Protokoll. 207
mündlichen Verhandlung nur der Beweis der Fälschung geführt werden; einen ver-
stärkten Beweis des Gegentheils, wie im Gemeinen Recht durch drei Zeugen, kennt
die Deutsche CP O. indessen nicht. Vgl. den folgenden Artikel.
Quellen: I. 6 C. 7, 52. — Nov. 44 c. 2. — c. 11 X. 2, 19. — C. 3, 6, 10, 11 X. 2,
21. — Code de proc. art. 39, 40, 42, 54, 91, 138, 196 ss., 225 ss., 269 ss., 298, 410. —
Deutsche CPO. S§ 145 ff., 269 ff., 284 ff., 291, 294, 315, 380, 470, 524, 569, 682, 727;
vgl. §§ 44, 98, 109, 225, 346, 351, 371, 354, 448, 457, 462, 463, 532, 536, 596, 617, 621,
866, 815, 824; Motive S. 22 ff., 137 ff. — Deutsches GV. 88§ 184 ff., 187 ff.
Lit.: Estor, Reichsprz., §§ 2449 ff. — Bethmann-Hollweg, Gem. Civ. Prz., III.
144, 148, 155. — Wetzell, System, §§ 24, 36, 65. — Schlink, Kommentar z. Franz.
O., § 359. — Leonhardt, Zur Reform des Civ.Prz., 1865, S. 56 ff. Komment. z.
annov. Prz. Ordn. Vorbem. 8§§ 98, 116, 357. — Komment. zur Deutschen CPO. I.I. von
truckmann-Koch, v. Wilmowski-Levy, v. Bülow, L. Seuffert u. A
K. Wieding.
Protokolle sind auch im Straf Prz. (John, Th. I. Suppl. S. 11) gericht-
liche Urkunden, in welchen die Vorgänge gerichtlicher Verhandlungen unmittelbar
nach ihrem Eintritt und daher chronologisch verzeichnet werden. Ihre Gestalt und
ihre Bestandtheile, die im Grunde nur Konsequenzen ihrer Natur als berichtende
Urkunden sind, weichen in den Rechten, von welchen hier die Rede ist, im Ganzen
von denen des Civ. Prz. nicht ab. Als nothwendig fordert das Gem. Recht im
Anhalt an die PGO. die unmittelbare Außzeichnung durch einen rechtsverständigen
Gerichtsschreiber in Gegenwart des Richters bzw. der Gerichtsmitglieder nach eigener
Wahrnehmung und zum Beweise dessen die endliche Unterschrift des Gerichtsschreibers,
wozu nach den Partikularrechten auch Unterschrift der Gerichtsmitglieder oder des
vorsitzenden Richters allein und Unterzeichnung des P. oder der ausgezeichneten Aus-
sagen durch Angeschuldigte, Zeugen und andere Betheiligte hinzugekommen sind.
P., welche diesen Erfordernissen entsprachen, nannte man förmliche P. und legte
ihnen volle Beweiskraft bei und zwar in dem Maße, daß außer dem Fälschungs-
beweise von Manchen nur ein verstärkter Gegenbeweis gegen sie zugelassen wurde.
Andere berichtende Aufzeichnungen, welche eines dieser Erfordernisse ermangelten, also
nicht in Gegenwart des Gerichts, nicht unmittelbar, nicht vom Gerichtsschreiber auf-
genommen waren, nannte man einfache P. oder P. schlechtweg oder Registraturen,
freilich ohne daß von konstanter Terminologie hier die Rede sein könnte. Insofern
im schriftlichen Inquisitionsprozesse das Urtheil aus den Akten geschöpft wurde und
dazu nur beweiskräftige Akten geeignet waren, mußte für alles Handeln, welches
materiell oder prozessualisch für das Urtheil Bedeutung haben konnte, die Aufnahme
förmlicher P. erfordert werden, und die Zulassung der formlosen P. oder Registraturen
sich auf Akte und Vorgänge von nebensächlicher Bedeutung, wie Eingang und Aus-
gang von Korrespondenzen, Anzeigen von Subalternen über erfolgte Verhaftungen oder
besorgte Vorladungen, Beschwerden des Angeschuldigten über seine Behandlung im
Gefängniß, ferner Entlassung aus der Haft u. dgl. beschränken. — Was den neueren
Anklageprozeß anlangt, so fordert zunächst die Gerichtsverfassung weder in Frankreich,
noch Oesterreich oder Deutschland rechtsgelehrte Gerichtsschreiber, ja nicht einmal
immer ständige Gerichtsschreiber, vielmehr können in Frankreich bei Friedensgerichten
der Maires, in Oesterreich bei Vorerhebungen und in der Voruntersuchung, in
Deutschland bei denselben Verhandlungen in dringlichen Fällen beliebige andere
Personen nach vorgängiger Vereidigung zur P.führung zugezogen werden. Soweit
daher ungelehrte Gerichtsschreiber thätig werden, kommt es, namentlich in den Vor-
prozeduren, thatsächlich und in Oesterreich sogar de jure zu einem Diktiren der P.
seitens des Richters, wovon die Folge ist, daß das P. aufhört, das Zeugniß einer
am Handeln im Prozesse unbetheiligten Person zu sein und als Zeugniß des in
Wahrheit selbst protokollirenden Richters unter Umständen zu einem Zeugniß in
eigener Sache wird. Was sodann das Verfahren angeht, so ist dasselbe von den
Grundsätzen der freien Beweiswürdigung und der Mündlichkeit oder richtiger der