrecht sichert, sofern es auf Ungültigkeit der Hypothek oder 
Grundschuld beruht, die Negatorienklage des Eigenthümers, wenn es auf Tilgung 
oder auf einem Anfechtungsrecht beruht, die persönliche Klage auf Quittung oder 
Abtretung. 
Gsgb. s. oben. 
Lit.: Prinz, Der Einfluß der Hypothekenbuchsverfaffung aust das Sachenrecht, ins- 
besondere die Lehre von den Protestationen, 1858. — Förster, Preuß. Grundbuchrecht, 1872, 
S. 66 ff. — Behrend in leiner Feitschr VII. S. 115 ff. — Strützki und Jäckel in 
Gruchot's Beiträgen, Bd. 17 733, Bd. 18 S. 41. — Achilles, Der Rechtsschut durch 
vorläufige Eintragung im Zuunsbuch in Johow's Jahrbüchern Bd. 8 S. 3 * 
ccius. 
Protokoll (Civilprozeß, v. Bar, Th. I. Suppl. S. 9 ff.), ursprünglich der 
Name des Titelblattes, welches im Röm. Recht den aus einzelnen Blättern (chartae, 
tabulae) bestehenden Gerichtsakten vorgeheftet wurde, bedeutet im späteren Römischen 
und Gemeinen Prozesse die gerichtliche Urkunde, in welcher die Vorgänge einer Ge- 
richtssitzung unmittelbar nach ihrem Eintritt und somit auch in chronologischer 
Aufeinanderfolge verzeichnet werden. Die unmittelbare Aufzeichnung, welche die 
werthvollste Garantie für die Treue der Beurkundung bildet und das P. von späteren 
Registraturen unterscheidet, mögen diese auch noch in demselben Termine, aber 
nach Schluß der Verhandlungen niedergeschrieben sein, ward im Römischen Ver- 
fahren durch Exzeptoren oder Berichterstatter erzielt, welche ihre Aufzeichnungen 
mittels Anwendung der Siglenschrift, also stenographisch machten und das Auf- 
gezeichnete nach der Sitzung in voller Schrift ausführten. Der Gemeine Prozeß be- 
dient sich zur P.führung der Notare oder juristisch gebildeter Gerichtsschreiber 
(s. diesen Art.), welche geleitet durch ihr Verständniß für das, was rechtlich relevant 
oder irrelevant ist, Vorträge, Aussagen rc., wenn auch nicht immer dem Wortlaut, 
so doch dem Sinne nach in vollem Umfange zu fixiren im Stande sind, während 
das Französ. Recht und die Deutschen Ausführungsgesetze zur CPO. auf Rechtskunde 
des Gerichtsschreibers und damit entweder auf die Genauigkeit und Vollständigkeit 
der P. führung oder auf die Unmittelbarkeit derselben Verzicht leisten, indem sie den 
Richter nöthigen, nach Schluß der Verhandlung das P. zu diktiren oder dessen 
Führung fortwährend zu überwachen. Die äußere Form der P. stammt aus dem 
älteren Deutschen Reichsprozeß, welcher das Rubrum, das mit rother, und das 
Nigrum, welches mit schwarzer Tinte geschrieben wurde, unterschied. Das Rubrum 
giebt Zeit und Ort der Verhandlung, die Besetzung der Gerichtsbank und die Prozeß- 
sache, in welcher verhandelt wird, nach Parteien und Streitgegenstand an. Das 
Nigrum zerfällt in die Relation der Vorgänge während der Verhandlung einschließlich 
des Erscheinens oder Nichterscheinens und des Abtretens von Parteien, Anwälten, 
Zeugen 2c., und in den Schluß, welcher die Angabe der Schlußzeit und die Unter- 
schrift des Gerichtsschreibers, nach einzelnen Rechten auch die der Richter oder 
wenigstens des vorsitzenden Richters enthält. Nach der Deutschen CPO., die 
hinsichtlich der Relation der Vorgänge auf die Beschränkungen des Französ. Rechts 
in nicht appellabeln Sachen zurückgreift, soll das P. der mündlichen Verhandlung, 
zu dessen Führung ein Gerichtsschreiber zuzuziehen ist und dessen Verhältnisse im 
Wesentlichen auch für andere gerichtliche Verhandlungen maßgebend sind, folgende 
Bestandtheile haben: Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, des 
Gerichtsschreibers, des etwa zugezogenen Dolmetschers und in Ehesachen auch des 
Staatsanwalts, wenn derselbe erschienen ist; ferner die Bezeichnung der Prozeßsache, 
wie vorhin, die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmäch- 
 
	        
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