Full text: Rechtslexikon. Dritter Band. Erste Hälfte. Pachmann - Stöckhardt. (2.3.1)

Protololl. 209 
P. der Hauptverhandlung betrifft, so muß dasselbe in Absicht auf die Form vom 
Vorsitzenden und Gerichtsschreiber unterschrieben werden, nach der Deutschen Straf P O. 
bei Verhinderung des ersteren vom nächstältesten Richter; bei Verhinderung des Amts- 
richters genügt die Unterschrift des Gerichtsschreibers allein. Randbemerkungen er- 
sordern gleiche Beglaubigung. Die Unterschrift muß vor dem Schluß der Ver- 
handlung und wo die Hauptverhandlung sich durch verschiedene Sitzungen fortsetzt, 
vor dem Schluß jeder Sitzung erfolgen. Denn sie ist Bestandtheil des P. und 
dieses eine unmittelbare Aufzeichnung, wie auch die Bestimmungen über Verhinderung 
des Vorsitzenden an der Unterschrift erkennen lassen, die von Verhinderung in der 
Sitzung zu verstehen sind. Ohne die Unterschrift ist das P. kein P. und spätere 
Unterzeichnung nur Anerkennung eines nichtigen P. Als Inhalt des P. führt die 
StrafPH O. zunächst Ort und Tag der Verhandlung, die Namen der Richter, Ge- 
schworenen, Schöffen, des Staatsanwalts, des Gerichtsschreibers und eines etwaigen 
Dolmetschers, die Namen der Angeklagten, Vertheidiger, Privatkläger, Nebenkläger, 
gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, die Bezeichnung der strafbaren 
Handlung nach der Anklage, die Angabe über Oeffentlichkeit der Verhandlung oder 
deren Ausschluß an, die als nothwendige Bestandtheile nicht bezeichnet sind, auch 
nicht alle für wesentlich erachtet werden können, wie z. B. die Bezeichnung der 
strafbaren Handlung nicht. Im Uebrigen muß das P. den Gang und die Ergebnisse 
der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben, namentlich auch Bildung der 
Geschworenenbank und Vereidigung der Geschworenen und Schöffen, ferner Anträge 
und Entscheidungen, insbesondere die Urtheilsformel, die Bezeichnung der verlesenen 
Schriftstücke, die erfolgten Vernehmungen, und zwar bei Schöffengerichten mit Rück- 
sicht auf die Berufung auch ihren spezielleren Ergebnissen nach, bei Strafkammern 
und Schwurgerichten im Hinblick auf die Revision nur im Allgemeinen und nur, 
wo es auf besondere Feststellung eines Vorganges, z. B. für Wiederaufnahme und 
Strafverfolgung, ankommt, nach Anordnung des Vorsitzenden vollständig oder dem 
Wortlaut nach, wobei auch Verlesung und Genehmigung der Vernommenen oder 
Gründe ihrer Weigerung zu vermerken sind, und endlich die Einhaltung aller wesent- 
lichen Förmlichkeiten. Diese Förmlichkeiten der Hauptverhandlung und ihrer Bestand- 
theile können nur durch das P. erwiesen und in Absicht auf sie der Inhalt des P. 
nur durch Fälschungsbeweis entkräftet werden. Ueber Weigerung der Aufzeichnung von 
Anträgen auf Beurkundung soll nach v. Schwarze und Löwe auch beim Revisions= 
gerichte Zeugenbeweis geführt werden können. Die Oesterr. Straf P O. enthält im 
Allgemeinen die gleichen Vorschriften, nur fordert sie Aufzeichnung der Aussagen von 
Zeugen und Sachverständigen, soweit sie nicht bereits in den Akten enthalten sind, 
und außerdem besondere P. über Berathung und Abstimmung der Richter. 
Quellen: P. Art. 181 ff. — Code Dinstr. art. 148, 155, 189, 276 ss., 318, 372. — 
Deutsches G. 88 37, 41, 45, 51, 87, 91, 94, 184 ff. 187. — Deutsche Strafpß O. 88 26, 31, 
71, 86, 147, 156, 166, 185 ff., 211, 223 ff., 232, 240 ff., 271 ff., 341, 355, 381, 385, 406, 421, 
449, 454, 486. — Protok. der Reichstagskommiss. S. 274, 418, 604. — Oesterreich. Straf PO. 
§§ 23, 88, 101 ff., 142, 271 ff., 444, 452. — Gesetz vom 28. Jan. 1855 8§ 14 ff. — Gesetz 
vom 23. Mai 1873 §s§ 6, 18, 21. 
Lit.: Bauer, Strasprz., § 63. — Mittermaier, Strafverf., I. § 79. — Planck, 
Strafverf., S. 441 ff. — Zachariä, Strasprz., II. § 66. — Höchster, Franz. Strafverf., 
§§ 49 ff., 141, 214, 264. — Komment. zur Deutschen StrafO. 1.I. von v. Schwarze, 
Löwe u. A. — Dochow, NRtraf Prz., §§& 60, 65. — Geyer, Straf Prz. R., § 108. — 
Kayser, Strafgerichtsverf., § 3. — Rechtsprechung des Reichsger in Strafsachen, Bd. I. 
S. 327, 418, 496, 826, 840. K. Wieding. 
Protokolle (völkerrechtlich). Dieser im Rechtsverfahren der Einzelstaaten 
hergebrachte Ausdruck ist in neuerer Zeit auch auf den Staatenverkehr übertragen 
worden. Man gebraucht ihn im Allgemeinen für die Aufzeichnungen amtlicher Ver- 
handlungen, die in Gegenwart von Vertretern der Staaten und durch sie geführt 
werden; insbesondere dann, wenn es sich darum handelt, ein Einverständniß der 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon III. 3. Aufl. 14
	        
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